Rechtssatz RS0069795
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069795
Entscheidungsdatum
24.07.2024
Rechtssatz
Kann ein Mieter, der in einem Pflegeheim aufgenommen wurde, seinem Willen zur Rückkehr in seine Wohnung schicksalhaft nicht mehr Ausdruck verleihen, ist, sollte seine Rückkehr nicht schlechthin (objektiv) ausgeschlossen sein, im Zweifel davon auszugehen, dass er bei Änderung der Sachlage in die von ihm vor Ausbruch der Wohnung kraft Mietrechtes benützte Wohnung zurückkehren will.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 608/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 608/90
Veröff: ImmZ 1991,150
- 1 Ob 578/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 578/91
Auch; Beisatz: Hat der in einem Krankenhaus aufgenommene Mieter nicht den Willen bekundet, nicht mehr in die Wohnung zurückzukehren (etwa durch die Äußerung, seine Mietrechte aufzugeben, durch die Anmeldung für ein Altenheim oder durch die Ankündigung, er wolle seinen Haushalt liquidieren), so muss davon ausgegangen werden, dass er so wie jeder andere Erkrankte in seine Wohnung zurückkehren wolle, sollte dies sein Gesundheitszustand wieder zulassen. Auf die Dauer des Krankenhausaufenthalts kommt es nicht an. (T1)
- 8 Ob 608/93
Entscheidungstext OGH 17.06.1993 8 Ob 608/93
Ähnlich
- 1 Ob 545/95
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 545/95
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/103
- 3 Ob 558/95
Entscheidungstext OGH 31.08.1995 3 Ob 558/95
Beis wie T1
- 1 Ob 218/97h
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 218/97h
Auch
- 1 Ob 255/98a
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 255/98a
- 6 Ob 117/08m
Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 117/08m
- 6 Ob 161/09h
Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 161/09h
Vgl
- 9 Ob 88/08v
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 88/08v
Auch; Beis wie T1 nur: Hat der in einem Krankenhaus aufgenommene Mieter nicht den Willen bekundet, nicht mehr in die Wohnung zurückzukehren (etwa durch die Äußerung, seine Mietrechte aufzugeben), so muss davon ausgegangen werden, dass er so wie jeder andere Erkrankte in seine Wohnung zurückkehren wolle, sollte dies sein Gesundheitszustand wieder zulassen. (T2)
- 5 Ob 241/20g
Entscheidungstext OGH 28.06.2021 5 Ob 241/20g
- 1 Ob 93/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.07.2024 1 Ob 93/24v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069795
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19900912_OGH0002_0010OB00608_9000000_001