Die Revision der Beklagten ist entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung zulässig, weil zur Frage, ob die Weitergabe einer Wohnung an eine eintrittsberechtigte Person ohne gleichzeitige oder spätere überlassung der Wohnung im Sinn des § 19 Abs 4 MG bzw. Abtretung der Mietrechte nach § 12 Abs 1 MRG den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG herstellt, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt; die Revision ist auch berechtigt.Die Revision der Beklagten ist entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung zulässig, weil zur Frage, ob die Weitergabe einer Wohnung an eine eintrittsberechtigte Person ohne gleichzeitige oder spätere überlassung der Wohnung im Sinn des Paragraph 19, Absatz 4, MG bzw. Abtretung der Mietrechte nach Paragraph 12, Absatz eins, MRG den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG herstellt, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt; die Revision ist auch berechtigt.
Unter Weitergabe im Sinn des § 30 Abs 2 Z 4 MRG wird jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung verstanden (MietSlg. 30.391 bis 30.393 ua; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 24 zu § 30 MRG). Dadurch, daß die Beklagte ihrem Sohn die aufgekündigte Wohnung zur Benützung überließ, gab sie die Wohnung weiter. Wurde die Wohnung aber weitergegeben, kann zwar allenfalls der speziellere Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG, nicht aber der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG vorliegenUnter Weitergabe im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG wird jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung verstanden (MietSlg. 30.391 bis 30.393 ua; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 24 zu Paragraph 30, MRG). Dadurch, daß die Beklagte ihrem Sohn die aufgekündigte Wohnung zur Benützung überließ, gab sie die Wohnung weiter. Wurde die Wohnung aber weitergegeben, kann zwar allenfalls der speziellere Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG, nicht aber der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG vorliegen
(MietSlg. 35.353; für die Rechtslage nach dem Mietengesetz:
MietSlg. 34.438, 33.355; SZ 41/130 uva.). Es ist daher nur zu prüfen, ob der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG verwirklicht wurde.MietSlg. 34.438, 33.355; SZ 41/130 uva.). Es ist daher nur zu prüfen, ob der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG verwirklicht wurde.
Zum Zeitpunkt der Weitergabe der Wohnung zu Beginn des Jahres 1980 an ihren Sohn wäre es der Beklagten nach § 20 Abs 1 WGG, der die grundsätzliche Anwendung der §§ 19 bis 23 MG normierte, freigestanden, die Wohnung im Sinn des § 19 Abs 4 MG dem Sohn zu überlassen. Nach § 19 Abs 4 MG war der zurückbleibende Angehörige als Mieter anzusehen, wenn der bisherige Mieter die Wohnung verließ und sie einem zum Personenkreis des § 19 Abs 4 MG zählenden Angehörigen überließ, mit dem er zuletzt während einer gewissen Zeit im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gelebt hatte. Unter dem überlassen der Wohnung war zwar der tatsächliche Vorgang zu verstehen, wonach einerseits der bisherige Mieter die Wohnung verließ und deren Benützung aufgab, andererseits der im gemeinsamen Haushalt lebende zurückbleibende Angehörige die Benützung der Wohnung übernahm (MietSlg. 32.412/17, 31.447 ua.), die sich daraus ergebende Absicht, die Rechtsfolge der Abtretung der Mietrechte herbeizuführen, mußte aber vom rechtsgeschäftlichen Willen beider Parteien umfaßt gewesen sein (MietSlg. 32.412/17, 31.447, 30.449, 29.383 ua.). Die Beklagte hatte diesen Erklärungswillen nach ihrem eigenen Vorbringen nicht. Nach den Behauptungen in ihren Einwendungen habe sie die Wohnung zwar zur Unterbringung für ihre Kinder verwendet, sie hatte aber erst (also in der Zukunft) die Absicht, die Wohnung an eines ihrer Kinder zu überlassen bzw. diesem die Mietrechte abzutreten. Selbst nach Einbringung der Kündigung überließ sie die Wohnung nicht an Michael B, sondern trat die Rechte mit Scheidungsvergleich vom 16. Februar 1984 an ihren nunmehr geschiedenen Ehegatten ab.Zum Zeitpunkt der Weitergabe der Wohnung zu Beginn des Jahres 1980 an ihren Sohn wäre es der Beklagten nach Paragraph 20, Absatz eins, WGG, der die grundsätzliche Anwendung der Paragraphen 19 bis 23 MG normierte, freigestanden, die Wohnung im