Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Hauptmieterin einer Wohnung im Hause des Beklagten. Fallweise schlief dort auch ihr Enkel M***** S***** und kümmerte sich um sie; er kochte für sie und frühstückte mit ihr. Im März 1991 übersiedelte er zur Gänze in die aufgekündigte Wohnung.
Im April 1991 begab sich die Beklagte in eine Sehbehindertenpension, die kein Pflegeheim ist. Im Falle der Erkrankung müßte die Beklagte in ein Krankenhaus oder in häusliche Pflege überstellt werden. Für einen solchen Fall ist M***** S***** bereit, gemeinsam mit seinen Schwestern die Beklagte in ihrer Wohnung zu pflegen. Die Beklagte hat keinesfalls vor, ständig in dieser Sehbehindertenpension zu wohnen, sondern beabsichtigt, wieder in ihre Wohnung zurückzukehren. Auch während ihres Aufenthalts in der Sehbehindertenpension hält sie sich öfters für ein oder zwei Tage oder auch länger, je nach Lust, in der aufgekündigten Wohnung auf.
Am 17.6.1991 kündigte der Kläger, gestützt auf § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG der Beklagten die Wohnung auf. Er brachte dazu vor: Die Beklagte sei in ein Altersheim übersiedelt und es sei nicht damit zu rechnen, daß sie wieder in ihre Wohnung zurückkehren könne. Der nunmehr dort wohnende Enkel sei nicht eintrittsberechtigt, denn er habe im Zeitpunkt der Übersiedlung der Beklagten nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt gewohnt.Am 17.6.1991 kündigte der Kläger, gestützt auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 MRG der Beklagten die Wohnung auf. Er brachte dazu vor: Die Beklagte sei in ein Altersheim übersiedelt und es sei nicht damit zu rechnen, daß sie wieder in ihre Wohnung zurückkehren könne. Der nunmehr dort wohnende Enkel sei nicht eintrittsberechtigt, denn er habe im Zeitpunkt der Übersiedlung der Beklagten nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt gewohnt.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, daß sie sich in der Wohnung fallweise aufhalte und dorthin wieder zur Gänze zurückkehren wolle.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung als unwirksam auf und wies das Klagebegehren auf Übergabe der Wohnung ab. Es äußerte die Ansicht, § 30 Abs 2 Z 6 MRG werde durch die Spezialnorm des § 30 Abs 2 Z 4 MRG ausgeschlossen; eine gänzliche Weitergabe im Sinn dieser Gesetzesbestimmung liege nicht vor.Das Erstgericht hob die Aufkündigung als unwirksam auf und wies das Klagebegehren auf Übergabe der Wohnung ab. Es äußerte die Ansicht, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG werde durch die Spezialnorm des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG ausgeschlossen; eine gänzliche Weitergabe im Sinn dieser Gesetzesbestimmung liege nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und ordnete die Übergabe der geräumten Wohnung an. Die Klägerin habe die Wohnung gänzlich weitergegeben und benötige sie in naher Zeit weder für sich noch für eintrittsberechtigte Personen; die Absicht, in die Wohnung zurückzukehren, stelle ebenso wenig wie der hypothetische Fall einer Überstellung in häusliche Pflege ein schutzwürdiges Interesse dar. Der Enkel habe auch zum Zeitpunkt des Auszuges der Beklagten nicht mit dieser im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG sei somit verwirklicht.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und ordnete die Übergabe der geräumten Wohnung an. Die Klägerin habe die Wohnung gänzlich weitergegeben und benötige sie in naher Zeit weder für sich noch für eintrittsberechtigte Personen; die Absicht, in die Wohnung zurückzukehren, stelle ebenso wenig wie der hypothetische Fall einer Überstellung in häusliche Pflege ein schutzwürdiges Interesse dar. Der Enkel habe auch zum Zeitpunkt des Auszuges der Beklagten nicht mit dieser im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG sei somit verwirklicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger begehrt in der ihm vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung erkennbar die Zurückweisung der außerordentlichen Revision und beantragt im übrigen, ihr nicht Folge zu geben.