Gemäß § 14 Abs 3 MRG ist der Lebensgefährte des Hauptmieters berechtigt, nach dessen Tod in den Mietvertrag einzutreten, sofern er schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt und ein dringendes Wohnbedürfnis hat. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in dieser Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat. § 14 Abs 3 MRG setzt lediglich voraus, daß der gemeinsame Haushalt auf Dauer berechnet ist (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 14 MRG Rz 15 mwN). Nach den - bisher nicht geprüften - Behauptungen der Klägerin nahmen sie und ihr früherer Ehegatte in dessen Wohnung die Haushaltsgemeinschaft wieder auf, nachdem die Ehe geschieden worden und die Klägerin kurzfristig aus der Wohnung ausgezogen war. Sollte sich, was das Erstgericht angesichts seiner Rechtsmeinung ungeprüft ließ, bewahrheiten, daß die Klägerin und ihr früherer Ehegatte damit eine in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft aufnahmen, so wäre diese Gemeinschaft allein durch die Einlieferung des bisherigen Hauptmieters in ein Krankenhaus noch nicht beendet worden: Die durch die Lebensumstände bewirkte Unterbrechung des Zusammenlebens hebt den gemeinsamen Haushalt nicht auf, sofern nur die Absicht besteht, bei Änderung der Umstände die erzwungene Trennung zu beenden (SZ 58/126 uva; Würth-Zingher aaO Rz 17). Ob die Abwesenheit als bloß vorübergehend oder ganz als dauernd anzusehen ist, hängt deshalb ganz entscheidend vom Willen der Betroffenen ab; die Verwirklichung der Rückkehr darf nur nicht schlechthin ausgeschlossen sein (MietSlg 39.300). Wohl trifft die Beweislast für die Voraussetzung des Eintrittsrechtes denjenigen, der sich auf dieses Recht beruft, doch kann es im vorliegenden Fall nicht zu Lasten der Klägerin gehen, daß über die Absichten ihres früheren Ehegatten angesichts seines Krankheitszustandes möglicherweise deshalb keine Feststellungen getroffen werden können, weil er nicht mehr in der Lage war, für seine Belange geeignete Vorkehrungen zu treffen. Wie der erkennende Senat in einem ähnlich gelagerten Fall erkannte (Entscheidung vom 12. September 1990, 1 Ob 608/90), widerspräche es gewiß den Zielsetzungen des Gesetzgebers, wollte man dem Ehegatten eines Hauptmieters, der mit diesem viele Jahre hindurch in dessen Wohnung lebte, das Eintrittsrecht bloß deshalb verwehren, weil er nach der Aufnahme in das Krankenhaus schicksalhaft nicht mehr imstande war, für den Fall der Besserung seines Zustandes seinem Willen zur Rückkehr in seine Wohnung Ausdruck zu verleihen. Hat der Mieter demnach nicht doch seinen Willen bekundet, nicht mehr in die Wohnung zurückzukehren (etwa durch die Äußerung, seine Mietrechte aufzugeben, durch die Anmeldung für ein Altenheim oder durch die Ankündigung, er wolle seinen Haushalt liquidieren), muß deshalb davon ausgegangen werden, daß er so wie jeder andere Erkrankte in seine Wohnung zurückkehren wolle, sollte dies sein Gesundheitszustand wieder zulassen. All diese für die Beurteilung des behaupteten Eintrittsrechtes maßgebenden Umstände sind ungeprüft geblieben. Zu Recht trug das Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht auf, im fortgesetzten Verfahren zu prüfen, ob die Klägerin und ihr früherer Ehegatte bei ihrem neuerlichen Einzug in dessen Wohnung entschlossen waren, damit eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 14 Abs 3 MRG aufzunehmen, eine solche in der Folge auch aufgenommen haben und ob der frühere Ehegatte vor seinem Tod - allenfalls durch seinen gesetzlichen Vertreter - den Willen bekundet habe, in die Wohnung jedenfalls nicht mehr zurückzukehren. Dagegen kann es - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - nicht darauf ankommen, ob zwischen der Einlieferung des Mieters ins Krankenhaus und dessen Ableben ein längerer Zeitraum verstrichen ist.