Der Revisionswerber bestreitet nicht, daß ein Bürge mangels inhaltlicher oder zeitlicher Beschränkung seiner Bürgschaft grundsätzlich für die durch die erfolgreiche Anfechtung der in der Absicht einer Tilgung der Hauptschuld hingegebenen und angenommenen Leistung wiederaufgelebte Hauptforderung haftet. Das hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen und ausgeführt, daß eine andere Lösung vom Zweck der Bürgschaft her nicht verständlich wäre. Die Bürgschaft diene dazu, den Gläubiger gegen den Vermögensverfall des Schuldners sicherzustellen, weshalb ein Bürge mit der Rückgängigmachung einer anfechtbaren Erfüllung (Zahlung) rechnen müsse und - komme es dazu - deshalb auch nicht schutzwürdig sei (6 Ob 681/87; SZ 58/114).
Der Beklagte vertritt jedoch im Gegensatz zu den Vorinstanzen die Ansicht, die Mitteilung der klagenden Partei vom 7.5.1993 stelle eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung dar, die dahin verstanden werden müsse, daß er aus seiner Bürgschaftsverpflichtung entlassen worden und daß diese demnach aufgehoben sei.
Die Mitteilung der klagenden Partei vom 7.5.1993 enthält die - zu diesem Zeitpunkt zweifellos zugetroffene - Tatsache, daß der Abstattungskredit zur Gänze abgedeckt und gelöscht worden sei. Daraus zog die klagende Partei selbst die Schlußfolgerung, daß die Haftung als Bürge und Zahler „als gegenstandslos zu betrachten“ sei. Daß dieser zweite Satz der Mitteilung lediglich eine Schlußfolgerung aus dem ersten Satz darstellt, ergibt sich eindeutig aus dem Wort „somit“. Soweit daher die Vorinstanzen davon ausgingen, daß die Erklärung vom 7.5.1993 lediglich eine Wissenserklärung darstellt, nicht aber eine Entlassung des Bürgen in jedem Fall - also auch für den Fall des Wiederauflebens der Hauptschuld - darstellen sollte, ist diese Auslegung logisch einwandfrei und frei von Rechtsirrtum. Daran vermag auch der Hinweis des Revisionswerbers auf die Entscheidung SZ 62/17 nichts zu ändern. Zum einen wird in der zitierten Entscheidung nämlich klar zum Ausdruck gebracht, daß jede Erklärung nach den Umständen des Falls zu beurteilen sei, zum anderen kann die Ansicht des dort erkennenden Senats, die Erklärung eines Bankangestellten, es sei alles zurückgezahlt, der Bürge könne nunmehr ruhig schlafen, die Bürgschaft sei infolge der Rückzahlung des Kredits erloschen, stellte eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung der Bank dar, nicht aufrecht gehalten werden. Die Entscheidung wurde zu Recht kritisiert (siehe hiezu P.Bydlinski in ÖBA 1989, 1021; ihm offensichtlich folgend Mader in Schwimann, ABGB2, Rz 2 zu § 1366; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 1366), weil ein Verzicht auf die Inanspruchnahme der Bürgschaft bei geänderten Verhältnissen und damit die unbedingte Entlassung des Bürgen aus seiner Haftung aus der zitierten Erklärung - ebensowenig wie im vorliegenden Fall - abzuleiten ist, ist doch der Verzicht nach der Rechtsprechung stets einschränkend auszulegen (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 1444 mwN). Es ist aber auch darauf zu verweisen, daß sich der der Entscheidung SZ 62/17 zugrundeliegende Sachverhalt mit jenem dieses Rechtsstreits nicht gänzlich vergleichen läßt, war doch dort die Auskunft, es sei alles zurückgezahlt, fälschlicherweise erteilt worden, während hier die Tatsachenmitteilung - bezogen auf den Erklärungszeitpunkt - durchaus richtig war.Die Mitteilung der klagenden Partei vom 7.5.1993 enthält die - zu diesem Zeitpunkt zweifellos zugetroffene - Tatsache, daß der Abstattungskredit zur Gänze abgedeckt und gelöscht worden sei. Daraus zog die klagende Partei selbst die Schlußfolgerung, daß die Haftung als Bürge und Zahler „als gegenstandslos zu betrachten“ sei. Daß dieser zweite Satz der Mitteilung lediglich eine Schlußfolgerung aus dem ersten Satz darstellt, ergibt sich eindeutig aus dem Wort „somit“. Soweit daher die Vorinstanzen davon ausgingen, daß die Erklärung vom 7.5.1993 lediglich eine Wissenserklärung darstellt, nicht aber eine Entlassung des Bürgen in jedem Fall - also auch für den Fall des Wiederauflebens der Hauptschuld - darstellen sollte, ist diese Auslegung logisch einwandfrei und frei von Rechtsirrtum. Daran vermag auch der Hinweis des Revisionswerbers auf die Entscheidung SZ 62/17 nichts zu ändern. Zum einen wird in der zitierten Entscheidung nämlich klar zum Ausdruck gebracht, daß jede Erklärung nach den Umständen des Falls zu beurteilen sei, zum anderen kann die Ansicht des dort erkennenden Senats, die Erklärung eines Bankangestellten, es sei alles zurückgezahlt, der Bürge könne nunmehr ruhig schlafen, die Bürgschaft sei infolge der Rückzahlung des Kredits erloschen, stellte eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung der Bank dar, nicht aufrecht gehalten werden. Die Entscheidung wurde zu Recht kritisiert (siehe hiezu P.Bydlinski in ÖBA 1989, 1021; ihm offensichtlich folgend Mader in Schwimann, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 1366,; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu Paragraph 1366,), weil ein Verzicht auf die Inanspruchnahme der Bürgschaft bei geänderten Verhältnissen und damit die unbedingte Entlassung des Bürgen aus seiner Haftung aus der zitierten Erklärung - ebensowenig wie im vorliegenden Fall - abzuleiten ist, ist doch der Verzicht nach der Rechtsprechung stets einschränkend auszulegen (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu Paragraph 1444, mwN). Es ist aber auch darauf zu verweisen, daß sich der der Entscheidung SZ 62/17 zugrundeliegende Sachverhalt mit jenem dieses Rechtsstreits nicht gänzlich vergleichen läßt, war doch dort die Auskunft, es sei alles zurückgezahlt, fälschlicherweise erteilt worden, während hier die Tatsachenmitteilung - bezogen auf den Erklärungszeitpunkt - durchaus richtig war.
Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof nicht nur in QuHGZ 1980 Heft 1, 181, ausgesprochen hat, die in der irrigen Annahme der vollständigen Tilgung der Hauptschuld erfolgte Erklärung des Gläubigers, den Bürgen aus seiner Verpflichtung zu entlasten, sei nur eine Wissenserklärung und bedeute daher keinen Verzicht auf die Bürgenhaftung, sondern es wurde dies in einem ähnlich gelagerten Fall auch zu 7 Ob 556/91 (= ÖBA 1992, 384) entschieden. Immer ist die Auslegung einer Erklärung dafür maßgeblich, ob eine Willens- oder Wissenserklärung vorliegt.
Demnach ist der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.