Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht wichtige, zu dieser Frage entwickelte Rechtssätze des Obersten Gerichtshofes unberücksichtigt ließ.Das Rechtsmittel ist im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht wichtige, zu dieser Frage entwickelte Rechtssätze des Obersten Gerichtshofes unberücksichtigt ließ.
Das Nichtvorliegen des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 5 MRG setzt einerseits ein dringendes Wohnbedürfnis einer eintrittsberechtigten Person im Sinne des § 14 Abs 3 MRG, andererseits einen gemeinsamen Haushalt im Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters mit diesem voraus.Das Nichtvorliegen des Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG setzt einerseits ein dringendes Wohnbedürfnis einer eintrittsberechtigten Person im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG, andererseits einen gemeinsamen Haushalt im Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters mit diesem voraus.
Das dringende Wohnbedürfnis des Eintrittswerbers ist unbestritten.
Zum gemeinsamen Haushalt im Krankheitsfall hat der Oberste Gerichtshof in mehrfachen Entscheidungen folgende wesentliche Rechtssätze geprägt:
"Ein gemeinsamer Haushalt wird durch gewisse, durch Lebensumstände bedingte, nicht allzulange Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beendet, wohl aber bei dauernder Trennung. Als Fälle nicht dauernder Trennung werden unter anderem Krankheitsaufenthalte angesehen."
Hinsichtlich des zeitlichen Elements gilt insbesondere, daß "auch bei längerer Abwesenheit nicht auf die Beendigung des gemeinsamen Haushalts geschlossen werden muß. Ob die Abwesenheit nämlich vorübergehend oder auf Dauer ist, bestimmt sich nicht bloß nach ihrer Dauer; ausschlaggebend ist vielmehr die Willensrichtung der Betroffenen. Ist die Abwesenheit bloß krankheitsbedingt, dann steht auch ihre längere Dauer der Annahme des Fortbestehens des gemeinsamen Haushaltes nicht entgegen, sofern die Absicht, in die Wohnung zurückzukehren, fortbesteht und ihre Verwirklichung nicht schlechthin ausgeschlossen ist" (1 Ob 578/91 in WoBl 1993/6 mwN; 1 Ob 545/95 in JBl 1996, 463; zuletzt 1 Ob 79/97t).
Im vorliegenden Fall kann zunächst vom Vorliegen einer bloß krankheitsbedingten, also mehr oder weniger erzwungenen Abwesenheit ausgegangen werden; dies deshalb, da die häusliche Intensivbetreuung der Hauptmieterin Johanna Sch***** insbesondere ab Oktober 1993 den Lebensumständen der sie pflegenden Söhne angepaßt worden war. So war eine optimale Versorgung möglich, und zwar nicht zuletzt durch die entwickelten Pflegefähigkeiten des Erich Sch*****. Die zuvor ganztägige, dann jedoch auf Abruf variable Arbeitszeit des Eintrittswerbers wäre einer optimalen Betreuung seiner Mutter in der aufgekündigten Wohnung entgegengestanden; dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Johanna Sch***** selbst zuletzt noch einige Stunden hätte alleingelassen werden können. Auch die Verrichtung an fixe Zeiten gebundener Pflegeleistungen - wie etwa Verabreichung der Mahlzeiten - wäre in der aufgekündigten Wohnung angesichts der erwähnten Arbeitsumstände des Eintrittswerbers nicht möglich gewesen. Erich Sch***** hingegen, der wochentags nicht arbeiten muß, war in der Lage, seine Mutter die überwiegende Zeit zu betreuen. Dies legte nahe, Johanna Sch***** zu Pflegezwecken nach S***** zu bringen. Es wäre Erich Sch***** weniger zuzumuten gewesen, ein tägliches Pendeln bzw Übersiedeln nach Graz während der Woche in Kauf zu nehmen, als es für den Eintrittswerber zumutbar war, lediglich für die Wochenenden zwecks Entlastung seines Bruders nach S***** zu kommen.
Zweifelsfrei war zu Lebzeiten der Hauptmieterin auch deren Absicht gegeben, in ihre Wohnung in G***** zurückzukehren. Davon mußte auch der Eintrittswerber ausgegangen sein. Bestätigt wird dies durch den Umstand, daß die persönlichen Gegenstände der Johanna Sch***** in der aufgekündigten Wohnung verblieben.
Weiters war die Rückkehr der Hauptmieterin objektiv nicht schlichtweg ausgeschlossen. Johanna Sch***** war ja - auch noch ab Ende Oktober 1993 - transportfähig und prinzipiell in der aufgekündigten Wohnung pflegbar. Bei Änderung der Lebensumstände ihrer Söhne, insbesondere die Erwerbsmodalitäten betreffend, wäre eine Betreuung ihrer Mutter in der aufgekündigten Wohnung somit nicht ausgeschlossen gewesen. Eine solche Rückkehrmöglichkeit wäre daher auch erst nach Eintritt geänderter Umstände umgehend wahrzunehmen gewesen. Nicht wesentlich bei Beurteilung des Vorliegens einer objektiven Rückkehrmöglichkeit ist im vorliegenden Fall die Besserungsfähigkeit des Krankheitsbildes der Johanna Sch*****.
Die Hauptmieterin hatte also die Absicht, im Falle der Möglichkeit einer Betreuung zu Hause in ihre Mietwohnung in G***** zurückzukehren. Eine solche Rückkehr war aufgrund objektiver Tatsachen auch nicht schlechthin ausgeschlossen. Die vorläufige Unterbrechung des Zusammenlebens durch Krankheit kann in einem solchen Fall den gemeinsamen Haushalt im Sinne des § 14 Abs 3 MRG nicht aufheben (1 Ob 79/97t mwN).Die Hauptmieterin hatte also die Absicht, im Falle der Möglichkeit einer Betreuung zu Hause in ihre Mietwohnung in G***** zurückzukehren. Eine solche Rückkehr war aufgrund objektiver Tatsachen auch nicht schlechthin ausgeschlossen. Die vorläufige Unterbrechung des Zusammenlebens durch Krankheit kann in einem solchen Fall den gemeinsamen Haushalt im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG nicht aufheben (1 Ob 79/97t mwN).
Es war daher im Sinne obiger Ausführungen der außerordentlichen Revision stattzugeben und die Aufkündigung aufzuheben.
Auf das weitere Vorbringen der Rechtsrüge, die Klägerin habe sich des Kündigungsgrundes verschwiegen, muß somit nicht mehr eingegangen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, Absatz eins, ZPO.