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MRG ist der Lebensgefährte des Hauptmieters berechtigt, nach dessen Tod in den Mietvertrag einzutreten, sofern er schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt und ein dringendes Wohnbedürfnis hat. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in dieser Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat. Paragraph 14, Absatz 3, MRG setzt lediglich voraus, daß der gemeinsame Haushalt auf Dauer berechnet ist (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 14, MRG Rz 15 mwN). Nach den - bisher nicht geprüften - Behauptungen der Klägerin nahmen sie und ihr früherer Ehegatte in dessen Wohnung die Haushaltsgemeinschaft wieder auf, nachdem die Ehe geschieden worden und die Klägerin kurzfristig aus der Wohnung ausgezogen war. Sollte sich, was das Erstgericht angesichts seiner Rechtsmeinung ungeprüft ließ, bewahrheiten, daß die Klägerin und ihr früherer Ehegatte damit eine in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft aufnahmen, so wäre diese Gemeinschaft allein durch die Einlieferung des bisherigen Hauptmieters in ein Krankenhaus noch nicht beendet worden: Die durch die Lebensumstände bewirkte Unterbrechung des Zusammenlebens hebt den gemeinsamen Haushalt nicht auf, sofern nur die Absicht besteht, bei Änderung der Umstände die erzwungene Trennung zu beenden (SZ 58/126 uva; Würth-Zingher aaO Rz 17). Ob die Abwesenheit als bloß vorübergehend oder ganz als dauernd anzusehen ist, hängt deshalb ganz entscheidend vom Willen der Betroffenen ab; die Verwirklichung der Rückkehr darf nur nicht schlechthin ausgeschlossen sein (MietSlg 39.300). Wohl trifft die Beweislast für die Voraussetzung des Eintrittsrechtes denjenigen, der sich auf dieses Recht beruft, doch kann es im vorliegenden Fall nicht zu Lasten der Klägerin gehen, daß über die Absichten ihres früheren Ehegatten angesichts seines Krankheitszustandes möglicherweise deshalb keine Feststellungen getroffen werden können, weil er nicht mehr in der Lage war, für seine Belange geeignete Vorkehrungen zu treffen. Wie der erkennende Senat in einem ähnlich gelagerten Fall erkannte (Entscheidung vom 12. September 1990, 1 Ob 608/90), widerspräche es gewiß den Zielsetzungen des Gesetzgebers, wollte man dem Ehegatten eines Hauptmieters, der mit diesem viele Jahre hindurch in dessen Wohnung lebte, das Eintrittsrecht bloß deshalb verwehren, weil er nach der Aufnahme in das Krankenhaus schicksalhaft nicht mehr imstande war, für den Fall der Besserung seines Zustandes seinem Willen zur Rückkehr in seine Wohnung Ausdruck zu verleihen. Hat der Mieter demnach nicht doch seinen Willen bekundet, nicht mehr in die Wohnung zurückzukehren (etwa durch die Äußerung, seine Mietrechte aufzugeben, durch die Anmeldung für ein Altenheim oder durch die Ankündigung, er wolle seinen Haushalt liquidieren), muß deshalb davon ausgegangen werden, daß er so wie jeder andere Erkrankte in seine Wohnung zurückkehren wolle, sollte dies sein Gesundheitszustand wieder zulassen. All diese für die Beurteilung des behaupteten Eintrittsrechtes maßgebenden Umstände sind ungeprüft geblieben. Zu Recht trug das Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht auf, im fortgesetzten Verfahren zu prüfen, ob die Klägerin und ihr früherer Ehegatte bei ihrem neuerlichen Einzug in dessen Wohnung entschlossen waren, damit eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG aufzunehmen, eine solche in der Folge auch aufgenommen haben und ob der frühere Ehegatte vor seinem Tod - allenfalls durch seinen gesetzlichen Vertreter - den Willen bekundet habe, in die Wohnung jedenfalls nicht mehr zurückzukehren. Dagegen kann es - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - nicht darauf ankommen, ob zwischen der Einlieferung des Mieters ins Krankenhaus und dessen Ableben ein längerer Zeitraum verstrichen ist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.