Rechtssatz RS0013962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013962
Entscheidungsdatum
30.03.2022
Rechtssatz
Die bloße Bekundung der auf der (irrigen) Annahme einer vollständigen Tilgung der verbürgten Hauptschuld beruhenden Rechtsmeinung, daß der Bürge im Hinblick auf seine Zahlung aus der Haftung entlassen werde, ist als Wissenserklärung zu beurteilen, die wie eine Quittung keinen rechtsgeschäftlichen Charakter aufweist und deshalb nicht der Irrtumsanfechtung unterliegt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 569/79
Entscheidungstext OGH 20.03.1979 5 Ob 569/79
Veröff: QuHGZ 1980 1/181
- 1 Ob 709/88
Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 709/88
Gegenteilig; Beisatz: Die Erklärung, der Bürge werde aus seiner Haftung entlassen bzw. die Bürgschaft sei erloschen, stellt nicht eine bloße Wissenserklärung, sondern eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung dar. (T1) Veröff: ÖBA 1989,1020 (P. Bydlinski) = WBl 1989,228 = RdW 1989,327 = SZ 62/17
- 7 Ob 556/91
Entscheidungstext OGH 25.07.1991 7 Ob 556/91
- 1 Ob 378/97p
Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 378/97p
Ähnlich; Beisatz: Immer ist die Auslegung einer Erklärung dafür maßgeblich, ob eine Willens- oder Wissenserklärung vorliegt. (T2)
- 4 Ob 22/05x
Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 22/05x
Ähnlich; Beisatz: Im Zweifel ist der bloße Hinweis auf die Rechtsfolgen eines angenommenen Sachverhalts für den, der die Erklärung entgegennimmt, erkennbar nicht auf eine Änderung von Rechtslage und Rechtsfolgen gerichtet; derartige Erklärungen wollen die Rechtslage nur erläutern, nicht aber ändern, sie sind somit keine Willenserklärungen. Die Unrichtigkeit einer solchen Erklärung bedarf zu ihrer Beseitigung keiner Irrtumsanfechtung im Sinne des §871 ABGB, sondern bloß ihrer Klarstellung (so schon 3Ob508/96). (T3); Beisatz: Hier: Eintritt in den Mietvertrag bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen kraft Gesetz. (T4); Veröff: SZ 2005/35
- 8 ObA 94/21p
Entscheidungstext OGH 30.03.2022 8 ObA 94/21p
Vgl; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013962
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022
Dokumentnummer
JJR_19790320_OGH0002_0050OB00569_7900000_001