Rechtssatz RS0102748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102748
Entscheidungsdatum
16.05.2023
Rechtssatz
Ob ein bestimmtes willentliches Verhalten als Willenserklärung zu beurteilen ist, ist ein Ergebnis der Auslegung. Maßgeblich ist, ob nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens eine die Rechtslage gestaltende Erklärung mit Bindungswirkung vorliegt. Im Zweifel ist der bloße Hinweis auf die Rechtsfolgen eines angenommenen Sachverhaltes für den, der die Erklärung entgegennimmt, erkennbar nicht auf eine Änderung von Rechtslage und Rechtsfolgen gerichtet; eine Willenserklärung liegt nicht vor.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 508/96
Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 508/96
- 9 ObA 32/97i
Entscheidungstext OGH 09.04.1997 9 ObA 32/97i
nur: Ob ein bestimmtes willentliches Verhalten als Willenserklärung zu beurteilen ist, ist ein Ergebnis der Auslegung. Maßgeblich ist, ob nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens eine die Rechtslage gestaltende Erklärung mit Bindungswirkung vorliegt. (T1)
- 5 Ob 16/10d
Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 16/10d
Vgl
- 9 ObA 22/19d
Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 22/19d
nur T1
- 8 ObA 78/20h
Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 ObA 78/20h
nur T1
- 6 Ob 192/21k
Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 192/21k
Vgl; nur T1; Beisatz: Es kommt also nicht auf das Vorhandensein einer entsprechenden Absicht an, sondern allein darauf, welchen Eindruck das Gegenüber vom Gesamtverhalten seines Partners haben musste. (T2)
- 2 Ob 91/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 2 Ob 91/23f
vgl; nur T1
Schlagworte
Ausdrückliche und schlüssige Willenserklärungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102748
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19960124_OGH0002_0030OB00508_9600000_001