Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Der Kläger führt in der Aufkündigung als Kündigungsgrund ziffernmäßig nur § 30 Abs 2 Z 6 MRG (iVm § 1116a ABGB) an. Dieser Kündigungsgrund liegt dann vor, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen (§ 14 Abs 3 MRG) regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist. Die Vorinstanzen haben ausschließlich das Vorliegen dieses Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 6 MRG geprüft und bejaht. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die Weitergabe des Mietgegenstandes könne nicht nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG, sondern nur nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG beurteilt werden. Von den beiden Tatbeständen des § 30 Abs 2 Z 4 MRG, nämlich der gänzlichen Weitergabe ohne Bedarf in naher Zukunft und der Weitergabe auch nur eines Teils gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung (s WoBl 1991/32; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 21 zu § 30 MRG), kommt hier nur der erste Fall in Betracht, weil die Beklagte keine Zahlungen für die Benützung der Mietwohnung durch eine dritte Person erhält.Der Kläger führt in der Aufkündigung als Kündigungsgrund ziffernmäßig nur Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG in Verbindung mit Paragraph 1116 a, ABGB) an. Dieser Kündigungsgrund liegt dann vor, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen (Paragraph 14, Absatz 3, MRG) regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist. Die Vorinstanzen haben ausschließlich das Vorliegen dieses Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG geprüft und bejaht. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die Weitergabe des Mietgegenstandes könne nicht nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG, sondern nur nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG beurteilt werden. Von den beiden Tatbeständen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG, nämlich der gänzlichen Weitergabe ohne Bedarf in naher Zukunft und der Weitergabe auch nur eines Teils gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung (s WoBl 1991/32; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 21 zu Paragraph 30, MRG), kommt hier nur der erste Fall in Betracht, weil die Beklagte keine Zahlungen für die Benützung der Mietwohnung durch eine dritte Person erhält.
Der Kündigungsgrund des ersten Falls des § 30 Abs 2 Z 4 MRG ist dann gegeben, wenn der Mieter den Mietgegenstand mit oder ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen weitergegeben hat und ihn offenbar in naher Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen (§ 14 Abs 3 MRG) dringend benötigt. Die teilweise Weitergabe einer Wohnung kommt einer gänzlichen Weitergabe gleich, wenn die nicht weitergegebenen Teile der Wohnung nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet werden (§ 30 Abs 2 Z 4 Satz 2 MRG).Der Kündigungsgrund des ersten Falls des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG ist dann gegeben, wenn der Mieter den Mietgegenstand mit oder ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen weitergegeben hat und ihn offenbar in naher Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen (Paragraph 14, Absatz 3, MRG) dringend benötigt. Die teilweise Weitergabe einer Wohnung kommt einer gänzlichen Weitergabe gleich, wenn die nicht weitergegebenen Teile der Wohnung nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet werden (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, Satz 2 MRG).
Die zwischen den Kündigungsgründen der Z 4 und der Z 6 des § 30 Abs 2 MRG bestehende Konkurrenz ist dahin zu lösen, daß auf den Fall der Weitergabe einer Wohnung nur § 30 Abs 2 Z 4 MRG als die hiefür getroffene speziellere Norm anzuwenden ist und nicht § 30 Abs 2 Z 6 MRG, der als Abhilfe gegen das Horten mehrerer Wohnungen durch den Mieter gedacht ist (MietSlg 42.314; SZ 62/200; MietSlg 37.416; MietSlg 35.353 ua; Würth in Rummel, Rz 21 zu § 30 MRG). Auf § 30 Abs 2 Z 6 MRG konnte die Kündigung somit wegen der Gebrauchsüberlassung an eine Tochter der Beklagten nicht gestützt werden.Die zwischen den Kündigungsgründen der Ziffer 4 und der Ziffer 6, des Paragraph 30, Absatz 2, MRG bestehende Konkurrenz ist dahin zu lösen, daß auf den Fall der Weitergabe einer Wohnung nur Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG als die hiefür getroffene speziellere Norm anzuwenden ist und nicht Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG, der als Abhilfe gegen das Horten mehrerer Wohnungen durch den Mieter gedacht ist (MietSlg 42.314; SZ 62/200; MietSlg 37.416; MietSlg 35.353 ua; Würth in Rummel, Rz 21 zu Paragraph 30, MRG). Auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG konnte die Kündigung somit wegen der Gebrauchsüberlassung an eine Tochter der Beklagten nicht gestützt werden.
