Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Beklagten ist berechtigt.
Nach den von der klagenden Partei vorgelegten schriftlichen Unterlagen ist nur ein Anbot des Beklagten, als Bürge und Zahler für das dem Josef V*** gewährte Darlehen aufzutreten, erweislich. Nach diesem Anbot sollte die Bürgschaft aber erst mit der Nachricht von der Annahme wirksam und rechtsgültig werden. Das Erstgericht nahm eine solche Nachricht (Verständigung) als erwiesen an, das Berufungsgericht meinte, daß diese Feststellung beweismäßig kaum gedeckt sei. Es hielt sie letztlich aber dennoch für unbedenklich, weil die Äußerung Karl M*** zum nach Ablauf eines Jahres vorsprechenden Beklagten, es sei alles zurückbezahlt, der Beklagte könne ruhig schlafen, die Bürgschaft sei infolge Rückzahlung des Kredites erloschen, zugleich eine Benachrichtigung des Beklagten über die vorausgegangene Annahme des Bürgschaftsanbotes darstelle; letztlich stelle die Klage eine solche Annahmeerklärung dar. Dieser Auffassung ist aus rechtlichen Erwägungen nicht beizutreten. Gemäß § 862 ABGB muß ein Versprechen (Antrag) innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Frist angenommen werden; in Ermangelung einer solchen muß der Antrag eines Abwesenden längstens bis zu dem Zeitpunkte angenommen werden, in welchem der Antragsteller das Eintreffen der Antwort erwarten darf; widrigenfalls ist der Antrag erloschen. Bei einer Haftung für einen aufzunehmenden Kredit kann der Bürge und Zahler damit rechnen, vor oder wenigstens gleichzeitig mit der Bewilligung der Kreditgewährung von der gleichzeitig erfolgten Annahme des Anbots umgehend verständigt zu werden. Ein Jahr später oder gar erst im Jahre 1985 war das Anbot längst erloschen und konnte daher nicht mehr wirksam angenommen werden. In einer Mitteilung, die Bürgschaft sei wegen Rückzahlung des Kredites erloschen, kann schon gar nicht die Benachrichtigung von der Annahme der Bürgschaft erblickt werden, kann sie doch auch bedeuten, die gesamte Bürgschaft sei unwesentlich geworden, weil der Schuldner ohnehin den Kredit bereits zurückgezahlt habe. Aus rechtlichen Gründen fehlt es damit an einer Feststellung, daß die Bürgschaft des Beklagten durch Nachricht von der Annahme wirksam und rechtsgültig geworden sei. Zum Beweis für die bestrittene Nachricht von der Annahme der Bürgschaft berief sich die klagende Partei nur auf das Sitzungsprotokoll des Vorstandes der Rechtsvorgängerin, mit dem aber nur die Annahme bewiesen werden konnte, und auf die Aussage des Zeugen Karl M***, der sich aber überhaupt an nichts mehr erinnern konnte, was nach so langer Zeit auch naheliegt; er wurde auch nur zur Annahme der Bürgschaft von seiten der Bank, nicht aber über die Benachrichtigung des Beklagten befragt. Da das Berufungsgericht die Feststellung des Erstgerichtes zu Recht nicht übernahm, fehlt es damit schon an der Feststellung, daß der Bürgschaftsvertrag der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei mit dem Beklagten überhaupt rechtswirksam zustandekam. Da nicht einmal eine Befragung des Zeugen Karl M*** über die Benachrichtigung des Beklagten von der Annahme seines Anbotes erfolgte, erweist sich das Verfahren nicht nur in zweiter Instanz, sondern auch in erster Instanz als mangelhaft, so daß es einer Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen und einer Ergänzung des Verfahrens erster Instanz bedarf. Eine behauptete nur mündliche Nachricht von der Annahme des schriftlichen Anbots, die durchaus bankunüblich wäre, wird entsprechend zu werten sein. Selbst wenn aber die zeitgerechte Benachrichtigung