Begründung:
Der am 31. 5. 2003 verstorbene Dr. Kurt W***** war Mieter der Wohnung Top Nr 19 im Haus *****, das im Alleineigentum der klagenden Partei steht.
Der Beklagte, der vormals im Verfahren als Nebenintervenient neben der Verlassenschaft nach dem verstorbenen Mieter einschritt, ist seit 15. 12. 2005 rechtskräftig eingeantworteter Alleinerbe der Verlassenschaft nach Dr. Kurt W***** (GZ 9 A 210/03t-167 des BG Innere Stadt Wien).
Dr. Kurt W***** wurde am 14. 2. 1928 geboren. Er starb im Alter von 75 Jahren am 31. 5. 2003.
Im Jahr 1999 lernte Dr. W***** den um fasst 50 Jahre jüngeren Beklagten in St. Pölten kennen. Der Beklagte lebte damals in einer Mietwohnung in St. Pölten und arbeitete als Restaurator in Wien. Er restaurierte in der Folge auch alte Gegenstände für Dr. W***** und besuchte diesen in seiner Wohnung. Aufgrund der gleichgelagerten Interessen für Kunst und ihrer tiefen Religiosität kam es zur Entwicklung einer engen Beziehung zwischen beiden. Die Besuche des Beklagten bei Dr. W***** in Wien wurden häufiger, fallweise übernachtete er auch bei ihm. Ende des Jahres 1999 bot Dr. W*****, der seine Wohnung in der ***** allein bewohnte, dem Beklagten an, zu ihm in die Wohnung zu ziehen. Im Jänner oder Februar 2000 zog der Beklagte in die aufgekündigte Wohnung und gab Ende des Jahres 2000 seine Mietwohnung in St. Pölten auf. Die Kosten für die Wohnung in der ***** trug Dr. W*****, ebenso die Ausgaben für das Essen. Der Beklagte übte seinen Beruf als Restaurator zunächst weiter aus. Daneben unterstützte er Dr. W***** bei der Verwaltung von dessen Forstgut in der Steiermark.
Dr. W***** hatte bereits an Parkinson gelitten, als er den Beklagten kennen lernte. Ab Oktober 2001 verschlechterte sich sein Gesundheitszustand zusehends und es kam zu Verwirrtheitszuständen. Dr. W***** hatte die Absicht, den Nebenintervenienten zu adoptieren, wozu es jedoch aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht mehr kam.
Ab Oktober 2001 gab der Beklagte seine Berufstätigkeit auf und kümmerte sich um Dr. W*****. Er erledigte Einkäufe, kochte für ihn, half ihm beim An- und Ausziehen, bei der Körperpflege etc. Er erhielt dafür von Dr. W***** monatlich einen Betrag von S 25.000. Vom 9. 2. bis 17. 4. 2002 wurde Dr. W***** darüber hinaus von der Organisation „Helfende Hände" durch eine Heimhelferin betreut, die dreimal zwei Stunden täglich in der Wohnung war.
Ab Oktober 2001 kam es aufgrund des sich verschlechternden Gesundheitszustandes immer wieder zu Krankenhausaufenthalten von Dr. W*****. Ab Anfang November 2002 befand er sich ständig in Krankenhäusern oder Hospizen und kehrte bis zu seinem Tod am 31. 5. 2003 nicht mehr in die aufgekündigte Wohnung zurück. Am 27. 11. 2002 war ihm vom BG Innere Stadt Wien ein vorläufiger Sachverwalter bestellt worden.
Der Beklagte hatte im Jahr 2000, als er seine Mietwohnung in St. Pölten aufgab, von einem Freund Dr. W*****s eine ca 30 m² große Wohnung in der ***** in ***** angemietet, um dort seine Möbel und persönlichen Sachen aus seiner St. Pöltner Wohnung sowie Restaurationsmaterial lagern zu können. Die Wohnung besteht aus Zimmer, Küche und Kabinett sowie einem WC. Eine Wasserentnahmestelle gibt es nur im WC, und zwar nur einen Kaltwasseranschluss. Die Wohnung verfügt über keine Heizung. Sie wurde vom Beklagten niemals zu Wohnzwecken, sondern nur zu Lagerzwecken verwendet. Der Beklagte wohnt nach wie vor in der aufgekündigten Wohnung. Er verfügt über keine andere Wohnmöglichkeit.
Am 6. 5. 2004 erhob die klagende Partei gegen die Verlassenschaft nach Dr. Kurt W***** eine Aufkündigung, weil die Wohnung nach dem Tod des Mieters keinem dringenden Wohnbedürfnis einer eintrittsberechtigten Person mehr diene. Sie machte damit den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG geltend.Am 6. 5. 2004 erhob die klagende Partei gegen die Verlassenschaft nach Dr. Kurt W***** eine Aufkündigung, weil die Wohnung nach dem Tod des Mieters keinem dringenden Wohnbedürfnis einer eintrittsberechtigten Person mehr diene. Sie machte damit den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG geltend.
Die beklagte Partei (damals noch die Verlassenschaft nach Dr. W*****) erhob fristgerecht Einwendungen gegen die Aufkündigung, beantragte deren Aufhebung und Abweisung des Räumungsbegehrens und brachte vor, die aufgekündigte Wohnung diene seit dem Tod des bisherigen Mieters dem dringenden Wohnbedürfnis des nunmehrigen Beklagten. Diesem stehe ein Eintrittsrecht nach § 14 MRG zu, weil er mit dem Erblasser durch weit mehr als drei Jahre hindurch in einer Haushaltsgemeinschaft im wirtschaftlichen Sinn gelebt habe.Die beklagte Partei (damals noch die Verlassenschaft nach Dr. W*****) erhob fristgerecht Einwendungen gegen die Aufkündigung, beantragte deren Aufhebung und Abweisung des Räumungsbegehrens und brachte vor, die aufgekündigte Wohnung diene seit dem Tod des bisherigen Mieters dem dringenden Wohnbedürfnis des nunmehrigen Beklagten. Diesem stehe ein Eintrittsrecht nach Paragraph 14, MRG zu, weil er mit dem Erblasser durch weit mehr als drei Jahre hindurch in einer Haushaltsgemeinschaft im wirtschaftlichen Sinn gelebt habe.
Der nunmehrige Beklagte trat als Nebenintervenient dem Verfahren bei, beantragte ebenfalls die Kündigung aufzuheben und das Räumungsbegehren abzuweisen und führte aus, dass ihn mit dem verstorbenen Mieter eine innige Freundschaft verbunden habe. Die Verbundenheit durch tiefe Religiosität und gemeinsame kulturelle Interessen habe dazu geführt, dass Dr. W***** ihn ersucht habe, in seine Wohnung zu ziehen. Zwischen beiden habe eine besondere persönliche Bindung und ein Zusammengehörigkeitsgefühl bestanden. Somit sei eine auf Dauer eingerichtete, in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht mit einer Ehe zu vergleichende Gemeinschaft zwischen beiden entstanden. Jedenfalls habe zwischen beiden auch eine starke sexuelle Anziehung bestanden, wenn diese auch nicht ausgelebt worden sei (ON 16/AS 73, mündliche Streitverhandlung 8. 11. 2004). Die Gemeinschaft habe bis zum Tod des Dr. W***** im Mai 2003 bestanden. Der Umstand, dass Dr. W***** zuletzt im Krankenhaus leben musste, habe den Fortbestand des gemeinsamen Haushalts nicht ausgeschlossen. Dr. W***** habe nämlich immer den sehnlichsten Wunsch gehabt, in die Wohnung zurückzukehren.
Darüber hinaus habe der Nebenintervenient (nunmehr Beklagter) ein dringendes Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung, weil er keine gleichwertige, beziehbare oder zumindest zumutbare Wohnmöglichkeit habe.
Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und verpflichtete die beklagte Verlassenschaft, der Klägerin die geräumte Wohnung binnen 14 Tagen zu übergeben.
