Rechtssatz RS0032229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032229
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Rechtssatz
Das Wiederaufleben der Hauptschuld aufgrund erfolgreicher Anfechtung ihrer Befriedigung (Zahlung) betrifft auch die Haftung des Bürgen, so daß dieser nun in Anspruch genommen werden kann. Der Oberste Gerichtshof stimmt jetzt der auch von König jüngst (Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Manz 1985, Rdz 389) geäußerten und mit überzeugenden Gründen von Koziol verfochtenen Ansicht (JBl 1983,517, bes 519 ff) zu, daß der Bürge (wieder) in Anspruch genommen werden kann, wenn die vom Schuldner erbrachte und vom Gläubiger angenommene Leistung später erfolgreich angefochten wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 544/84
Entscheidungstext OGH 02.07.1985 5 Ob 544/84
Veröff: RdW 1986,14 = JBl 1986,124 = EvBl 1986/115 S 405 = SZ 58/114
- 6 Ob 681/87
Entscheidungstext OGH 30.06.1988 6 Ob 681/87
- 1 Ob 378/97p
Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 378/97p
Auch
- 6 Ob 105/99f
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 105/99f
Auch; Beisatz: Eine andere Lösung ist auch vom Zweck der Bürgschaft her nicht verständlich, der darin liege, den Gläubiger gegen den Vermögensfall des Schuldners sicherzustellen; deshalb muß der Bürge bei der Haftungsübernahme mit der Anfechtung der Erfüllung rechnen. Komme es dazu, ist der Bürge somit auch nicht schutzwürdig. (T1); Beisatz: Die Erwägungen gelten ebenso bei der Pfandbestellung durch einen Dritten. (T2)
- 1 Ob 83/00p
Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 83/00p
Vgl; Beisatz: Die Haftung des Bürgen bezieht sich nur auf solche Beiträge, "die zunächst - aber nach der Bürgschaftserklärung - vom Hauptschuldner erfüllt, später aber erfolgreich angefochten werden und wieder aufleben", falls sie die Bürgschaftserklärung ursprünglich erfasst hat. (T3)
- 8 Ob 337/99p
Entscheidungstext OGH 27.04.2000 8 Ob 337/99p
Vgl
- 6 Ob 222/18t
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 222/18t
Auch; Bemerkung: Zur Bindungswirkung des Anfechtungsprozesses für den Bürgen siehe RS0132582. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0032229
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2019
Dokumentnummer
JJR_19850702_OGH0002_0050OB00544_8400000_002