Rechtssatz RS0106010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106010
Entscheidungsdatum
16.05.2006
Rechtssatz
Unter einer Lebensgemeinschaft wird eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen verschieden-geschlechtlichen Personen verstanden und eine ausdehnende Interpretation dieses Begriffes infolge der vom Gesetzgeber vorgesehenen taxativen Aufzählung der Eintrittsberechtigten einheitlich abgelehnt.
(Hinweis: Siehe jedoch zum Eintrittsrecht in ein Mietverhältnis eines homosexuellen Lebensgefährten das Urteil des EGMR 24.7.2003, 40016/98, im Fall Karner gegen Österreich; Bejahung einer Verletzung des Art 14 iVm Art 8 EMRK (ÖJZ 2004/2 [MRK]).(Hinweis: Siehe jedoch zum Eintrittsrecht in ein Mietverhältnis eines homosexuellen Lebensgefährten das Urteil des EGMR 24.7.2003, 40016/98, im Fall Karner gegen Österreich; Bejahung einer Verletzung des Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK (ÖJZ 2004/2 [MRK]).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2325/96x
Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2325/96x
- 5 Ob 70/06i
Entscheidungstext OGH 16.05.2006 5 Ob 70/06i
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Eine MRK-konforme Auslegung der Bestimmung des §14 Abs 3 zweiter Satz gebietet die Bejahung eines Eintrittsrechts - unter Gegebenheit der sonstigen Voraussetzungen - auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106010
Dokumentnummer
JJR_19961205_OGH0002_0060OB02325_96X0000_001