Über die eingangs wiedergegebenen Feststellungen hinaus traf das Erstgericht noch folgende weitere Feststellung:
Zwischen dem Nebenintervenienten (nunmehrigen Beklagten) und Dr. W***** bestand ein enges freundschaftliches Vertrauensverhältnis. Zu sexuellen Beziehungen kam es nicht. Es bestand auch keine sexuelle Anziehung zwischen dem Nebenintervenienten (= Beklagten) und Dr. W*****.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht ein Eintrittsrecht des damaligen Nebenintervenienten und nunmehrigen Beklagten gemäß § 14 Abs 2 und 3 MRG. Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. 7. 2003, mit der die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. 12. 1996, 6 Ob 2325/96x für konventionswidrig wegen Verletzung von Art 8 iVm Art 14 EMRK erkannt worden sei, sei die davor judizierte Beschränkung des Eintrittsrechts auf Personen verschiedenen Geschlechts bei Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht mehr aufrecht zu halten. § 14 Abs 3 zweiter Satz MRG sei daher dahin auszulegen, dass davon grundsätzlich auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften erfasst seien. Im vorliegenden Fall liege jedoch keine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft vor. Zwar komme es nach der Judikatur nicht auf das Bestehen von Geschlechtsbeziehungen zwischen den Lebensgemeinschaftspartnern an, es müssten jedoch ähnliche persönliche Bildungen zwischen solchen Personen vorliegen, sodass etwa eine Mutter-Sohn-ähnliche Beziehung die Voraussetzungen nicht erfülle. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens habe zwischen Dr. W***** und dem Eintrittswerber eine Vater-Sohn-ähnliche Beziehung vorgelegen, was sich auch darin geäußert habe, dass Dr. W***** beabsichtigte, den Eintrittswerber zu adoptieren. Möge das Verhältnis zwischen beiden auch innig und freundschaftlich gewesen sein, so reiche dies allein für die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht aus. Ausreichende Anhaltspunkte für eine eheähnliche Beziehung habe das Beweisverfahren nicht ergeben. Dass sich der Eintrittswerber nach Verschlechterung des Gesundheitszustandes um Dr. W***** gekümmert und auch gewisse Pflegeleistungen für diesen erbracht habe, mache aus dem freundschaftlichen Vater-Sohn-ähnlichen Verhältnis noch keine eheähnliche Beziehung, zumal Dr. W***** den Eintrittswerber für die Erbringung dieser Dienstleistungen auch entsprechend bezahlt habe. Für die Annahme einer eheähnlichen Beziehung müssten, wenn es auch nicht zu Geschlechtsbeziehungen gekommen sein müsse, doch gewisse körperlich erotische Aspekte hinzutreten. Dies habe sich nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht ergeben. Ein Eintrittsrecht des nunmehrigen Beklagten sei daher zu verneinen.In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht ein Eintrittsrecht des damaligen Nebenintervenienten und nunmehrigen Beklagten gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 3 MRG. Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. 7. 2003, mit der die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. 12. 1996, 6 Ob 2325/96x für konventionswidrig wegen Verletzung von Artikel 8, in Verbindung mit Artikel 14, EMRK erkannt worden sei, sei die davor judizierte Beschränkung des Eintrittsrechts auf Personen verschiedenen Geschlechts bei Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht mehr aufrecht zu halten. Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Satz MRG sei daher dahin auszulegen, dass davon grundsätzlich auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften erfasst seien. Im vorliegenden Fall liege jedoch keine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft vor. Zwar komme es nach der Judikatur nicht auf das Bestehen von Geschlechtsbeziehungen zwischen den Lebensgemeinschaftspartnern an, es müssten jedoch ähnliche persönliche Bildungen zwischen solchen Personen vorliegen, sodass etwa eine Mutter-Sohn-ähnliche Beziehung die Voraussetzungen nicht erfülle. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens habe zwischen Dr. W***** und dem Eintrittswerber eine Vater-Sohn-ähnliche Beziehung vorgelegen, was sich auch darin geäußert habe, dass Dr. W***** beabsichtigte, den Eintrittswerber zu adoptieren. Möge das Verhältnis zwischen beiden auch innig und freundschaftlich gewesen sein, so reiche dies allein für die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht aus. Ausreichende Anhaltspunkte für eine eheähnliche Beziehung habe das Beweisverfahren nicht ergeben. Dass sich der Eintrittswerber nach Verschlechterung des Gesundheitszustandes um Dr. W***** gekümmert und auch gewisse Pflegeleistungen für diesen erbracht habe, mache aus dem freundschaftlichen Vater-Sohn-ähnlichen Verhältnis noch keine eheähnliche Beziehung, zumal Dr. W***** den Eintrittswerber für die Erbringung dieser Dienstleistungen auch entsprechend bezahlt habe. Für die Annahme einer eheähnlichen Beziehung müssten, wenn es auch nicht zu Geschlechtsbeziehungen gekommen sein müsse, doch gewisse körperlich erotische Aspekte hinzutreten. Dies habe sich nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht ergeben. Ein Eintrittsrecht des nunmehrigen Beklagten sei daher zu verneinen.
Einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Ohne die sonstigen Voraussetzungen des § 14 Abs 3 MRG zu prüfen, beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass dem Eintrittswerber ein dringendes Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung fehle. Nach neuerer höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei ein dringender Wohnbedarf im Sinn eines schutzwürdigen Interesses zu verstehen und dann zu verneinen, wenn einem Eintrittswerber eine andere ausreichende Unterkunft zur Verfügung stehe. Dabei sei immer die Gesamtheit aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es sei nicht nur auf die Größe der anderen zur Verfügung stehenden Wohnung abzustellen, sondern auch auf die Zumutbarkeit, in die andere Wohnung zu übersiedeln. Im vorliegenden Fall sei von einem rechtlich gleichwertig gedeckten Wohnbedarf des Nebenintervenienten auszugehen. Er sei Hauptmieter einer Wohnung in der ***** in *****. Dass es sich dabei nur um ein Objekt zum Abstellen für Möbel und Arbeitsutensilien handle, sei durch unbekämpft gebliebene Feststellungen des Erstgerichtes widerlegt. Die ca 30 m² große Wohnung verfüge über Küche, Zimmer, Kabinett, WC und einen Wasseranschluss. Sie sei für eine Person als ausreichend zu beurteilen. Dass der Eintrittswerber die Wohnung nie zu Wohnzwecken, sondern zur Lagerung persönlicher Fahrnisse verwendete, deren Reinigung und Erhaltung vernachlässigte, könne der Zumutbarkeit des Wohnungswechsel nicht entgegen gehalten werden. Damit mangle es aber bereits an der Voraussetzung des dringenden Wohnbedürfnisses für das Eintrittsrecht des Nebenintervenienten, weshalb sich das Berufungsgericht mit der Frage des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen des Eintrittsrechts nicht auseinandersetzen müsse.Ohne die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 3, MRG zu prüfen, beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass dem Eintrittswerber ein dringendes Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung fehle. Nach neuerer höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei ein dringender Wohnbedarf im Sinn eines schutzwürdigen Interesses zu verstehen und dann zu verneinen, wenn einem Eintrittswerber eine andere ausreichende Unterkunft zur Verfügung stehe. Dabei sei immer die Gesamtheit aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es sei nicht nur auf die Größe der anderen zur Verfügung stehenden Wohnung abzustellen, sondern auch auf die Zumutbarkeit, in die andere Wohnung zu übersiedeln. Im vorliegenden Fall sei von einem rechtlich gleichwertig gedeckten Wohnbedarf des Nebenintervenienten auszugehen. Er sei Hauptmieter einer Wohnung in der ***** in *****. Dass es sich dabei nur um ein Objekt zum Abstellen für Möbel und Arbeitsutensilien handle, sei durch unbekämpft gebliebene Feststellungen des Erstgerichtes widerlegt. Die ca 30 m² große Wohnung verfüge über Küche, Zimmer, Kabinett, WC und einen Wasseranschluss. Sie sei für eine Person als ausreichend zu beurteilen. Dass der Eintrittswerber die Wohnung nie zu Wohnzwecken, sondern zur Lagerung persönlicher Fahrnisse verwendete, deren Reinigung und Erhaltung vernachlässigte, könne der Zumutbarkeit des Wohnungswechsel nicht entgegen gehalten werden. Damit mangle es aber bereits an der Voraussetzung des dringenden Wohnbedürfnisses für das Eintrittsrecht des Nebenintervenienten, weshalb sich das Berufungsgericht mit der Frage des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen des Eintrittsrechts nicht auseinandersetzen müsse.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig, weil Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu klären seien.Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig, weil Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu klären seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Aufhebung der Aufkündigung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.