Entscheidung 8 Ob 1503/88
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.02.1988
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Petrag und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Leopold S***, Rechtsanwaltsanwärter, 1110 Wien, Mautner Markhofgasse 70, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Marianne K***, Angestellte, 1110 Wien, Krausegasse 10/44, vertreten durch Dr. Sigmund Schmerz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 23. November 1987, GZ 48 R 421/87-26, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß
Text
§ 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins
Rechtliche Beurteilung
ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil 1.) die Zulässigkeit einer Aufkündigung (auch nach § 30 Abs. 2 Z 4 1. Fall MRG) nach der Sachlage im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Mieter zu beurteilen ist, 2.) die Weitergabe des Bestandobjektes daher in diesem Zeitpunkt gegeben sein muß (MietSlg. 30.464) und 3.) die nach dem Stand des Verfahrens am Schluß der mündlichen Streitverhandlung zu beurteilende Zukunftsprognose (MietSlg. 30.463, 31.458) sich nur auf das zweite Tatbestandsmerkmal (= offenbarer Mangel eines dringenden Bedarfes an der aufgekündigten Wohnung in naher Zeit) des genannten Kündigungsgrundes bezieht.ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil 1.) die Zulässigkeit einer Aufkündigung (auch nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, 1. Fall MRG) nach der Sachlage im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Mieter zu beurteilen ist, 2.) die Weitergabe des Bestandobjektes daher in diesem Zeitpunkt gegeben sein muß (MietSlg. 30.464) und 3.) die nach dem Stand des Verfahrens am Schluß der mündlichen Streitverhandlung zu beurteilende Zukunftsprognose (MietSlg. 30.463, 31.458) sich nur auf das zweite Tatbestandsmerkmal (= offenbarer Mangel eines dringenden Bedarfes an der aufgekündigten Wohnung in naher Zeit) des genannten Kündigungsgrundes bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB01503.88.0211.000
Dokumentnummer
JJT_19880211_OGH0002_0080OB01503_8800000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung