Rechtssatz RS0080883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080883
Entscheidungsdatum
31.08.1995
Rechtssatz
Der gemeinsame Haushalt kann auch mit einem Mieter begründet werden, der sich - insbesondere aus gesundheitlichen Gründen - vorübergehend nicht in der Wohnung aufhält, wenn die ernste und endgültige Absicht besteht, dort zu leben und mit dem Mieter nach dessen Rückkehr in häuslicher Gemeinschaft zu leben (so schon SZ 39/109).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080883
Dokumentnummer
JJR_19950831_OGH0002_0030OB00558_9500000_001