Sinn des Paragraph 19, Absatz 4, MG dem Sohn zu überlassen. Nach Paragraph 19, Absatz 4, MG war der zurückbleibende Angehörige als Mieter anzusehen, wenn der bisherige Mieter die Wohnung verließ und sie einem zum Personenkreis des Paragraph 19, Absatz 4, MG zählenden Angehörigen überließ, mit dem er zuletzt während einer gewissen Zeit im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gelebt hatte. Unter dem überlassen der Wohnung war zwar der tatsächliche Vorgang zu verstehen, wonach einerseits der bisherige Mieter die Wohnung verließ und deren Benützung aufgab, andererseits der im gemeinsamen Haushalt lebende zurückbleibende Angehörige die Benützung der Wohnung übernahm (MietSlg. 32.412/17, 31.447 ua.), die sich daraus ergebende Absicht, die Rechtsfolge der Abtretung der Mietrechte herbeizuführen, mußte aber vom rechtsgeschäftlichen Willen beider Parteien umfaßt gewesen sein (MietSlg. 32.412/17, 31.447, 30.449, 29.383 ua.). Die Beklagte hatte diesen Erklärungswillen nach ihrem eigenen Vorbringen nicht. Nach den Behauptungen in ihren Einwendungen habe sie die Wohnung zwar zur Unterbringung für ihre Kinder verwendet, sie hatte aber erst (also in der Zukunft) die Absicht, die Wohnung an eines ihrer Kinder zu überlassen bzw. diesem die Mietrechte abzutreten. Selbst nach Einbringung der Kündigung überließ sie die Wohnung nicht an Michael B, sondern trat die Rechte mit Scheidungsvergleich vom 16. Februar 1984 an ihren nunmehr geschiedenen Ehegatten ab.
Lag aber weder ein wirksames überlassen der Wohnung nach § 19 Abs 4 MG noch eine Abtretung der Mietrechte nach § 12 MRG an Michael B vor, dann wäre entgegen den Revisionsausführungen selbst bei Weitergabe der Wohnung an eine eintrittsberechtigte Person der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1 Z 4 MRG erster Fall (früher gleichlautend § 19 Abs 2 Z 10 MG erster Fall) gegeben, wenn der weitergebende Mieter den Mietgegenstand offenbar in naher Zukunft nicht für sich oder eine eintrittsberechtigte Person dringend benötigt. Bei der zu erstellenden Zukunftsprognose des Bedarfes für sich oder eintrittsberechtigte Personen ist nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, auf den Zeitpunkt des Zuganges der Aufkündigung, sondern auf den Zeitpunkt der Weitergabe des Mietgegenstandes abzustellen. Allerdings kann retrospektiv auch auf Grund von Umständen, die für das Gericht erst nach Zugang der Aufkündigung abschließend beurteilbar geworden sind, der Schluß auf den schon zum Zeitpunkt der Weitergabe bestehenden Bedarf gezogen werden (MietSlg. 36.407, 23.381). Diese Beurteilung kann aber nicht von Ereignissen abhängen, die auch für den Mieter unvorhersehbar erst nach der Weitergabe des Mietgegenstandes oder gar erst nach der Zustellung der Aufkündigung eingetreten sind (MietSlg. 23.381). Schon aus diesem Grund hat ein erst Monate nach Zugang der Aufkündigung infolge Scheidung entstandenes dringendes Wohnbedürfnis des Ehegatten der Beklagten außer Betracht zu bleiben. Ein dringendes Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen ist im Sinne eines schutzwürdigen Interesses zu verstehen und nur dann zu verneinen, wenn ihnen eine andere ausreichende (angemessene) Unterkunft zur Verfügung steht (Würth aaO Rdz 26 und 33). Da Michael B nicht studierte, sondern bereits den Beruf eines Fotografen ausübte, konnte selbst im Jahre 1979 ein schutzwürdiges Interesse an einer eigenen Wohnung nicht ohne weiteres verneint werden. Es war aber zumindest die mit seiner Selbsterhaltungsfähigkeit eintretende konkrete Notwendigkeit des künftigen Bedarfes an einer Wohnung bereits zum Zeitpunkt der Weitergabe des Mietgegenstandes vorauszusehen. Liegt eine solche konkrete Notwendigkeit eines künftigen Bedarfes vor, wird das dringende Wohnbedürfnis des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen selbst dann bejaht, wenn sich diese konkrete Notwendigkeit erst nach einem längeren Zeitraum, der durchaus ein Jahr übersteigen kann, realisieren sollte (MietSlg. 25.310, 7.389). Bereits zum Zeitpunkt der Weitergabe der aufgekündigten Wohnung war die Lage Michael BS damit so, daß er nicht auf seinen familienrechtlichen Anspruch auf Verbleib im Einfamilienhaus der Mutter, in dem ihm nur ein einziger, kaum eingerichteter Raum zur Verfügung stand, der im Hinblick auf die zumindest nahe Eigenständigkeit nicht mehr als angemessen (und schon gar nicht gleichwertig) anzusehen war, verwiesen werden konnte. Die Weitergabe der aufgekündigten Wohnung stellte daher wegen seines in naher Zeit sich ergebenden dringenden Eigenbedarfes den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG nicht her. Daß sich nach Zustellung der Aufkündigung eine Änderung des Sachverhaltes dadurch ergab, daß nunmehr das Wohnbedürfnis seines Vaters, dem Michael B nicht entgegentreten wollte oder konnte, dringender erscheint als sein eigenes, kann an dieser rechtlichen Beurteilung nichts mehr ändern, zumal sich mit dem Auszug des Vaters wohl auch die Unterbringungsverhältnisse der übrigen Familienmitglieder entscheidend verbesserten. Lag aber weder ein wirksames überlassen der Wohnung nach Paragraph 19, Absatz 4, MG noch eine Abtretung der Mietrechte nach Paragraph 12, MRG an Michael B vor, dann wäre entgegen den Revisionsausführungen selbst bei Weitergabe der Wohnung an eine eintrittsberechtigte Person der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, MRG erster Fall (früher gleichlautend Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG erster Fall) gegeben, wenn der weitergebende Mieter den Mietgegenstand offenbar in naher Zukunft nicht für sich oder eine eintrittsberechtigte Person dringend benötigt. Bei der zu erstellenden Zukunftsprognose des Bedarfes für sich oder eintrittsberechtigte Personen ist nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, auf den Zeitpunkt des Zuganges der Aufkündigung, sondern auf den Zeitpunkt der Weitergabe des Mietgegenstandes abzustellen. Allerdings kann retrospektiv auch auf Grund von Umständen, die für das Gericht erst nach Zugang der Aufkündigung abschließend beurteilbar geworden sind, der Schluß auf den schon zum Zeitpunkt der Weitergabe bestehenden Bedarf gezogen werden (MietSlg. 36.407, 23.381). Diese Beurteilung kann aber nicht von Ereignissen abhängen, die auch für den Mieter unvorhersehbar erst nach der Weitergabe des Mietgegenstandes oder gar erst nach der Zustellung der Aufkündigung eingetreten sind (MietSlg. 23.381). Schon aus diesem Grund hat ein erst Monate nach Zugang der Aufkündigung infolge Scheidung entstandenes dringendes Wohnbedürfnis des Ehegatten der Beklagten außer Betracht zu bleiben. Ein dringendes Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen ist im Sinne eines schutzwürdigen Interesses zu verstehen und nur dann zu verneinen, wenn ihnen eine andere ausreichende (angemessene) Unterkunft zur Verfügung steht (Würth aaO Rdz 26 und 33). Da Michael B nicht studierte, sondern bereits den Beruf eines Fotografen ausübte, konnte selbst im Jahre 1979 ein schutzwürdiges Interesse an einer eigenen Wohnung nicht ohne weiteres verneint werden. Es war aber zumindest die mit seiner Selbsterhaltungsfähigkeit eintretende konkrete Notwendigkeit des künftigen Bedarfes an einer Wohnung bereits zum Zeitpunkt der Weitergabe des Mietgegenstandes vorauszusehen. Liegt eine solche konkrete Notwendigkeit eines künftigen Bedarfes vor, wird das dringende Wohnbedürfnis des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen selbst dann bejaht, wenn sich diese konkrete Notwendigkeit erst nach einem längeren Zeitraum, der durchaus ein Jahr übersteigen kann, realisieren sollte (MietSlg. 25.310, 7.389). Bereits zum Zeitpunkt der Weitergabe der aufgekündigten Wohnung war die Lage Michael BS damit so, daß er nicht auf seinen familienrechtlichen Anspruch auf Verbleib im Einfamilienhaus der Mutter, in dem ihm nur ein einziger, kaum eingerichteter Raum zur Verfügung stand, der im Hinblick auf die zumindest nahe Eigenständigkeit nicht mehr als angemessen (und schon gar nicht gleichwertig) anzusehen war, verwiesen werden konnte. Die Weitergabe der aufgekündigten Wohnung stellte daher wegen seines in naher Zeit sich ergebenden dringenden Eigenbedarfes den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG nicht her. Daß sich nach Zustellung der Aufkündigung eine Änderung des Sachverhaltes dadurch ergab, daß nunmehr das Wohnbedürfnis seines Vaters, dem Michael B nicht entgegentreten wollte oder konnte, dringender erscheint als sein eigenes, kann an dieser rechtlichen Beurteilung nichts mehr ändern, zumal sich mit dem Auszug des Vaters wohl auch die Unterbringungsverhältnisse der übrigen Familienmitglieder entscheidend verbesserten.
Der Revision ist Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.