Die Ansicht der Vorinstanzen, die ausschließlich das Vorliegen des Kündigungsgrundes des ersten Falls des § 30 Abs 2 Z 6 MRG geprüft haben, steht mit dieser ständigen Rechtsprechung in Widerspruch. Der Hinweis des Berufungsgerichtes, der Kläger hätte gar keine Weitergabe im Sinn des § 30 Abs 2 Z 4 MRG behaupten können, weil sich "das tatsächliche Bewohnen" durch die Tochter der Beklagten erst nach Abführung des Beweisverfahrens ergebe, ist unverständlich; der Kläger hat nämlich bereits in der Kündigung vorgebracht, die Tochter der Beklagten sei in die Wohnung eingezogen und versuche, Eintrittsrechte im Sinn des § 14 Abs 3 MRG geltend zu machen.Die Ansicht der Vorinstanzen, die ausschließlich das Vorliegen des Kündigungsgrundes des ersten Falls des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG geprüft haben, steht mit dieser ständigen Rechtsprechung in Widerspruch. Der Hinweis des Berufungsgerichtes, der Kläger hätte gar keine Weitergabe im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG behaupten können, weil sich "das tatsächliche Bewohnen" durch die Tochter der Beklagten erst nach Abführung des Beweisverfahrens ergebe, ist unverständlich; der Kläger hat nämlich bereits in der Kündigung vorgebracht, die Tochter der Beklagten sei in die Wohnung eingezogen und versuche, Eintrittsrechte im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, MRG geltend zu machen.
Das Berufungsgericht vermeint weiters, es liege keine Weitergabe im Sinn des § 30 Abs 2 Z 4 MRG vor, sondern ein "Okkupieren" der Wohnung durch die Tochter der Beklagten nach dem Auszug der Beklagten aus der Wohnung; die Tochter der Beklagten habe sich "mehr oder weniger aus eigenem der Wohnung bemächtigt". Dieser Ansicht kann hier nicht gefolgt werden.Das Berufungsgericht vermeint weiters, es liege keine Weitergabe im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG vor, sondern ein "Okkupieren" der Wohnung durch die Tochter der Beklagten nach dem Auszug der Beklagten aus der Wohnung; die Tochter der Beklagten habe sich "mehr oder weniger aus eigenem der Wohnung bemächtigt". Dieser Ansicht kann hier nicht gefolgt werden.
Unter Weitergabe im Sinn des ersten Falls des § 30 Abs 2 Z 4 MRG wird jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zum regelmäßigen Gebrauch verstanden (WoBl 1992/94; RZ 1990/82; WoBl 1991/32 ua; Würth in Rummel, Rz 24 zu § 30 MRG). Für die Überlassung des Mietgegenstandes an Eintrittsberechtigte, die diesen Kündigungsgrund ausschließt, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abtretung der Mietrechte nach § 12 Abs 1 MRG nicht erforderlich (SZ 62/200). Das Berufungsgericht geht bei der Verneinung der Weitergabe des Bestandobjektes mangels entsprechenden Willens der Beklagten nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, wonach die Beklagte am 21.5.1991, nachdem sie sich von Dezember 1990 an im Krankenhaus befunden hatte, in das Pflegeheim K***** zog und die Tochter der Beklagten Ende Mai 1991 in die Wohnung, in der sie vorher immer wieder genächtigt hatte, einzog. Daß dies ohne oder gegen den Willen der Beklagten erfolgt wäre, wurde nie vorgebracht.Unter Weitergabe im Sinn des ersten Falls des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG wird jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zum regelmäßigen Gebrauch verstanden (WoBl 1992/94; RZ 1990/82; WoBl 1991/32 ua; Würth in Rummel, Rz 24 zu Paragraph 30, MRG). Für die Überlassung des Mietgegenstandes an Eintrittsberechtigte, die diesen Kündigungsgrund ausschließt, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abtretung der Mietrechte nach Paragraph 12, Absatz eins, MRG nicht erforderlich (SZ 62/200). Das Berufungsgericht geht bei der Verneinung der Weitergabe des Bestandobjektes mangels entsprechenden Willens der Beklagten nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, wonach die Beklagte am 21.5.1991, nachdem sie sich von Dezember 1990 an im Krankenhaus befunden hatte, in das Pflegeheim K***** zog und die Tochter der Beklagten Ende Mai 1991 in die Wohnung, in der sie vorher immer wieder genächtigt hatte, einzog. Daß dies ohne oder gegen den Willen der Beklagten erfolgt wäre, wurde nie vorgebracht.
