1. Nach Ansicht der klagenden Partei ist das "Wiederaufleben" ihrer Beitragsforderung Anlass für eine "nachträgliche 'Vorschreibung'" im Sinne des Vertrags gewesen. Zumindest handle es sich dabei aber um - von der Bürgschaftserklärung umfasste - "neuauflaufende Sozialversicherungsbeiträge". Die Vertragsauslegung habe sich nicht am buchstäblichen Wortsinn, sondern an der Absicht der Parteien zu orientieren. Der "Gesamttext" der Erklärung des Beklagten verdeutliche, dass er als Bürge "für alle in der Vergangenheit bis zum Beitragsmonat Oktober 1997 ('einschließlich 10/97') aufgelaufenen Beträge" habe einstehen wollen.
2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung beruht auf Grundsätzen, die sich auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen. Das gilt nicht nur für die Frage nach der Haftung des Bürgen für eine durch den Hauptschuldner nach der Bürgschaftserklärung zunächst getilgte, dann aber erfolgreich angefochtene Leistung (ÖBA 1998, 641; SZ 58/114), sondern auch für die Frage nach der Reichweite des Schriftformgebots gemäß § 1346 Abs 2 ABGB im Lichte der "Andeutungstheorie" (zuletzt dazu RdW 2000, 145 = ecolex 2000, 103 [Rabl] mwN). Danach muss ein durch Auslegung ermittelter Parteiwille im Wortlaut der schriftlichen Bürgschaftserklärung irgendeine Grundlage haben.2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung beruht auf Grundsätzen, die sich auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen. Das gilt nicht nur für die Frage nach der Haftung des Bürgen für eine durch den Hauptschuldner nach der Bürgschaftserklärung zunächst getilgte, dann aber erfolgreich angefochtene Leistung (ÖBA 1998, 641; SZ 58/114), sondern auch für die Frage nach der Reichweite des Schriftformgebots gemäß Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB im Lichte der "Andeutungstheorie" (zuletzt dazu RdW 2000, 145 = ecolex 2000, 103 [Rabl] mwN). Danach muss ein durch Auslegung ermittelter Parteiwille im Wortlaut der schriftlichen Bürgschaftserklärung irgendeine Grundlage haben.
Soweit das Gericht zweiter Instanz die im Anlassfall maßgebende Bürgschaftserklärung vor dem Hintergrund der referierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dahin auslegte, dass ihr Wortlaut eines Anhaltspunkts für eine Haftung des Beklagten für Verbindlichkeiten entbehrten, die zwar erst nach der Bürgschaftserklärung wiederauflebten, jedoch Beiträge für einen ihr vorangegangenen Zeitraum betreffen, die bei Unterfertigung der Erklärung bereits getilgt waren, ist darin ein zumindest vertretbares Ergebnis zu erblicken.
Somit verweist der Beklagte zutreffend darauf, dass die klagende Partei mit ihren Ausführungen zur Vertragsauslegung keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist doch die Revision nur im Falle eines unvertretbaren Auslegungsergebnisses infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage zulässig (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO2 Rz 5 zu § 502 mN aus der Rsp). Von dieser - von der klagenden Partei im Übrigen gar nicht behaupteter - Voraussetzung für die Rechtsmittelzulässigkeit ist das angefochtene Urteil jedenfalls nicht betroffen.Somit verweist der Beklagte zutreffend darauf, dass die klagende Partei mit ihren Ausführungen zur Vertragsauslegung keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, ist doch die Revision nur im Falle eines unvertretbaren Auslegungsergebnisses infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage zulässig (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 502, mN aus der Rsp). Von dieser - von der klagenden Partei im Übrigen gar nicht behaupteter - Voraussetzung für die Rechtsmittelzulässigkeit ist das angefochtene Urteil jedenfalls nicht betroffen.
3. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Würde dessen Begründung (Mangel einer "höchstgerichtlichen Entscheidung über einen gleichen Sachverhalt") für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision genügen, so wäre der Oberste Gerichtshof in den meisten Vertragsauslegungsfällen anrufbar, weil den an ihn herangetragenen Streitfällen nur selten ein Sachverhalt zugrunde liegt, der mit dem eines bereits entschiedenen Einzelfalls vollständig übereinstimmt.3. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Würde dessen Begründung (Mangel einer "höchstgerichtlichen Entscheidung über einen gleichen Sachverhalt") für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision genügen, so wäre der Oberste Gerichtshof in den meisten Vertragsauslegungsfällen anrufbar, weil den an ihn herangetragenen Streitfällen nur selten ein Sachverhalt zugrunde liegt, der mit dem eines bereits entschiedenen Einzelfalls vollständig übereinstimmt.
Die Revision der klagenden Partei ist daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Dabei kann sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Die Revision der klagenden Partei ist daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Dabei kann sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte wies in seiner Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hin, weshalb dieser Schriftsatz einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung als Voraussetzung des Kostenersatzes diente.4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41, und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Beklagte wies in seiner Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hin, weshalb dieser Schriftsatz einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung als Voraussetzung des Kostenersatzes diente.