des Beklagten von der Annahme des Bürgschaftsanbots erwiesen wäre, wäre die Sache noch nicht entscheidungsreif. Sicherlich hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung QuHGZ 1980 H 1/181 in einem Fall, in dem der Bürge eine Bestätigung der Bank erhalten hatte, daß der gegenständliche Kredit abgedeckt sei und der Bürge deswegen aus seiner Haftung entlassen werde, ausgesprochen, daß eine solche Erklärung nicht eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern eine bloße Wissenserklärung vom Charakter einer Widmung sei, in der kein rechtsgeschäftlicher Gestaltungswille zum Ausdruck ktmme; wie in einer Quittung werde auch hier nur bestätigt, daß der zur Abdeckung der (vermeintlichen) Schuld erforderliche Betrag bezahlt wurde, ohne daß darin im geringsten ein Verzicht auf etwa doch noch offene Forderungsteile liege. Eine solche Erklärung unterliege, wie jede andere Wissenserklärung auch, nicht der für rechtsgeschäftliche Willenserklärungen geltenden Irrtumsanfechtung. Nun ist schon eine Quittung rechtlich keineswegs bedeutungslos, sie gilt vielmehr als Beweis, daß der Gläubiger die geschuldete Leistung erhalten hat; es ist dem Gläubiger nur unbenommen, die Unrichtigkeit der Quittung zu beweisen (EvBl. 1958/230), also den Beweis des Gegenteils zu erbringen (Reischauer in Rummel, ABGB, § 1426 Rz 9; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 5 zu § 1426). Der erkennende Senat vermag darüber hinaus aber auch nicht die Auffassung zu teilen, daß die Erklärung, der Bürge werde aus seiner Haftung entlassen, keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung darstellt. Wie jeder Vertrag kann auch ein Bürgschaftsvertrag aufgehoben und ein Bürge aus seiner Haftung entlassen werden. Bei Abgabe einer solchen Erklärung ist dann die vorherige Erklärung, es sei alles bezahlt worden, nur die Begründung für die rechtsgeschäftliche Erklärung, nicht aber der einzige Inhalt der Erklärung. Im Falle einer ausdrücklichen Entlassung ist die weitere Behauptung der Erfüllung aller Verpflichtungen nur der Grund für die rechtsgeschäftliche Erklärung, den Bürgen aus seiner Verpflichtung zu entlassen. Nichts anderes kann für eine Erklärung gelten, es sei alles zurückgezahlt, die Bürgschaft sei erloschen, weil auch dies vom Empfänger der Erklärung dahin verstanden werden muß, er sei aus seiner Bürgschaftsverpflichtung entlassen, seine Verpflichtung also aufgehoben. Eine solche Erklärung kann zwar wegen Irrtums angefochten werden, jedoch wäre im vorliegenden Fall die Anfechtungsfrist längst abgelaufen.Nach den von der klagenden Partei vorgelegten schriftlichen Unterlagen ist nur ein Anbot des Beklagten, als Bürge und Zahler für das dem Josef V*** gewährte Darlehen aufzutreten, erweislich. Nach diesem Anbot sollte die Bürgschaft aber erst mit der Nachricht von der Annahme wirksam und rechtsgültig werden. Das Erstgericht nahm eine solche Nachricht (Verständigung) als erwiesen an, das Berufungsgericht meinte, daß diese Feststellung beweismäßig kaum gedeckt sei. Es hielt sie letztlich aber dennoch für unbedenklich, weil die Äußerung Karl M*** zum nach Ablauf eines Jahres vorsprechenden Beklagten, es sei alles zurückbezahlt, der Beklagte könne ruhig schlafen, die Bürgschaft sei infolge Rückzahlung des Kredites erloschen, zugleich eine Benachrichtigung des Beklagten über die vorausgegangene Annahme des Bürgschaftsanbotes darstelle; letztlich stelle die Klage eine solche Annahmeerklärung dar. Dieser Auffassung ist aus rechtlichen Erwägungen nicht beizutreten. Gemäß Paragraph 862, ABGB muß ein Versprechen (Antrag) innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Frist angenommen werden; in Ermangelung einer solchen muß der Antrag eines Abwesenden längstens bis zu dem Zeitpunkte angenommen werden, in welchem der Antragsteller das Eintreffen der Antwort erwarten darf; widrigenfalls ist der Antrag erloschen. Bei einer Haftung für einen aufzunehmenden Kredit kann der Bürge und Zahler damit rechnen, vor oder wenigstens gleichzeitig mit der Bewilligung der Kreditgewährung von der gleichzeitig erfolgten Annahme des Anbots umgehend verständigt zu werden. Ein Jahr später oder gar erst im Jahre 1985 war das Anbot längst erloschen und konnte daher nicht mehr wirksam angenommen werden. In einer Mitteilung, die Bürgschaft sei wegen Rückzahlung des Kredites erloschen, kann schon gar nicht die Benachrichtigung von der Annahme der Bürgschaft erblickt werden, kann sie doch auch bedeuten, die gesamte Bürgschaft sei unwesentlich geworden, weil der Schuldner ohnehin den Kredit bereits zurückgezahlt habe. Aus rechtlichen Gründen fehlt es damit an einer Feststellung, daß die Bürgschaft des Beklagten durch Nachricht von der Annahme wirksam und rechtsgültig geworden sei. Zum Beweis für die bestrittene Nachricht von der Annahme der Bürgschaft berief sich die klagende Partei nur auf das Sitzungsprotokoll des Vorstandes der Rechtsvorgängerin, mit dem aber nur die Annahme bewiesen werden konnte, und auf die Aussage des Zeugen Karl M***, der sich aber überhaupt an nichts mehr erinnern konnte, was nach so langer Zeit auch naheliegt; er wurde auch nur zur Annahme der Bürgschaft von seiten der Bank, nicht aber über die Benachrichtigung des Beklagten befragt. Da das Berufungsgericht die Feststellung des Erstgerichtes zu Recht nicht übernahm, fehlt es damit schon an der Feststellung, daß der Bürgschaftsvertrag der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei mit dem Beklagten überhaupt rechtswirksam zustandekam. Da nicht einmal eine Befragung des Zeugen Karl M*** über die Benachrichtigung des Beklagten von der Annahme seines Anbotes erfolgte, erweist sich das Verfahren nicht nur in zweiter Instanz, sondern auch in erster Instanz als mangelhaft, so daß es einer Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen und einer Ergänzung des Verfahrens erster Instanz bedarf. Eine behauptete nur mündliche Nachricht von der Annahme des schriftlichen Anbots, die durchaus bankunüblich wäre, wird entsprechend zu werten sein. Selbst wenn aber die zeitgerechte Benachrichtigung des Beklagten von der Annahme des Bürgschaftsanbots erwiesen wäre, wäre die Sache noch nicht entscheidungsreif. Sicherlich hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung QuHGZ 1980 H 1/181 in einem Fall, in dem der Bürge eine Bestätigung der Bank erhalten hatte, daß der gegenständliche Kredit abgedeckt sei und der Bürge deswegen aus seiner Haftung entlassen werde, ausgesprochen, daß eine solche Erklärung nicht eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern eine bloße Wissenserklärung vom Charakter einer Widmung sei, in der kein rechtsgeschäftlicher Gestaltungswille zum Ausdruck ktmme; wie in einer Quittung werde auch hier nur bestätigt, daß der zur Abdeckung der (vermeintlichen) Schuld erforderliche Betrag bezahlt wurde, ohne daß darin im geringsten ein Verzicht auf etwa doch noch offene Forderungsteile liege. Eine solche Erklärung unterliege, wie jede andere Wissenserklärung auch, nicht der für rechtsgeschäftliche Willenserklärungen geltenden Irrtumsanfechtung. Nun ist schon eine Quittung rechtlich keineswegs bedeutungslos, sie gilt vielmehr