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Entscheidung 6 Ob 65/25i×

Entscheidung 6 Ob 65/25i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob65/25i

Entscheidungsdatum

24.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der zu AZ 11 C 43/21x klagenden (und zu AZ 11 C 569/20y jeweils des Bezirksgerichts Innsbruck beklagten) Partei I* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Helfried Penz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die zu AZ 11 C 43/21x beklagte Partei Verlassenschaft nach H*, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Mag. T*, dieser vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der zu AZ 11 C 569/20y klagenden Partei Mag. T*, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (zu AZ 11 C 43/21x) Aufkündigung und Räumung und (zu AZ 11 C 569/20y) wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der zu AZ 11 C 43/21x klagenden (und zu AZ 11 C 569/20y beklagten) Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Februar 2025, GZ 5 R 131/24m-48, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         1.1. Die Beurteilung, ob die Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG vorliegt, hängt typischerweise von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0107188).

[2]         1.2. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine – im vorliegenden Fall unzweifelhaft – bestehende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der Unterbringung des Mieters in einem Pflegeheim nicht automatisch beendet. Hat der Hauptmieter die Absicht, im Fall der Ermöglichung einer Betreuung zu Hause oder nach einer Besserung seines Gesundheitszustands in die Mietwohnung zurückzukehren und wäre eine solche Rückkehr aufgrund objektiver Tatsachen nicht schlechthin (objektiv betrachtet) ausgeschlossen, wird der gemeinsame Haushalt iSd Paragraph 14, Absatz 3, MRG durch die vorläufige Unterbrechung des Zusammenlebens nicht aufgehoben (RS0069705 [T2, vergleiche T5, T6]; 5 Ob 241/20g Rz 4).

[3]              1.3. Beweist die ein Eintrittsrecht behauptende Partei die Willensbekundung des Hauptmieters, nach einem Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim wieder in das Bestandobjekt zurückzukehren, hat die Vermieterseite zu behaupten und zu beweisen, dass eine solche Rückkehr aufgrund bestimmter objektiver Tatsachen ausgeschlossen war (RS0107852 [T4]). Selbst dass eine Rückkehr in die Wohnung wenig wahrscheinlich ist, sagt noch nichts darüber aus, ob mit entsprechenden Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen die Pflege im gemeinsamen Haushalt trotzdem möglich – und sohin jedenfalls nicht schlechthin (objektiv) unmöglich – war (9 Ob 88/08v).

[4]              2. Von diesen Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen.

[5]         Ausschlaggebend für die Frage, ob eine Abwesenheit nur vorübergehend ist, ist die Willensrichtung des Betroffenen (RS0069705 [T5]), wobei die Rechtsprechung eine Willensbekundung vergleiche RS0107852), nicht die Fähigkeit zur Bildung eines rechtsgeschäftlichen Willens, der allenfalls vom Erwachsenenvertreter zu substituieren wäre, verlangt.

[6]         Soweit die außerordentliche Revision unterstellt, aufgrund einer Untätigkeit des zum einstweiligen Erwachsenenvertreter bestellten Beklagten sei eine Rückkehr des Mieters in die Wohnung unmöglich gewesen, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt vergleiche RS0043312).

[7]                 Vielmehr steht eine Willensbekundung des Mieters, in die Wohnung zurückkehren zu wollen, ebenso fest, wie die objektive Möglichkeit einer Rückkehr bei entsprechenden Vorkehrungen im Hinblick auf Ausstattung und Pflege. Auch die behauptete Untätigkeit des Beklagten ist den Feststellungen nicht zu entnehmen: Dieser hatte eine Besprechung mit dem ärztlichen und Pflegepersonal über die zukünftige Wohnsituation des Mieters bereits ausgemacht, als dieser nach nur sechswöchigem Aufenthalt im Pflegeheim verstarb.

[8]              Die Negativfeststellung zur konkreten Willensrichtung des Beklagten geht nach den dargestellten Grundsätzen (RS0107852 [T4]) zu Lasten der Vermieterin.

[9]              Mit dem in der Entscheidung 8 Ob 622/93 beurteilten Fall, in dem ein Rückkehrwille im Hinblick auf einen erst zu begründenden gemeinsamen Haushalt behauptet wurde, ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar.

Textnummer

E146898

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00065.25I.0224.000

Im RIS seit

16.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260224_OGH0002_0060OB00065_25I0000_000

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