Somit kommt nur eine Beurteilung nach dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG in Frage. Daß der Kläger in der Aufkündigung ziffernmäßig nur § 30 Abs 2 Z 6 MRG angeführt hat, schadet nicht. Der Kläger hat nämlich in der Kündigung ausdrücklich vorgebracht, daß die Tochter der Beklagten in die Wohnung eingezogen sei und Eintrittsrechte geltend mache. Werden neben der ziffernmäßigen Bezeichnung des Kündigungsgrundes in der Kündigung bestimmte Tatsachen als Begründung für die Aufkündigung angeführt, kommt es bei der Entscheidung darüber, welcher Kündigungsgrund geltend gemacht wurde, in erster Linie auf die Tatsachenbehauptungen an (WoBl 1991/32; MietSlg 32.418/26; MietSlg 31.452; Würth in Rummel, Rz 3 zu § 33 MRG). Diese Tatsachenbehauptungen sind hier auch für den Kündigungsgrund der Z 4 ausreichend.Somit kommt nur eine Beurteilung nach dem Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG in Frage. Daß der Kläger in der Aufkündigung ziffernmäßig nur Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG angeführt hat, schadet nicht. Der Kläger hat nämlich in der Kündigung ausdrücklich vorgebracht, daß die Tochter der Beklagten in die Wohnung eingezogen sei und Eintrittsrechte geltend mache. Werden neben der ziffernmäßigen Bezeichnung des Kündigungsgrundes in der Kündigung bestimmte Tatsachen als Begründung für die Aufkündigung angeführt, kommt es bei der Entscheidung darüber, welcher Kündigungsgrund geltend gemacht wurde, in erster Linie auf die Tatsachenbehauptungen an (WoBl 1991/32; MietSlg 32.418/26; MietSlg 31.452; Würth in Rummel, Rz 3 zu Paragraph 33, MRG). Diese Tatsachenbehauptungen sind hier auch für den Kündigungsgrund der Ziffer 4, ausreichend.
Der Kündigungsgrund der Weitergabe des Mietgegenstandes nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG setzt die gänzliche Weitergabe und das Fehlen eines dringenden Bedarfs des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen voraus. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt dieser "Weitergabe" des Mietgegenstandes (WoBl 1992/94; MietSlg 39.435/49).Der Kündigungsgrund der Weitergabe des Mietgegenstandes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG setzt die gänzliche Weitergabe und das Fehlen eines dringenden Bedarfs des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen voraus. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt dieser "Weitergabe" des Mietgegenstandes (WoBl 1992/94; MietSlg 39.435/49).
