Die Revision ist berechtigt.
Das Tatbestandsmerkmal des gemeinsamen Haushalts mit dem Hauptmieter im Sinne des § 14 Abs 3 MRG betrifft einen auf Dauer angelegten Lebensumstand. Daher wird, wenn der Hauptmieter eine eintrittsberechtigte Person auf unbestimmte Zeit in die Haushaltsgemeinschaft aufnimmt, ein gemeinsamer Haushalt begründet. Das Gesetz verlangt dabei nicht, daß diese Aufnahme unwiderruflich sein müsse (SZ 68/103 = JBl 1996, 463 [Deixler-Hübner]; RZ 1992/91 = WoBl 1993, 14 = MietSlg 43.183; ImmZ 1991, 150 = MietSlg 42.235). Ein derartiger gemeinsamer Haushalt wird nicht schon durch die Aufnahme des Hauptmieters in einem Pflegeheim beendet (SZ 68/103; 3 Ob 558/95; ImmZ 1991, 150). Ob dessen Aufenthalt in einem solchen Heim als dauernde oder bloß vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen ist, hängt maßgeblich von der Willensrichtung der Betroffenen ab. Hat der Hauptmieter die Absicht, im Falle der Ermöglichung einer Betreuung zuhause oder nach einer allfälligen Besserung seines Gesundheitszustands in die Mietwohnung zurückzukehren und wäre eine solche Rückkehr aufgrund objektiver Tatsachen nicht schlechthin ausgeschlossen, wird durch die vorläufige Unterbrechung des Zusammenlebens ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des § 14 Abs 3 MRG nicht aufgehoben (SZ 68/103; 3 Ob 558/95 [auf „die Dauer des Aufenthaltes im … Pflegeheim kommt es nicht an“]; RZ 1992/91; ImmZ 1991, 150). Wenn also eine Rückkehr des Hauptmieters in seine Mietwohnung nicht jedenfalls ausscheidet, ist für das Fortbestehen eines gemeinsamen Haushalts nur dessen Willensbekundung von Bedeutung.Das Tatbestandsmerkmal des gemeinsamen Haushalts mit dem Hauptmieter im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG betrifft einen auf Dauer angelegten Lebensumstand. Daher wird, wenn der Hauptmieter eine eintrittsberechtigte Person auf unbestimmte Zeit in die Haushaltsgemeinschaft aufnimmt, ein gemeinsamer Haushalt begründet. Das Gesetz verlangt dabei nicht, daß diese Aufnahme unwiderruflich sein müsse (SZ 68/103 = JBl 1996, 463 [Deixler-Hübner]; RZ 1992/91 = WoBl 1993, 14 = MietSlg 43.183; ImmZ 1991, 150 = MietSlg 42.235). Ein derartiger gemeinsamer Haushalt wird nicht schon durch die Aufnahme des Hauptmieters in einem Pflegeheim beendet (SZ 68/103; 3 Ob 558/95; ImmZ 1991, 150). Ob dessen Aufenthalt in einem solchen Heim als dauernde oder bloß vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen ist, hängt maßgeblich von der Willensrichtung der Betroffenen ab. Hat der Hauptmieter die Absicht, im Falle der Ermöglichung einer Betreuung zuhause oder nach einer allfälligen Besserung seines Gesundheitszustands in die Mietwohnung zurückzukehren und wäre eine solche Rückkehr aufgrund objektiver Tatsachen nicht schlechthin ausgeschlossen, wird durch die vorläufige Unterbrechung des Zusammenlebens ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG nicht aufgehoben (SZ 68/103; 3 Ob 558/95 [auf „die Dauer des Aufenthaltes im … Pflegeheim kommt es nicht an“]; RZ 1992/91; ImmZ 1991, 150). Wenn also eine Rückkehr des Hauptmieters in seine Mietwohnung nicht jedenfalls ausscheidet, ist für das Fortbestehen eines gemeinsamen Haushalts nur dessen Willensbekundung von Bedeutung.
Das Berufungsgericht beruft sich dagegen auf die Entscheidung 2 Ob 569/90 (MietSlg 42.234 = ImmZ 1991, 150), mit welcher eine ordentliche Revision zurückgewiesen wurde. Dort wurde ausgesprochen, ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des § 14 Abs 3 MRG werde „durch gewisse, durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beendet, solange die Rückkehrabsicht“ bestehe und „ehestmöglich wahrgenommen“ werde. Soweit dort nicht nur die Willensbekundung des Hauptmieters, sondern auch die objektive Dauer seiner Abwesenheit vom Bestandobjekt für maßgeblich gehalten wurde, hielt der Oberste Gerichtshof an dieser Ansicht, wie sich aus seiner späteren, einleitend referierten ständigen Rechtsprechung ergibt, nicht fest.Das Berufungsgericht beruft sich dagegen auf die Entscheidung 2 Ob 569/90 (MietSlg 42.234 = ImmZ 1991, 150), mit welcher eine ordentliche Revision zurückgewiesen wurde. Dort wurde ausgesprochen, ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG werde „durch gewisse, durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beendet, solange die Rückkehrabsicht“ bestehe und „ehestmöglich wahrgenommen“ werde. Soweit dort nicht nur die Willensbekundung des Hauptmieters, sondern auch die objektive Dauer seiner Abwesenheit vom Bestandobjekt für maßgeblich gehalten wurde, hielt der Oberste Gerichtshof an dieser Ansicht, wie sich aus seiner späteren, einleitend referierten ständigen Rechtsprechung ergibt, nicht fest.
Aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts soll der Hauptmieter hier aber die Absicht gehabt haben, „nach Besserung seines Gesundheitszustandes wieder in die Wohnung zu seiner Enkelin zurückzukehren“ (ON 24 Seite 3). Die klagende Partei ließ diese Feststellung im Berufungsverfahren unbekämpft, rügte jedoch den Mangel einer Feststellung, wonach der Gesundheitszustand des Hauptmieters „so schlecht“ gewesen sei, daß „eine Rückkehr in die aufgekündigte Wohnung gar nicht bewerkstelligt hätte werden können“ (ON 25 Seite 8).
Mit dem Beweis des Vorliegens der Eintrittsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs 3 MRG ist derjenige belastet, der eintrittsberechtigt zu sein behauptet (SZ 68/103; RZ 1992/91; ImmZ 1991, 150), oder auch derjenige, der - wie hier der Zweitbeklagte - vorbringt, der vom Vermieter geltend gemachte Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG sei wegen eines eintrittsberechtigten Dritten nicht verwirklicht. Dieser Beweislast genügte die beklagte Partei aber bereits durch den - hier gelungenen - Nachweis einer Willensbekundung des Hauptmieters, künftig in das Bestandobjekt zurückzukehren. Soweit die klagende Partei eine solche Rückkehr dagegen aufgrund bestimmter objektiver Tatsachen für schlechthin ausgeschlossen hielt, wäre es an ihr gelegen, einen entsprechenden Sachverhalt zu behaupten und auch zu beweisen. Dem Prozeßvorbringen der klagenden Partei im Verfahren erster Instanz sind allerdings keine derartigen Tatsachenbehauptungen zu entnehmen. Es ist daher auch der in der Berufung gerügte Feststellungsmangel zu verneinen.Mit dem Beweis des Vorliegens der Eintrittsvoraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MRG ist derjenige belastet, der eintrittsberechtigt zu sein behauptet (SZ 68/103; RZ 1992/91; ImmZ 1991, 150), oder auch derjenige, der - wie hier der Zweitbeklagte - vorbringt, der vom Vermieter geltend gemachte Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG sei wegen eines eintrittsberechtigten Dritten nicht verwirklicht. Dieser Beweislast genügte die beklagte Partei aber bereits durch den - hier gelungenen - Nachweis einer Willensbekundung des Hauptmieters, künftig in das Bestandobjekt zurückzukehren. Soweit die klagende Partei eine solche Rückkehr dagegen aufgrund bestimmter objektiver Tatsachen für schlechthin ausgeschlossen hielt, wäre es an ihr gelegen, einen entsprechenden Sachverhalt zu behaupten und auch zu beweisen. Dem Prozeßvorbringen der klagenden Partei im Verfahren erster Instanz sind allerdings keine derartigen Tatsachenbehauptungen zu entnehmen. Es ist daher auch der in der Berufung gerügte Feststellungsmangel zu verneinen.
Die klagende Partei bekämpfte jedoch im Berufungsverfahren die auf das Zusammenleben des vormaligen Hauptmieters mit seiner Enkelin in der Mietwohnung bezogenen Tatsachenfeststellungen des Ersturteils. Wäre diese Beweisrüge berechtigt und träfe das Berufungsgericht die von der klagenden Partei angestrebten Tatsachenfeststellungen, fehlte es am gemeinsamen Haushalt als einer der in § 14 Abs 3 MRG beschriebenen Eintrittsvoraussetzungen. Bliebe dem Rechtsmittel der klagenden Partei dagegen ein Erfolg in diesem Punkt versagt, wäre die Rechtssache im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils spruchreif.Die klagende Partei bekämpfte jedoch im Berufungsverfahren die auf das Zusammenleben des vormaligen Hauptmieters mit seiner Enkelin in der Mietwohnung bezogenen Tatsachenfeststellungen des Ersturteils. Wäre diese Beweisrüge berechtigt und träfe das Berufungsgericht die von der klagenden Partei angestrebten Tatsachenfeststellungen, fehlte es am gemeinsamen Haushalt als einer der in Paragraph 14, Absatz 3, MRG beschriebenen Eintrittsvoraussetzungen. Bliebe dem Rechtsmittel der klagenden Partei dagegen ein Erfolg in diesem Punkt versagt, wäre die Rechtssache im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils spruchreif.
Das Gericht zweiter Instanz wird daher über die Berufung der klagenden Partei durch Erledigung deren Beweisrüge neuerlich zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.