Entscheidung 9 Ob 1706/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.02.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) ***** 2) *****, diese vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen Aufkündigung infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 3. Oktober 1990, GZ 41 R 528/90-20, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, eine Nächtigung einmal wöchentlich reiche nicht aus, um eine Kündigung wegen gänzlicher Weitergabe der Wohnung nach § 30 Abs 2 Z 4 1.Fall MRG abzuwehren, entspricht der ständigen Rechtsprechung (MietSlg 40.445; 19.329; insbesondere 7.393). Auch in der Frage, daß kein schutzwürdiges Interesse an der aufgekündigten Wohnung bei Zugrundelegung der vom Beklagten behaupteten bloß unbestimmten und unsicheren Möglichkeiten eines künftigen Bedarfes anzunehmen ist, folgt das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung (MietSlg 39/49; 4 Ob 551/90; 8 Ob 1549/89).Die Ansicht des Berufungsgerichtes, eine Nächtigung einmal wöchentlich reiche nicht aus, um eine Kündigung wegen gänzlicher Weitergabe der Wohnung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, 1.Fall MRG abzuwehren, entspricht der ständigen Rechtsprechung (MietSlg 40.445; 19.329; insbesondere 7.393). Auch in der Frage, daß kein schutzwürdiges Interesse an der aufgekündigten Wohnung bei Zugrundelegung der vom Beklagten behaupteten bloß unbestimmten und unsicheren Möglichkeiten eines künftigen Bedarfes anzunehmen ist, folgt das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung (MietSlg 39/49; 4 Ob 551/90; 8 Ob 1549/89).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0090OB01706.91.0213.000
Dokumentnummer
JJT_19910213_OGH0002_0090OB01706_9100000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung