Die Revision ist zwar - entgegen der Auffassung der Beklagten in der Revisionsbeantwortung - nicht absolut unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes gebunden ist (§ 500 Abs 4 ZPO in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 BGBl 343), wenn - wie hier - die prozessualen Voraussetzungen für eine Bewertung vorliegen, das Berufungsgericht von den zwingenden Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN nicht abgewichen ist und die gesetzlichen Ermessensrichtlinien beachtet hat. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Entscheidung nicht von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des (bisherigen) § 502 Abs 4 Z 1 ZPO abhängt.Die Revision ist zwar - entgegen der Auffassung der Beklagten in der Revisionsbeantwortung - nicht absolut unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes gebunden ist (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 Bundesgesetzblatt 343), wenn - wie hier - die prozessualen Voraussetzungen für eine Bewertung vorliegen, das Berufungsgericht von den zwingenden Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN nicht abgewichen ist und die gesetzlichen Ermessensrichtlinien beachtet hat. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Entscheidung nicht von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des (bisherigen) Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO abhängt.
Die Annahme eines gemeinsamen Haushaltes zwischen der Mieterin und ihrem Enkel vor dem Unfall der Mieterin vom 2.8.1985 wird in der Revision - mit Recht - nicht bekämpft. Die Klägerin vertritt jedoch die Auffassung, daß der gemeinsame Haushalt zum maßgebenden Zeitpunkt des Todes der Mieterin nicht mehr bestanden habe, weil der Aufenthalt der Mieterin im Pflegeheim nicht mehr bloß vorübergehend gewesen sei. Ob jedoch ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem verstorbenen Mieter und dem eintrittsberechtigten Angehörigen gegeben war, kann wegen der Vielfalt der in Betracht kommenden Möglichkeiten nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (MietSlg 30.407). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg 28.343; zuletzt MietSlg 39.300 und 1 Ob 542/89) wird ein bestehender gemeinsamer Haushalt durch gewisse, durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beendet. Auch ein - befristeter - Aufenthalt des Mieters im Altersheim schließt die Annahme des Fortbestehens eines gemeinsamen Haushaltes nicht aus (MietSlg 28.343 mwN). Das Berufungsgericht ist daher bei seiner Entscheidung im Rahmen dieser Grundsätze geblieben. Auch seine Beurteilung, daß die Mieterin auf Grund ihres Gesundheitszustandes berechtigte Hoffnung haben konnte, in absehbarer Zeit wieder in ihre Wohnung zurückkehren zu können, verstößt nicht gegen die dargestellten Grundsätze.
Das Berufungsgericht ist auch nicht - wie die Klägerin in ihrer Revision weiter meint - von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg 33.372, 33.377 ua) abgewichen, wonach der Eintretende die Beweislast für das Vorliegen seines Eintrittsrechtes trägt; es hat lediglich ausgeführt, daß der Eintretende seiner Beweispflicht entsprochen habe, wenn nachgewiesen ist, daß der Aufenthalt, der zu einer Trennung des gemeinsamen Haushaltes geführt hat, ursprünglich als vorübergehend erschien und als vorübergehend gedacht war und die Verwirklichung der Rückkehrabsicht nicht schlechthin ausgeschlossen ist (MietSlg 39.300). Daß der verstorbene Mieter vor seinem Tod nicht mehr in das Bestandobjekt zurückgekehrt ist, ist daher für die Beurteilung der Frage, ob die Unterbrechung des gemeinsamen Haushaltes dauernder Natur geworden ist, nicht allein ausschlaggebend.
Die Revision war daher - ungeachtet des nicht bindenden (§ 508 a Abs 1 ZPO) Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - zurückzuweisen.Die Revision war daher - ungeachtet des nicht bindenden (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO) Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit einer Grundsatzrevision hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit einer Grundsatzrevision hingewiesen.