Die Revision der Nebenintervenientin ist zulässig und berechtigt. Nach § 14 Abs 3 MRG ist nach dem Tod des Hauptmieters dessen Enkelkind berechtigt, in den Mietvertrag einzutreten, wenn es schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt hat und ein dringendes Wohnbedürfnis besteht. Die klagende Partei wiederholt in ihrer Revisionsbeantwortung die Ansicht, eine gemeinsame Haushaltsführung zwischen Eva und Theresia H*** habe schon deswegen nicht bestanden, weil der gemeinsame Haushalt nur für die Dauer des Studiums berechnet gewesen sei. Die Vorinstanzen verneinen ein Eintrittsrecht der Nebenintervenientin jedenfalls aus dem Grund, weil der Mieter in einem Pflegeheim gelebt habe und dort verstorben sei, so daß zum Zeitpunkt des Todes eine Haushaltsgemeinschaft nicht mehr bestanden habe.Die Revision der Nebenintervenientin ist zulässig und berechtigt. Nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG ist nach dem Tod des Hauptmieters dessen Enkelkind berechtigt, in den Mietvertrag einzutreten, wenn es schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt hat und ein dringendes Wohnbedürfnis besteht. Die klagende Partei wiederholt in ihrer Revisionsbeantwortung die Ansicht, eine gemeinsame Haushaltsführung zwischen Eva und Theresia H*** habe schon deswegen nicht bestanden, weil der gemeinsame Haushalt nur für die Dauer des Studiums berechnet gewesen sei. Die Vorinstanzen verneinen ein Eintrittsrecht der Nebenintervenientin jedenfalls aus dem Grund, weil der Mieter in einem Pflegeheim gelebt habe und dort verstorben sei, so daß zum Zeitpunkt des Todes eine Haushaltsgemeinschaft nicht mehr bestanden habe.
Beiden Ansichten kann nicht gefolgt werden. In der in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidung MietSlg 22.396 verneinte der Oberste Gerichtshof das Eintrittsrecht des Enkels, der beabsichtigt hatte, nur während seines Hochschulstudiums beim Großvater zu wohnen. Ob diese Ansicht auch nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes, das in seinem § 29 Abs 2 MRG für die Dauer des Hochschulstudiums den Abschluß bedingter Mietverträge ermöglichte, weiterhin aufrechterhalten werden kann, muß nicht näher geprüft werden, weil der vorliegende Sachverhalt anders gelagert ist. § 14 Abs 3 MRG setzt nur voraus, daß der gemeinsame Haushalt auf Dauer berechnet ist (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 15 zu § 14 MRG; Würth in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 14 MRG je mwN). Theresia H*** nahm ihr Enkelkind zwar aus Anlaß des Beginnes des Universitätsstudiums in den gemeinsamen Haushalt auf, diese Aufnahme war aber unabhängig von der Dauer des Studiums auf unbestimmte Zeit gedacht. Weder hatte die Mieterin die Aufnahme in die Wohngemeinschaft für die Dauer des Studiums begrenzt, noch bestanden konkrete Pläne der Nebenintervenientin für die Zeit nach ihrem Studium. Damit lag aber eine Aufnahme der Nebenintervenientin auf unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit in die Haushaltsgemeinschaft mit ihrer Großmutter vor; daß die Aufnahme in die Haushaltsgemeinschaft unwiderruflich sein müßte, wird vom Gesetz nicht verlangt (MietSlg 17.508).Beiden Ansichten kann nicht gefolgt werden. In der in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidung MietSlg 22.396 verneinte der Oberste Gerichtshof das Eintrittsrecht des Enkels, der beabsichtigt hatte, nur während seines Hochschulstudiums beim Großvater zu wohnen. Ob diese Ansicht auch nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes, das in seinem Paragraph 29, Absatz 2, MRG für die Dauer des Hochschulstudiums den Abschluß bedingter Mietverträge ermöglichte, weiterhin aufrechterhalten werden kann, muß nicht näher geprüft werden, weil der vorliegende Sachverhalt anders gelagert ist. Paragraph 14, Absatz 3, MRG setzt nur voraus, daß der gemeinsame Haushalt auf Dauer berechnet ist (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 15 zu Paragraph 14, MRG; Würth in Rummel, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 14, MRG je mwN). Theresia H*** nahm ihr Enkelkind zwar aus Anlaß des Beginnes des Universitätsstudiums in den gemeinsamen Haushalt auf, diese Aufnahme war aber unabhängig von der Dauer des Studiums auf unbestimmte Zeit gedacht. Weder hatte die Mieterin die Aufnahme in die Wohngemeinschaft für die Dauer des Studiums begrenzt, noch bestanden konkrete Pläne der Nebenintervenientin für die Zeit nach ihrem Studium. Damit lag aber eine Aufnahme der Nebenintervenientin auf unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit in die Haushaltsgemeinschaft mit ihrer Großmutter vor; daß die Aufnahme in die Haushaltsgemeinschaft unwiderruflich sein müßte, wird vom Gesetz nicht verlangt (MietSlg 17.508).
Den Vorinstanzen kann nicht gefolgt werden, daß die bestehende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der Unterbringung der Mieterin in einem Pflegeheim beendet worden sei. Eine durch die Lebensumstände bewirkte Unterbrechung des Zusammenlebens hebt den gemeinsamen Haushalt dann nicht auf, wenn die Absicht bestand, bei Änderung der Sachlage die erzwungene Trennung zu beenden (SZ 58/126; MietSlg. 39.300, 18.453, 9.717, 4.040 ua; zuletzt 4 Ob 515/90 und 1 Ob 542/89; Würth-Zingher aaO Rz 17; Würth aaO Rz 9). Ob die Abwesenheit vorübergehend oder auf Dauer ist, bestimmt sich daher maßgeblich nach der Willensrichtung der Betroffenen, die Verwirklichung der Rückkehr darf nur nicht schlechthin ausgeschlossen sein (MietSlg 39.300). Es trifft allerdings denjenigen, der behauptet, eintrittsberechtigt zu sein, die Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen für den Eintritt gegeben sind (MietSlg 33.377, 33.372 ua, zuletzt 4 Ob 515/90; Würth aaO Rz 4). Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß Feststellungen über die Absichten Theresia H*** auf Grund deren Krankheitsbildes offenbar deshalb nicht getroffen werden konnten, weil sie nicht mehr in der Lage war, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Dies kann aber nicht zu Lasten des Eintrittsberechtigten gehen. Es widerspräche wohl den Intentionen des Gesetzgebers, wollte man einem Ehegatten, der jahrzehntelang im gemeinsamen Haushalt mit seinem Ehepartner in der von diesem gemieteten Wohnung lebte, das Eintrittsrecht nur deswegen versagen, weil dieser nach Aufnahme in eine Krankenanstalt und späterer Überstellung in ein Pflegeheim schicksalhaft nicht mehr in der Lage war, seinem Willen zur Rückkehr in seine Wohnung für den Fall der Besserung Ausdruck zu verleihen. Liegen keine dagegensprechenden Willensbekundungen des Mieters, vor Eintritt der Krankheit, etwa die Anmeldung in einem Pensionistenheim, Äußerungen, die Mietrechte aufgeben zu wollen, den Haushalt zu liquidieren oder ähnliches vor, ist davon auszugehen, daß jeder Kranke bei Änderung der Umstände in die von ihm vor Ausbruch der Krankheit kraft Mietrechtes benützte Wohnung zurückkehren will. Daß die Rückkehr Theresia H*** in ihre Wohnung schlechthin (objektiv) ausgeschlossen gewesen sein sollte, stellte das Erstgericht nicht fest. Ja selbst das Berufungsgericht geht nur davon aus, daß der überwiegende Teil von Pflegeheiminsassen das Heim nicht mehr lebend verläßt, womit es einräumt, daß objektiv nicht ausgeschlossen werden könne, daß ein Pflegeheiminsasse wegen Änderung der Verhältnisse (Besserung seines Leidenszustandes, Möglichkeit der Pflege nunmehr im Familienverband oder ähnliches) in die von ihm früher benützte gemietete Wohnung zurückkehrt.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen bestand daher auch noch im maßgeblichen Todeszeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt. Die Eintrittsberechtigung der Nebenintervenientin ist zu bejahen, ihrer Revision ist Folge zu geben, die Urteile der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, daß die Aufkündigung aufgehoben und das Räumungsbegehren abgewiesen wird.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die dem Verlassenschaftskurator in erster Instanz entstandenen Kosten sind ihm bereits rechtskräftig zuerkannt worden. Den beiden Rechtsanwälten, die die beklagte Partei und die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin vertraten, gebührt gemäß § 15 RAT kein Streitgenossenzuschlag (3 Ob 550/82, 5 Ob 131/74 ua); die einen Beweisantrag enthaltende Beitrittserklärung ist nach TP 2 zu honorieren; für die Tagsatzung vom 27.2.1989 gebührt nur eine Erhöhung um die Hälfte der Entlohnung.Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die dem Verlassenschaftskurator in erster Instanz entstandenen Kosten sind ihm bereits rechtskräftig zuerkannt worden. Den beiden Rechtsanwälten, die die beklagte Partei und die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin vertraten, gebührt gemäß Paragraph 15, RAT kein Streitgenossenzuschlag (3 Ob 550/82, 5 Ob 131/74 ua); die einen Beweisantrag enthaltende Beitrittserklärung ist nach TP 2 zu honorieren; für die Tagsatzung vom 27.2.1989 gebührt nur eine Erhöhung um die Hälfte der Entlohnung.