Rechtssatz RS0069762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069762
Entscheidungsdatum
04.07.1996
Rechtssatz
Liegt eine konkrete Notwendigkeit eines künftigen Bedarfes vor, wird das dringende Wohnbedürfnis selbst dann bejaht, wenn sich diese konkrete Notwendigkeit erst nach einem längeren Zeitraum, der durchaus ein Jahr übersteigen kann, realisieren sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069762
Dokumentnummer
JJR_19851009_OGH0002_0010OB00603_8500000_001