Bei der Prüfung der Voraussetzungen dieses Kündigungsgrundes kann hier - wie bereits ausgeführt - davon ausgegangen werden, daß eine Weitergabe der Wohnung an die Tochter der Beklagten vorliegt. Trotz gänzlicher oder dieser gleichzustellender Weitergabe ist der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4, 1.Fall MRG nicht gegeben, wenn der Mieter nachweist, daß er oder eintrittsberechtigte Personen offenbar in naher Zeit einen dringenden Bedarf an dem Mietgegenstand haben (Würth in Rummel, Rz 26 zu § 30 MRG mwN).Bei der Prüfung der Voraussetzungen dieses Kündigungsgrundes kann hier - wie bereits ausgeführt - davon ausgegangen werden, daß eine Weitergabe der Wohnung an die Tochter der Beklagten vorliegt. Trotz gänzlicher oder dieser gleichzustellender Weitergabe ist der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, eins Punkt F, a, l, l, MRG nicht gegeben, wenn der Mieter nachweist, daß er oder eintrittsberechtigte Personen offenbar in naher Zeit einen dringenden Bedarf an dem Mietgegenstand haben (Würth in Rummel, Rz 26 zu Paragraph 30, MRG mwN).
Die Beklagte hat in den Einwendungen Vorbringen erstattet, daß ihre Tochter eintrittsberechtigt sei und schon deshalb die Kündigung nicht möglich sei, aber auch, daß ein dringender Bedarf der Beklagten selbst an der Wohnung bestehe.
Die Tochter der Hauptmieterin zählt zwar zum Kreis der in § 14 Abs 3 MRG, auf den § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG verweist, genannten eintrittsberechtigten Personen; weitere Voraussetzung ist jedoch, daß diese Person schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt hat (WoBl 1992/94). Ist diese Voraussetzung und ein, allenfalls auch erst in naher Zukunft gelegener, dringender Bedarf gegeben, dann ist der Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG nicht erfüllt (WoBl 1992/94).Die Tochter der Hauptmieterin zählt zwar zum Kreis der in Paragraph 14, Absatz 3, MRG, auf den Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG verweist, genannten eintrittsberechtigten Personen; weitere Voraussetzung ist jedoch, daß diese Person schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt hat (WoBl 1992/94). Ist diese Voraussetzung und ein, allenfalls auch erst in naher Zukunft gelegener, dringender Bedarf gegeben, dann ist der Kündigungstatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG nicht erfüllt (WoBl 1992/94).
Hier ist die Tochter der Beklagten erst nach dem Verlassen der Wohnung durch die Beklagte eingezogen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts - und damit die Eintrittsberechtigung der Tochter der Beklagten - von vornherein ausgeschlossen werden kann. Der gemeinsame Haushalt kann nämlich auch mit einem Mieter begründet werden, der sich - insb aus gesundheitlichen Gründen - vorübergehend nicht in der Wohnung aufhält, wenn die ernste und endgültige Absicht besteht, dort zu leben und mit dem Mieter nach dessen Rückkehr in häuslicher Gemeinschaft zu leben (SZ 39/109 ua; Würth in Rummel, Rz 9 zu § 14 MRG). Nach den Tatsachenfeststellungen ist es der Tochter der Beklagten nicht möglich, die Pflege und Versorgung der Beklagten in der Wohnung sicherzustellen. Daraus folgt jedoch nicht, daß ein künftiges gemeinsames Wohnen ausgeschlossen wäre, wenn für die Pflege der Beklagten anderweitig Sorge getragen wird. Eine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen der Eintrittsberechtigung der Tochter der Beklagten ist jedoch nicht möglich, weil das Erstgericht - ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht - keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen hat.Hier ist die Tochter der Beklagten erst nach dem Verlassen der Wohnung durch die Beklagte eingezogen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts - und damit die Eintrittsberechtigung der Tochter der Beklagten - von vornherein ausgeschlossen werden kann. Der gemeinsame Haushalt kann nämlich auch mit einem Mieter begründet werden, der sich - insb aus gesundheitlichen Gründen - vorübergehend nicht in der Wohnung aufhält, wenn die ernste und endgültige Absicht besteht, dort zu leben und mit dem Mieter nach dessen Rückkehr in häuslicher Gemeinschaft zu leben (SZ 39/109 ua; Würth in Rummel, Rz 9 zu Paragraph 14, MRG). Nach den Tatsachenfeststellungen ist es der Tochter der Beklagten nicht möglich, die Pflege und Versorgung der Beklagten in der Wohnung sicherzustellen. Daraus folgt jedoch nicht, daß ein künftiges gemeinsames Wohnen ausgeschlossen wäre, wenn für die Pflege der Beklagten anderweitig Sorge getragen wird. Eine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen der Eintrittsberechtigung der Tochter der Beklagten ist jedoch nicht möglich, weil das Erstgericht - ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht - keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen hat.
