Der von der zweiten Instanz zugelassene Rekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt.
Nach dem Mietrechtsgesetz (MRG) kommt es mit dem Tod des Mieters ex lege zu einer Sonderrechtsnachfolge in das Mietrecht. Das Eintrittsrecht setzt ein Hauptmietverhältnis, das Vorhandensein naher Angehöriger - beides ist hier unbestritten -, deren dringendes Wohnbedürfnis und einen gemeinsamen Haushalt im Zeitpunkt des Todes des Mieters voraus.
Das Tatbestandsmerkmal des gemeinsamen Haushalts mit dem Hauptmieter iSd § 14 Abs 3 MRG - mit dessen Beweis ua der belastet ist, der behauptet, der vom Vermieter gemachte Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG sei wegen eines eintrittsberechtigten Dritten nicht verwirklicht (1 Ob 79/97t = immolex 1997, 325 = WoBl 1998/37, 66 [Dirnbacher] ua, zuletzt 1 Ob 218/97h = JBl 1998, 782 [Deixler-Hübner]; RIS-Justiz RS107852) - betrifft einen auf Dauer angelegten Lebensumstand (stRpr, zuletzt JBl 1998, 782; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, § 14 MRG Rz 15). Daher wird, wenn der Hauptmieter eine eintrittsberechtigte Person auf unbestimmte Zeit in die Haushaltsgemeinschaft aufnimmt, ein gemeinsamer Haushalt begründet. Das Gesetz verlangt dabei nicht, daß diese Aufnahme unwiderruflich sein müsse (1 Ob 608/90 = ImmZ 1991, 150 = MietSlg 42.235; 1 Ob 578/91 = RZ 1992/91 = MietSlg 43.183; 1 Ob 545/95 = SZ 68/103 = JBl 1996, 463 [Deixler-Hübner] = MietSlg 47/15; WoBl 1998/37).Das Tatbestandsmerkmal des gemeinsamen Haushalts mit dem Hauptmieter iSd Paragraph 14, Absatz 3, MRG - mit dessen Beweis ua der belastet ist, der behauptet, der vom Vermieter gemachte Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG sei wegen eines eintrittsberechtigten Dritten nicht verwirklicht (1 Ob 79/97t = immolex 1997, 325 = WoBl 1998/37, 66 [Dirnbacher] ua, zuletzt 1 Ob 218/97h = JBl 1998, 782 [Deixler-Hübner]; RIS-Justiz RS107852) - betrifft einen auf Dauer angelegten Lebensumstand (stRpr, zuletzt JBl 1998, 782; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Paragraph 14, MRG Rz 15). Daher wird, wenn der Hauptmieter eine eintrittsberechtigte Person auf unbestimmte Zeit in die Haushaltsgemeinschaft aufnimmt, ein gemeinsamer Haushalt begründet. Das Gesetz verlangt dabei nicht, daß diese Aufnahme unwiderruflich sein müsse (1 Ob 608/90 = ImmZ 1991, 150 = MietSlg 42.235; 1 Ob 578/91 = RZ 1992/91 = MietSlg 43.183; 1 Ob 545/95 = SZ 68/103 = JBl 1996, 463 [Deixler-Hübner] = MietSlg 47/15; WoBl 1998/37).
Der gemeinsame Haushalt wird zwar bei gewissen, durch Lebensumstände bedingten, und nicht auf allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beendet, wohl aber bei dauernder Trennung. Als Fälle nicht dauernder Trennung werden ua auswärtige Studien, Krankheits- und Erholungsaufenthalte und auch befristete Aufenthalte im Alters- oder Pflegeheim angesehen (RIS-Justiz RS0069712; Würth/Zingher aaO Rz 17). Der gemeinsame Haushalt wird auch nicht schon durch die Aufnahme des Hauptmieters in ein Pflegeheim beendet (ImmZ 1991, 150; SZ 68/103; WoBl 1998/37 ua). Ob dessen Aufenthalt in einem solchen Heim als dauernde oder bloß vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen ist, hängt maßgeblich von der Willensrichtung der Betroffenen ab. Hat der Hauptmieter die Absicht, im Falle der Ermöglichung einer Betreuung zuhause oder auch nach einer allfälligen Besserung seines Gesundheitszustands in die Mietwohnung zurückzukehren und wäre eine solche Rückkehr aufgrund objektiver Tatsachen nicht schlechthin (objektiv betrachtet) ausgeschlossen (stRspr, zuletzt JBl 1998, 782; RIS-Justiz RS0069705), wird der gemeinsame Haushalt iSd § 14 Abs 3 MRG durch die vorläufige Unterbrechung des Zusammenlebens nicht aufgehoben (WoBl 1998/37 mwN zur bisherigen Rspr, die entgegen der in der Entscheidung zweiter Instanz vertretenen Auffassung keineswegs obiter dicta sind). Angesichts des vom Erstgericht festgestellten schlechten Gesundheitszustands der Hauptmieterin mag zwar deren Rückkehr in die Wohnung wenig wahrscheinlich gewesen sein, war aber jedenfalls nicht ausgeschlossen, sondern nur vom Vorhandensein entsprechender Betreuungs- und Hilfseinrichtungen abhängig. Scheidet aber die Rückkehr des Hauptmieters - im hiefür maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des gemeinsamen Haushalts - in dessen Mietwohnung nicht jedenfalls aus, so ist für das Fortbestehen eines gemeinsamen Haushalts nur dessen Willensbekundung von Bedeutung. Liegt, wie hier, keine dagegen sprechende Willensbekundung des Mieters vor Eintritt der Krankheit vor, etwa