Rechtssatz RS0107852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107852
Entscheidungsdatum
24.02.2026
Rechtssatz
Mit dem Beweis des Vorliegens der Eintrittsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs 3 MRG ist derjenige belastet, der eintrittsberechtigt zu sein behauptet, oder auch derjenige, der vorbringt, der vom Vermieter geltend gemachte Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG sei wegen eines eintrittsberechtigten Dritten nicht verwirklicht. Beweist in diesem Zusammenhang die beklagte Partei die Willensbekundung des Hauptmieters, künftig in das Bestandobjekt - hier nach einem Aufenthalt in einem Altersheim (Pflegeheim) - zurückzukehren, hat die klagende Partei zu behaupten und zu beweisen, dass eine solche Rückkehr aufgrund bestimmter objektiver Tatsachen ausgeschlossen ist.Mit dem Beweis des Vorliegens der Eintrittsvoraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MRG ist derjenige belastet, der eintrittsberechtigt zu sein behauptet, oder auch derjenige, der vorbringt, der vom Vermieter geltend gemachte Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG sei wegen eines eintrittsberechtigten Dritten nicht verwirklicht. Beweist in diesem Zusammenhang die beklagte Partei die Willensbekundung des Hauptmieters, künftig in das Bestandobjekt - hier nach einem Aufenthalt in einem Altersheim (Pflegeheim) - zurückzukehren, hat die klagende Partei zu behaupten und zu beweisen, dass eine solche Rückkehr aufgrund bestimmter objektiver Tatsachen ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 79/97t
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 79/97t
- 8 Ob 124/97m
Entscheidungstext OGH 18.09.1997 8 Ob 124/97m
Vgl auch
- 1 Ob 218/97h
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 218/97h
nur: Mit dem Beweis des Vorliegens der Eintrittsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs 3 MRG ist derjenige belastet, der eintrittsberechtigt zu sein behauptet. (T1)
Beisatz: Können Feststellungen über die Absichten der Erblasserin, für den Fall der Besserung in ihre Wohnung zurückzukehren, aufgrund deren Krankheitsbilds deshalb nicht getroffen werden, weil sie außerstande war, ihren Willen zu artikulieren, so kann dies aber nicht der eintrittsberechtigten Enkelin zur Last fallen. Liegt keine dagegen sprechende Willensbekundung des Mieters vor Eintritt der Krankheit vor, etwa die Anmeldung für die Aufnahme in ein Altenheim, die Äußerung, die Mietrechte aufgeben zu wollen oder den Haushalt aufzulösen, oder ähnliche Äußerungen, ist zu unterstellen, dass jeder Kranke bei Änderung der Umstände in die vor Ausbruch der Krankheit kraft Mietrechts benützte Wohnung zurückkehren wolle. (T2)
- 1 Ob 255/98a
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 255/98a
nur: Mit dem Beweis des Vorliegens der Eintrittsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs 3 MRG ist derjenige belastet, der eintrittsberechtigt zu sein behauptet, oder auch derjenige, der vorbringt, der vom Vermieter geltend gemachte Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG sei wegen eines eintrittsberechtigten Dritten nicht verwirklicht. (T3)
- 9 Ob 280/99p
Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 Ob 280/99p
nur T3
- 9 Ob 88/08v
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 88/08v
Vgl auch; nur: Beweist in diesem Zusammenhang die beklagte Partei die Willensbekundung des Hauptmieters, künftig in das Bestandobjekt - hier nach einem Aufenthalt in einem Altersheim (Pflegeheim) - zurückzukehren, hat die klagende Partei zu behaupten und zu beweisen, dass eine solche Rückkehr aufgrund bestimmter objektiver Tatsachen ausgeschlossen ist. (T4)
- 7 Ob 196/10i
Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 196/10i
Auch; nur T1
- 4 Ob 16/18h
Entscheidungstext OGH 20.02.2018 4 Ob 16/18h
- 8 Ob 105/18a
Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 105/18a
Auch
- 5 Ob 8/19s
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 8/19s
nur T3
- 5 Ob 241/20g
Entscheidungstext OGH 28.06.2021 5 Ob 241/20g
- 9 Ob 91/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2024 9 Ob 91/24h
nur T3
- 6 Ob 65/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.02.2026 6 Ob 65/25i
Beisatz wie T4: Die Rechtsprechung verlangt eine Willensbekundung, nicht die Fähigkeit zur Bildung eines rechtsgeschäftlichen Willens, der allenfalls vom Erwachsenenvertreter zu substituieren wäre. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107852
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB00079_97T0000_001