Weiters kann noch nicht beurteilt werden, ob - abgesehen von der Eintrittsberechtigung ihrer Tochter - überhaupt das dringende Wohnbedürfnis der Beklagten weggefallen ist. Das Erstgericht führt zwar aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte in die Wohnung zurückzieht. Dies stellt jedoch nur eine Schlußfolgerung dar, für deren Berechtigung die erforderlichen konkreten Feststellungen fehlen. Daß die Rückkehr der Beklagten in ihre Wohnung schlechthin ausgeschlossen wäre, stellt das Erstgericht nicht fest. Im fortgesetzten Verfahren werden zu diesem Fragenkomplex ausreichende Tatsachenfeststellungen zu treffen sein, auf deren Grundlage eine Beurteilung möglich ist, ob die Beklagte in die gekündigte Wohnung zurückkehren kann.
Hiebei wird das Erstgericht darauf zu achten haben, daß bei dieser Zukunftsprognose auf den Zeitpunkt der Weitergabe des Mietgegenstandes abzustellen ist, sodaß auf spätere, damals nicht absehbare Änderungen nicht Bedacht zu nehmen ist. Ob die Abwesenheit vorübergehend oder auf Dauer ist, bestimmt sich maßgeblich nach der Willensrichtung der Betroffenen, die Verwirklichung der Rückkehr darf nur nicht schlechthin ausgeschlossen sein (WoBl 1993/6; ImmZ 1991,150; MietSlg 39.300). Hat der in ein Krankenhaus oder Pflegeheim aufgenommene Mieter nicht den Willen bekundet, nicht mehr in die Wohnung zurückzukehren (etwa durch die Äußerung, seine Mietrechte aufzugeben, oder durch die Ankündigung, er wolle seinen Haushalt liquidieren), so muß davon ausgegangen werden, daß jeder Kranke bei Änderung der Umstände in die von ihm vor Ausbruch der Krankheit kraft Mietrechtes benützte Wohnung zurückkehren will. Auf die Dauer des Aufenthaltes im Krankenhaus oder Pflegeheim kommt es nicht an. Sollte die Rückkehr des Mieters nicht schlechthin (objektiv) ausgeschlossen sein, ist im Zweifel davon auszugehen, daß der Mieter bei Änderung der Sachlage in seine Wohnung zurückkehren will (WoBl 1993/6; ImmZ 1991,150). Bei dieser Zukunftsprognose wird das Erstgericht nicht nur den Gesundheitszustand der Beklagten, sondern auch die konkreten Möglichkeiten der Pflege der Beklagten in ihrer Wohnung durch dritte Personen zu berücksichtigen haben.
Zur Schaffung dieser Entscheidungsgrundlagen wird das Erstgericht ausreichende Tatsachenfeststellungen zu treffen haben, auf deren Grundlage eine abschließende rechtliche Beurteilung möglich ist. Es kommt deshalb zur Aufhebung und Zurückverweisung im Sinn des § 510 Abs 1 ZPO, um die Sache spruchreif zu machen.Zur Schaffung dieser Entscheidungsgrundlagen wird das Erstgericht ausreichende Tatsachenfeststellungen zu treffen haben, auf deren Grundlage eine abschließende rechtliche Beurteilung möglich ist. Es kommt deshalb zur Aufhebung und Zurückverweisung im Sinn des Paragraph 510, Absatz eins, ZPO, um die Sache spruchreif zu machen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO.