Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist zu zwei Drittel-Anteilen Eigentümerin des Hauses *****, in welchem der Beklagte seit 1977 eine 4-Zimmerwohnung samt Nebenräumlichkeiten im Ausmaß von 140 m2 gemietet hat. Der monatliche Mietzins samt Betriebskosten beträgt 3.814 S.
Die Klägerin kündigte dem Beklagten das Mietverhältnis unter Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG zum 1. 6. 1983 gerichtlich auf. Der hierüber ergangene Gerichtsbeschluss vom 22. 2. 1983 wurde dem Beklagten am 24. 2. 1983 zugestellt. Der Beklagte brachte zwei Namensschilder „D*****“ an der Eingangstüre der Wohnung nach der Kündigung an. In der Aufkündigung machte die Klägerin geltend, dass der Beklagte den Mietgegenstand zur Gänze weitergegeben, seinen Hauptwohnsitz in Leoben habe und das Mietobjekt durch Untervermietung gegen eine im Vergleich zu dem von ihm entrichteten Mietzins unverhältnismäßig hohe Gegenleistung verwerte.Die Klägerin kündigte dem Beklagten das Mietverhältnis unter Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG zum 1. 6. 1983 gerichtlich auf. Der hierüber ergangene Gerichtsbeschluss vom 22. 2. 1983 wurde dem Beklagten am 24. 2. 1983 zugestellt. Der Beklagte brachte zwei Namensschilder „D*****“ an der Eingangstüre der Wohnung nach der Kündigung an. In der Aufkündigung machte die Klägerin geltend, dass der Beklagte den Mietgegenstand zur Gänze weitergegeben, seinen Hauptwohnsitz in Leoben habe und das Mietobjekt durch Untervermietung gegen eine im Vergleich zu dem von ihm entrichteten Mietzins unverhältnismäßig hohe Gegenleistung verwerte.
Der Beklagte bestritt das Kündigungsvorbringen und wendete ein, dass er den Mietgegenstand in offenbar naher Zeit für sich oder eintrittsberechtigte Personen benötige. Er befinde sich aus beruflichen Gründen derzeit in Leoben, es sei jedoch noch vollkommen unklar, wie lange sein Aufenthalt dort dauern werde. Er bewohne auch derzeit noch die aufgekündigte Wohnung. Eine - teilweise - Weitergabe und Verwertung des Mietgegenstands gegen unverhältnismäßige Gegenleistung liege nicht vor. Die teilweise Untervermietung der Räumlichkeiten sei bereits seit 1980 erfolgt, was der Klägerin bekannt gewesen sei, weshalb sie sich des Kündigungsgrundes verschwiegen habe. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 10. 5. 1983 brachte der Beklagte schließlich noch vor, dass die Untermieterin S***** am 30. 4. 1983 nach Aufkündigung ausgezogen sei. Er habe die in Leoben gemietete Wohnung bis Ende Juli 1983 zu räumen. Es liege also nicht nur ein dringender Eigenbedarf seiner Gattin, sondern auch eigener in naher Zukunft vor.
Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für wirksam und gab dem Räumungsbegehren statt. Es stellte nachstehenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Der Beklagte, welcher Mitte des Jahres 1981 in Leoben eine Tanzschule pachtete, zog um diese Zeit aus der aufgekündigten Wohnung aus und mietete in Leoben ein Haus, in welchem er auch eine Wohnung von ca 50 m2, bestehend aus zwei Zimmern, Küche und Nebenräumlichkeiten bezog. In dieser war auch das Büro der Tanzschule eingerichtet. In der Folge hielt sich der Beklagte nur mehr selten in der streitgegenständlichen Wohnung auf, er kam immer nur für einige Stunden. In Graz übernachtete er dann bei seiner jetzigen Gattin, die er im Jänner 1983 ehelichte und die ein Kind erwartet, bzw bei deren Eltern. Ab dieser Zeit lautete der Fernsprechanschluss nicht mehr auf den Namen des Beklagten, sondern auf den der Untermieterin S*****. Ab Jänner 1982 wohnte der Beklagte in Leoben. Während des Aufenthalts des Beklagten in Leoben wohnte seine Gattin bei ihren Eltern. Diese müssen ihre Wohnung bis Ende Mai 1983 räumen. Ab diesem Zeitpunkt hat die Ehegattin des Beklagten keine andere Wohnmöglichkeit in Graz. Im Zeitpunkt der Aufkündigung war der Beklagte im gekündigten Bestandobjekt nicht polizeilich gemeldet. Da sich in der Zwischenzeit gezeigt hat, dass die Durchführung eines fixen standortgebundenen Tanzschulbetriebs in Leoben nicht gewinnbringend ist, hat der Beklagte im April 1983 seinen Mietvertrag bezüglich des Hauses, in welchem sich auch die von ihm in letzter Zeit benutzte Wohnung befindet, in Leoben aufgekündigt. Er beabsichtigt, im Herbst 1983 mobile Kurse in diversen kleinen obersteirischen Orten abzuhalten und will in Graz mit seiner Gattin in der aufgekündigten Wohnung wohnen.
Die erste Untervermietung durch den Beklagten erfolgte, nachdem dieser mehrere „Studentenzimmer“ durch Einbau von Zwischenwänden geschaffen hatte, im Oktober 1980 zu einem Untermietzins von 1.500 S. Ab Jänner 1982 war die Wohnung zur Gänze untervermietet. Ab Jänner 1983 standen zwei ehemals untervermietete Zimmer leer. Im Zeitpunkt der Aufkündigung befanden sich 4 Untermieter in der Wohnung und die Mietzinseinnahmen des Beklagten betrugen 5.250 S. Ende April 1983 zog die Untermieterin S***** aus. In den Untermietzinsen waren die Benützung der Gemeinschaftsräume, Küche, Dusche, WC und die Kosten für Strom (monatlich 900 S) und Heizung (letzte Heizperiode 2.416 S) inbegriffen. Die Untermietzimmer wurden vom Beklagten komplett möbliert zur Verfügung gestellt. Im Laufe des Kündigungsverfahrens ging der Beklagte daran, drei freigewordene Räume für seine Zwecke zu adaptieren. Die Klägerin wusste seit ca zwei Jahren, dass der Beklagte die Wohnung teilweise untervermietete. Sie forderte den Beklagten nie auf, seine Untermieter zu kündigen.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts, wonach der Beklagte im Zeitpunkt der Aufkündigung die Wohnung teilweise unvermietet hatte, die übrigen Räume unbewohnt waren, von ihm nicht benützt worden seien und er die Wohnung offenbar nicht in naher Zukunft für sich oder eintrittsberechtigte Personen dringend benötige, der Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG erfüllt sei. Die freiwillige Aufgabe seiner Wohnung in Leoben während des Kündigungsverfahrens stelle ein Selbstverschulden am Wohnbedarf an der aufgekündigten Wohnung dar. Ein Zuwarten der Klägerin mit der Aufkündigung durch 2 Jahre hindurch sei nicht als stillschweigender Kündigungsverzicht zu werten. Auf die Frage des Kündigungstatbestands nach § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG müsse bei diesem Sachverhalt nicht mehr eingegangen werden.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts, wonach der Beklagte im Zeitpunkt der Aufkündigung die Wohnung teilweise unvermietet hatte, die übrigen Räume unbewohnt waren, von ihm nicht benützt worden seien und er die Wohnung offenbar nicht in naher Zukunft für sich oder eintrittsberechtigte Personen dringend benötige, der Kündigungstatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG erfüllt sei. Die freiwillige Aufgabe seiner Wohnung in Leoben während des Kündigungsverfahrens stelle ein Selbstverschulden am Wohnbedarf an der aufgekündigten Wohnung dar. Ein Zuwarten der Klägerin mit der Aufkündigung durch 2 Jahre hindurch sei nicht als stillschweigender Kündigungsverzicht zu werten. Auf die Frage des Kündigungstatbestands nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG müsse bei diesem Sachverhalt nicht mehr eingegangen werden.
Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, 300.000 S übersteige, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Aufhebung der Kündigung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.