als Beweis, daß der Gläubiger die geschuldete Leistung erhalten hat; es ist dem Gläubiger nur unbenommen, die Unrichtigkeit der Quittung zu beweisen (EvBl. 1958/230), also den Beweis des Gegenteils zu erbringen (Reischauer in Rummel, ABGB, Paragraph 1426, Rz 9; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1426,). Der erkennende Senat vermag darüber hinaus aber auch nicht die Auffassung zu teilen, daß die Erklärung, der Bürge werde aus seiner Haftung entlassen, keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung darstellt. Wie jeder Vertrag kann auch ein Bürgschaftsvertrag aufgehoben und ein Bürge aus seiner Haftung entlassen werden. Bei Abgabe einer solchen Erklärung ist dann die vorherige Erklärung, es sei alles bezahlt worden, nur die Begründung für die rechtsgeschäftliche Erklärung, nicht aber der einzige Inhalt der Erklärung. Im Falle einer ausdrücklichen Entlassung ist die weitere Behauptung der Erfüllung aller Verpflichtungen nur der Grund für die rechtsgeschäftliche Erklärung, den Bürgen aus seiner Verpflichtung zu entlassen. Nichts anderes kann für eine Erklärung gelten, es sei alles zurückgezahlt, die Bürgschaft sei erloschen, weil auch dies vom Empfänger der Erklärung dahin verstanden werden muß, er sei aus seiner Bürgschaftsverpflichtung entlassen, seine Verpflichtung also aufgehoben. Eine solche Erklärung kann zwar wegen Irrtums angefochten werden, jedoch wäre im vorliegenden Fall die Anfechtungsfrist längst abgelaufen.
Bei der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei handelte es sich allerdings um eine Genossenschaft, die durch den Vorstand vertreten wird (§ 17 Abs. 1 GenG). Gemäß § 26 GenG kann der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft aber auch Beamten der Genossenschaft als Bevollmächtigten der Genossenschaft zugewiesen werden; in diesem Fall bestimmt sich die Befugnis der Bevollmächtigten nach der ihnen erteilten Vollmacht, sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte mit sich bringt. Konkrete Feststellungen über den Umfang der Befugnisse Karl M*** fehlen. Sollte Karl M*** keine besonderen Vollmachten besessen haben, wird im Zweifel anzunehmen sein, daß zwar die Entgegennahme von Zahlungen und die Vornahme von Buchungen, nicht jedoch die unbedingte Entlassung eines Bürgens aus seiner Verpflichtung zu den Aufgaben eines Geschäftsführers zählt (vgl. SZ 57/12). Es wird dann möglicherweise darauf ankommen, ob der Vorstand der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei das Verhalten des Karl M*** genehmigte. Da die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei den Beklagten durch acht Jahre nicht in Anspruch nahm, ist dies, da es ganz untypisch ist, daß Banken die Haftung eines Bürgen so lange Zeit nicht in Anspruch nehmen, anzunehmen, jedoch läge der klagenden Partei der Gegenbeweis offen.Bei der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei handelte es sich allerdings um eine Genossenschaft, die durch den Vorstand vertreten wird (Paragraph 17, Absatz eins, GenG). Gemäß Paragraph 26, GenG kann der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft aber auch Beamten der Genossenschaft als Bevollmächtigten der Genossenschaft zugewiesen werden; in diesem Fall bestimmt sich die Befugnis der Bevollmächtigten nach der ihnen erteilten Vollmacht, sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte mit sich bringt. Konkrete Feststellungen über den Umfang der Befugnisse Karl M*** fehlen. Sollte Karl M*** keine besonderen Vollmachten besessen haben, wird im Zweifel anzunehmen sein, daß zwar die Entgegennahme