Begründung:
Die klagende Partei ist Eigentümerin des Hauses Graz, Augasse 114. Die Beklagte wurde dort aufgrund eines Mietvertrages vom 29.3.1990 ab 1.11.1989 Mieterin einer im Erdgeschoß gelegenen Wohnung, deren Bruttomietzins S 4.111,-- beträgt. Eine Untervermietung war der Beklagten untersagt. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten entschloß sich die Beklagte - die zuvor in einer anderen, gleichfalls im Eigentum der klagenden Partei stehenden Wohnung gewohnt, diese aber mit Genehmigung der klagenden Partei gegen die verfahrensgegenständliche getauscht hatte -, die Wohnung dennoch unterzuvermieten. Sie schloß mit den über ein Inserat kontaktierten Eheleuten M***** beginnend mit 1.10.1989 einen Untermietvertrag über die gesamte Wohnung "vorübergehend auf ca. drei Monate" gegen einen monatlichen wertgesicherten Untermietzins von S 5.500,-- ab. Der Mietvertrag sollte sich "bei pünktlicher Bezahlung aller anfallenden Kosten nach Bedarf automatisch" um jeweils drei Monate verlängern, sein Ende aber (jedenfalls) mit dem für Frühjahr 1992 in Aussicht genommenen Einzug der Eheleute M***** in eine Eigentumswohnung finden. Die Beklagte hat vor dieser Untervermietung nicht in dieser Wohnung gewohnt. Sie war bereits im September 1989 in die 40 m2 große Wohnung ihres Lebensgefährten in Feldkirchen, Triesterstraße 101, gezogen, wo sie auf engstem Raum mit dessen Mutter zusammenlebte. In diesem vom Lebensgefährten der Beklagten gepachteten Haus haben die beiden Personen einen Altenpflegebetrieb eröffnet. All dies hat die Beklagte der klagenden Partei bei Mietvertragsabschluß verschwiegen. Die Beklagte begehrte erstmals im März oder April 1991 von den Ehegatten M***** die Räumung ihrer Wohnung mit der Begründung, daß dort, wo sie derzeit wohnhaft sei, der Platz anderweitig benötigt werde. Die Ehegatten M***** weigerten sich zunächst, die Wohnung zu räumen, zogen aber dann doch Ende Juni 1991 aus. Die Beklagte und ihr Lebensgefährte leben seit 1.7.1991 in der gegenständlichen Wohnung. In der Mietwohnung des Lebensgefährten wohnt seither dessen Mutter allein.
In ihrer auf § 30 Abs.2 Z 4 und 6 MRG gestützten Aufkündigung vom 29.5.1991 (zugestellt am 3.6.1991) zum 30.9.1991 macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe die aufgekündigte Wohnung nie bewohnt und ohne ihr Wissen bereits vor Mietvertragsabschluß zur Gänze weitergegeben. Die Beklagte benötige die Wohnung nicht zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses und erhalte für sie darüber hinaus ein überhöhtes Entgelt.In ihrer auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 MRG gestützten Aufkündigung vom 29.5.1991 (zugestellt am 3.6.1991) zum 30.9.1991 macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe die aufgekündigte Wohnung nie bewohnt und ohne ihr Wissen bereits vor Mietvertragsabschluß zur Gänze weitergegeben. Die Beklagte benötige die Wohnung nicht zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses und erhalte für sie darüber hinaus ein überhöhtes Entgelt.
Die Beklagte wandte ein, daß sie sich die Wohnung 1989 aus finanziellen Gründen nicht habe leisten können und daß sie daher kurzfristig der Familie M***** zur Verfügung gestellt habe. Sie habe bereits damals die Absicht gehabt, wieder in die Wohnung einzuziehen, sobald sie eine Beschäftigung finde. Die Beklagte habe auch nur aus beruflichen Gründen anderweitig gewohnt und verfüge über keine weitere Wohnmöglichkeit.
Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung als rechtswirksam. Es folgerte aus den oben wiedergegebenen Feststellungen, daß zwar nicht der Kündigungsgrund nach § 30 Abs.2 Z 4, 2.Fall, wohl aber jener nach § 30 Abs.2 Z 4 1.Fall MRG von der Beklagten verwirklicht worden sei. Im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung habe die Beklagte kein dringendes Wohnbedürfnis an der gegenständlichen Wohnung gehabt, weil sie bei ihrem Lebensgefährten wohnversorgt gewesen sei.Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung als rechtswirksam. Es folgerte aus den oben wiedergegebenen Feststellungen, daß zwar nicht der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, 2 Punkt F, a, l, l,, wohl aber jener nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, 1.Fall MRG von der Beklagten verwirklicht worden sei. Im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung habe die Beklagte kein dringendes Wohnbedürfnis an der gegenständlichen Wohnung gehabt, weil sie bei ihrem Lebensgefährten wohnversorgt gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil hob das Berufungsgericht die Kündigung auf. Es sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, daß der Kündigungsgrund nach § 30 Abs.2 Z 4 1.Fall MRG nicht verwirklicht worden sei, weil die Beklagte habe nachweisen können, daß sie im Zeitpunkt der Weitergabe der Wohnung offenbar in relativ naher Zeit wieder einen dringenden Bedarf an der Wohnung haben werde. Bei dieser Beurteilung sei weniger auf den Zeitraum, zu dem der dringende Wohnbedarf wieder gegeben sei - es könne durchaus ein Jahr und mehr verstreichen - als darauf abzustellen, daß im Weitergabezeitpunkt eine gesicherte Prognose in diesem Sinne erstellt werden könne. Die behelfsmäßige Unterbringung der Beklagten auf engstem Raum in der Wohnung ihres Lebensgefährten im Zeitpunkt der Weitergabe habe weder einer ausreichenden Wohnversorgung, noch einem Zustand auf unabsehbare Zeit entsprochen. Dementsprechend habe die Beklagte ihre Wohnung nur für relativ kurze Zeit, längstens bis Frühjahr 1992, weiterzugeben beabsichtigt. Es sei daher davon auszugehen, daß die Beklagte bereits bei Weitergabe der Wohnung an die Eheleute M***** die konkrete Absicht gehabt habe, die Wohnung wieder zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses zu beziehen. Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs.2 Z 4 2.Fall MRG sei nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.Mit dem angefochtenen Urteil hob das Berufungsgericht die Kündigung auf. Es sprach aus, daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, daß der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, 1.Fall MRG nicht verwirklicht worden sei, weil die Beklagte habe nachweisen können, daß sie im Zeitpunkt der Weitergabe der Wohnung offenbar in relativ naher Zeit wieder einen dringenden Bedarf an der Wohnung haben werde. Bei dieser Beurteilung sei weniger auf den Zeitraum, zu dem der dringende Wohnbedarf wieder gegeben sei - es könne durchaus ein Jahr und mehr verstreichen - als darauf abzustellen, daß im Weitergabezeitpunkt eine gesicherte Prognose in diesem Sinne erstellt werden könne. Die behelfsmäßige Unterbringung der Beklagten auf engstem Raum in der Wohnung ihres Lebensgefährten im Zeitpunkt der Weitergabe habe weder einer ausreichenden Wohnversorgung, noch einem Zustand auf unabsehbare Zeit entsprochen. Dementsprechend habe die Beklagte ihre Wohnung nur für relativ kurze Zeit, längstens bis Frühjahr 1992, weiterzugeben beabsichtigt. Es sei daher davon auszugehen, daß die Beklagte bereits bei Weitergabe der Wohnung an die Eheleute M***** die konkrete Absicht gehabt habe, die Wohnung wieder zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses zu beziehen. Der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, 2.Fall MRG sei nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.