die Äußerung, die Mietrechte aufgeben zu wollen oder den Haushalt aufzulösen, oder ähnliche Äußerungen, so ist zu unterstellen, daß jeder Kranke bei Änderung der Umstände in die vor Ausbruch der Krankheit kraft Mietrechts benützte Wohnung zurückkehren will (JBl 1998, 782). Selbst wenn der Mieter, der in ein Pflegeheim aufgenommen wurde, seinem Willen zur Rückkehr in seine Wohnung schicksalhaft nicht mehr Ausdruck verleihen kann, ist, sofern seine Rückkehr nicht schlechthin ausgeschlossen ist, im Zweifel davon auszugehen, daß er bei einer Änderung der Sachlage in die von ihm kraft Mietrechts benützte Wohnung zurückkehren wolle (ImmZ 1991, 150; RZ 1992/91; SZ 68/103 ua, zuletzt JBl 1998, 782; RIS-Justiz RS0069795). Die im Rechtsmittel angestellten Überlegungen über schlüssige Äußerungen der Mieterin sind angesichts dieser Zweifelsregelung nicht zielführend.Der gemeinsame Haushalt wird zwar bei gewissen, durch Lebensumstände bedingten, und nicht auf allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beendet, wohl aber bei dauernder Trennung. Als Fälle nicht dauernder Trennung werden ua auswärtige Studien, Krankheits- und Erholungsaufenthalte und auch befristete Aufenthalte im Alters- oder Pflegeheim angesehen (RIS-Justiz RS0069712; Würth/Zingher aaO Rz 17). Der gemeinsame Haushalt wird auch nicht schon durch die Aufnahme des Hauptmieters in ein Pflegeheim beendet (ImmZ 1991, 150; SZ 68/103; WoBl 1998/37 ua). Ob dessen Aufenthalt in einem solchen Heim als dauernde oder bloß vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen ist, hängt maßgeblich von der Willensrichtung der Betroffenen ab. Hat der Hauptmieter die Absicht, im Falle der Ermöglichung einer Betreuung zuhause oder auch nach einer allfälligen Besserung seines Gesundheitszustands in die Mietwohnung zurückzukehren und wäre eine solche Rückkehr aufgrund objektiver Tatsachen nicht schlechthin (objektiv betrachtet) ausgeschlossen (stRspr, zuletzt JBl 1998, 782; RIS-Justiz RS0069705), wird der gemeinsame Haushalt iSd Paragraph 14, Absatz 3, MRG durch die vorläufige Unterbrechung des Zusammenlebens nicht aufgehoben (WoBl 1998/37 mwN zur bisherigen Rspr, die entgegen der in der Entscheidung zweiter Instanz vertretenen Auffassung keineswegs obiter dicta sind). Angesichts des vom Erstgericht festgestellten schlechten Gesundheitszustands der Hauptmieterin mag zwar deren Rückkehr in die Wohnung wenig wahrscheinlich gewesen sein, war aber jedenfalls nicht ausgeschlossen, sondern nur vom Vorhandensein entsprechender Betreuungs- und Hilfseinrichtungen abhängig. Scheidet aber die Rückkehr des Hauptmieters - im hiefür maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des gemeinsamen Haushalts - in dessen Mietwohnung nicht jedenfalls aus, so ist für das Fortbestehen eines gemeinsamen Haushalts nur dessen Willensbekundung von Bedeutung. Liegt, wie hier, keine dagegen sprechende Willensbekundung des Mieters vor Eintritt der Krankheit vor, etwa die Äußerung, die Mietrechte aufgeben zu wollen oder den Haushalt aufzulösen, oder ähnliche Äußerungen, so ist zu unterstellen, daß jeder Kranke bei Änderung der Umstände in die vor Ausbruch der Krankheit kraft Mietrechts benützte Wohnung zurückkehren will (JBl 1998, 782). Selbst wenn der Mieter, der in ein Pflegeheim aufgenommen wurde, seinem Willen zur Rückkehr in seine Wohnung schicksalhaft nicht mehr Ausdruck verleihen kann, ist, sofern seine Rückkehr nicht schlechthin ausgeschlossen ist, im Zweifel davon auszugehen, daß er bei einer Änderung der Sachlage in die von ihm kraft Mietrechts benützte Wohnung zurückkehren wolle (ImmZ 1991, 150; RZ 1992/91; SZ 68/103 ua, zuletzt JBl 1998, 782; RIS-Justiz RS0069795). Die im Rechtsmittel angestellten Überlegungen über schlüssige Äußerungen der Mieterin sind angesichts dieser Zweifelsregelung nicht zielführend.
Hat der Mieter vor seinem Tod den Willen, in die Wohnung jedenfalls nicht mehr zurückzukehren, nicht bekundet dann kommt es für die Frage des gemeinsamen Haushalts nicht darauf an, ob zwischen der Einlieferung des Mieters ins Krankenhaus oder in ein Pflegeheim und dessen Ableben ein längerer Zeitraum verstrichen ist (RZ 1992/91).
Die in der Entscheidung zweiter Instanz bejahte Frage, ob trotz entsprechender Rückkehrabsicht des Mieters der gemeinsame Haushalt nicht aufgehoben wird, auch wenn eine entsprechende gesundheitliche Prognose eine Rückkehr ausschließt, stellt sich hier gar nicht.
Dem Rechtsmittel ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Dem Rechtsmittel ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.