von Zahlungen und die Vornahme von Buchungen, nicht jedoch die unbedingte Entlassung eines Bürgens aus seiner Verpflichtung zu den Aufgaben eines Geschäftsführers zählt vergleiche SZ 57/12). Es wird dann möglicherweise darauf ankommen, ob der Vorstand der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei das Verhalten des Karl M*** genehmigte. Da die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei den Beklagten durch acht Jahre nicht in Anspruch nahm, ist dies, da es ganz untypisch ist, daß Banken die Haftung eines Bürgen so lange Zeit nicht in Anspruch nehmen, anzunehmen, jedoch läge der klagenden Partei der Gegenbeweis offen.
Mit Recht weist die Revision jedoch darauf hin, daß Karl M*** jedenfalls berechtigt war, die Verbuchung von Zahlungen vorzunehmen, die Annahme des Berufungsgerichtes, Josef V*** als Schuldner habe für seine Zahlungen eine Widmungserklärung abgegeben, aber durch Feststellungen des Erstgerichtes nicht gedeckt ist. Fest steht nur, daß Karl M*** die Einzahlungsbelege ausgefüllt und Josef V*** solche unterfertigt hat. Eine Feststellung, daß die Ausfüllung der Belege vor der Unterfertigung durch Josef V*** und auf Grund dessen Widmung erfolgte, fehlt. Für die Widmung spricht die Tatsache, daß durch Zahlungen auf das Kontokorrentkonto der dort eingeräumte Kreditrahmen wieder ausnützbar wurde, dagegen die ausdrückliche Erklärung Josef V*** und des Karl M***, es sei der Kredit, für den der Beklagte bürgte, zurückgezahlt worden, sowie die Aussage des Karl M***, daß Zahlungen immer auf die älteste Schuld anzurechnen "wären" (was wohl nur "angerechnet wurden" heißen kann), was im übrigen der Regel des § 1416 ABGB entspricht. Daß aber der Kredit, für dessen Bezahlung der Beklagte bürgte, der älteste war, steht ebenso fest wie die Rückzahlung von zusammen 307.200 S an die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei durch Josef V***. Der Beweis, daß Josef V*** seine Rückzahlungen wirklich dem Konto Nr. 150/124 widmete, obliegt unter diesen Umständen der klagenden Partei. Es ist demnach wie im Spruche zu erkennen.Mit Recht weist die Revision jedoch darauf hin, daß Karl M*** jedenfalls berechtigt war, die Verbuchung von Zahlungen vorzunehmen, die Annahme des Berufungsgerichtes, Josef V*** als Schuldner habe für seine Zahlungen eine Widmungserklärung abgegeben, aber durch Feststellungen des Erstgerichtes nicht gedeckt ist. Fest steht nur, daß Karl M*** die Einzahlungsbelege ausgefüllt und Josef V*** solche unterfertigt hat. Eine Feststellung, daß die Ausfüllung der Belege vor der Unterfertigung durch Josef V*** und auf Grund dessen Widmung erfolgte, fehlt. Für die Widmung spricht die Tatsache, daß durch Zahlungen auf das Kontokorrentkonto der dort eingeräumte Kreditrahmen wieder ausnützbar wurde, dagegen die ausdrückliche Erklärung Josef V*** und des Karl M***, es sei der Kredit, für den der Beklagte bürgte, zurückgezahlt worden, sowie die Aussage des Karl M***, daß Zahlungen immer auf die älteste Schuld anzurechnen "wären" (was wohl nur "angerechnet wurden" heißen kann), was im übrigen der Regel des Paragraph 1416, ABGB entspricht. Daß aber der Kredit, für dessen Bezahlung der Beklagte bürgte, der älteste war, steht ebenso fest wie die Rückzahlung von zusammen 307.200 S an die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei durch Josef V***. Der Beweis, daß Josef V*** seine Rückzahlungen wirklich dem Konto Nr. 150/124 widmete, obliegt unter diesen Umständen der klagenden Partei. Es ist demnach wie im Spruche zu erkennen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.