Entscheidungsgründe:
Die Beklagten sind ein Ehepaar. Im Herbst 1978 gründeten sie eine Gesellschaft mbH mit dem damaligen gesetzlichen Mindeststammkapital, das sie beide in gleich hohen Stammeinlagen übernahmen und zum gesetzlichen Mindestanteil einzahlten. Geschäftsführer war seit Beginn der Gesellschaft der Erstbeklagte, die Zweitbeklagte arbeitete im Gesellschaftsunternehmen als kaufmännische Angestellte. Hauptgegenstand des Gesellschaftsunternehmens war der Handel mit Damenbekleidung. Im Rahmen dieses Handelsunternehmens führte die Gesellschaft zunächst den Betrieb in einigen Wiener Geschäftslokalen, später unterhielt sie auch Geschäfte in einer niederösterreichischen Stadt und in zwei oberösterreichischen Gemeinden.
Die Klägerin ist eine inländische Kreditunternehmung. Im Sinne eines Antrages vom 29.Dezember 1978 räumte sie der Gesellschaft mit dem Schreiben vom 3.Jänner 1979 einen Kontokorrentkredit bis zum Betrag von 100.000,-- S ein. Diese - unter Verwendung eines Vordruckes der Klägerin abgefaßte - Krediturkunde wurde nicht nur von der Klägerin als Kreditgeberin und der Gesellschaft als Kreditnehmerin firmenmäßig unterfertigt, sondern als Zeichen des Einverständnisses mit den inhaltlichen Regelungen auch von den beiden Beklagten als Bürgen unterschrieben. Die Laufzeit des für den angegebenen Verwendungszweck "Werbemittel" eingeräumten Kontokorrentkredites war zunächst mit 31.März 1979 befristet. Nach einer Regelung der vorgedruckten "allgemeinen Kreditbedingungen" sollten, "soweit das Kreditverhältnis nicht näher geregelt wird,.... die ausgehändigten allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen in der jeweils geltenden Fassung" gelten. "Zur Sicherstellung der ...bereits zustehenden oder künftig zustehenden Forderungen sowie Ansprüche gleich welcher Art aus der Inanspruchnahme des gegenständlichen Kredites sowie aus allen darüber hinaus bestehenden oder künftig gewährten Krediten und Darlehen" wurde unter anderem individuell (maschinschriftlich) festgelegt:
"Zur weiteren Besicherung dieses Kredites übernehmen Herr...."
(Erstbeklagter) "... und Frau....." (Zweitbeklagte) ".....die Haftung als Bürge und Zahler".
Die Inanspruchnahme des eingeräumten Kredites sollte erst nach Vorlage einzeln angeführter Urkunden, darunter die "Bürgschaftsanbote", möglich sein.
Am 22.Dezember 1980 räumte die Klägerin der Gesellschaft auf deren Antrag vom selben Tag einen weiteren - über das selbe Konto wie der zuletzt erwähnte Kontokorrentkredit
abzuwickelnden - Kontokorrentkredit bis zum Betrag von 1 Mio. S ein. Die entsprechende Krediturkunde wurde in der selben Weise ausgefertigt wie jene vom 3.Jänner 1979 über den 100.000 S-Kredit. Sie wurde unter dem Datum des 22.Dezember 1980 nicht nur firmenmäßig durch die Gesellschaft der Kreditnehmerin sondern auch von den beiden Beklagten als Bürgen unterfertigt. Die Laufzeit dieses für den angegebenen Vermögenszweck "Betriebsmittel" eingeräumten Kontokorrentkredites war mit 31.Dezember 1981 befristet. Die vorgedruckten "allgemeinen Kreditbedingungen" entsprachen denen des Formulars vom 3.Jänner 1979. Zur Sicherstellung war individuell (maschinschriftlich) festgelegt:
"Zur weiteren Besicherung für diesen Kontokorrentkredit übernehmen Herr..." (Erstbeklagter) "....und Frau...."
(Zweitbeklagte) "....die Haftung als Bürge und Zahler. Des weiteren wird zugunsten unseres Institutes ob der dem...."
(Stiefvater des Erstbeklagten) "...und der....." (Mutter des Erstbeklagten) ".....je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft..... ein Pfandrecht im Höchstbetrage von S 1,200.000,-- auf dem 3.Satz einverleibt.
Die für vorstehende Liegenschaft abgeschlossene Feuerversicherung ist zugunsten unseres Institutes zu vinkulieren."
Die Inanspruchnahme des eingeräumten Kredites sollte erst nach Vorlage einzeln angeführter Urkunden, darunter die "Bürgschaftsanbote/ -annahmen" möglich sein.
Beide Beklagten gaben - jeweils auf Vordrucken der Klägerin - sowohl zu dem der Gesellschaft eingeräumten Kontokorrentkredit bis zum Betrag von 100.000,-- S als auch zu dem 1 Mio. S - Kontokorrentkredit Bürgschaftserklärungen ab, und zwar am 15. Dezember 1980 zum (verlängerten) 100.000 S-Kredit und am 22. Dezember 1980 zum 1 Mio. S-Kredit. Die Klägerin nahm die erstgenannten Bürgschaftsanbote mit Schreiben vom 17.Dezember 1980 und die zweitgenannten mit dem Schreiben vom 2.Jänner 1981 an. Zu dem von den Beklagten unterschriebenen Erklärungen, der Klägerin gegenüber die Bürgschaft als Bürge und Zahler für den der Gesellschaft eingeräumten - mit dem (Höchst-)Betrag und der Vertragsdauer bezeichneten - Kredit zu übernehmen, war jeweils wörtlich beigefügt:
"Alle Maßnahmen und Vereinbarungen, welche Sie in Ansehung der verbürgten Forderung(en) für nützlich erachten, ferner Änderungen in der Person des Inhabers oder der Inhaber, der Rechtsverhältnisse oder Rechtsform der Firma des Hauptschuldners, berühren den Umfang meiner (unserer) Bürgschaftsverpflichtung nicht. Insbesondere bleibt meine (unsere) Bürgschaftsverpflichtung in der vollen ursprünglichen Höhe bis zu Ihrer vollständigen Befriedigung uneingeschränkt bestehen, auch wenn Sie dem Hauptschuldner Stundung gewähren oder ein etwa Ihre Forderungen gegen den Hauptschuldner sicherndes Recht, insbesondere ein Pfandrecht oder das Recht gegen einen etwaigen Mitbürgen oder sonstige Sicherheiten und Vorzugsrechte aufgeben sollten, mögen diese schon jetzt bestehen oder erst später entstehen. Auch wenn sie etwa dem Hauptschuldner neue Kredite gewähren, die Einziehung der verbürgten Forderung(en) verzögern, einem gerichtlichen Vergleich zustimmen oder dem Hauptschuldner außergerichtlich einen Nachlaß gewähren sollten, stehen mir (uns) keine Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung zu. Es wird somit insbbsondere auf die Einwendungen gemäß § 1364, letzter Satz ABGB, verzichtet. Mir (Uns) ist die übliche Abwicklung eines Kontokorrentkredites und Wechselkredites bekannt, vor allem, daß die jeweilige Höhe der Forderung ständig Schwankungen unterliegt. Sie sind demnach, selbst wenn der Hauptschuldner vorübergehend die Schuld etwa ganz oder teilweise zurückgezahlt haben sollte, berechtigt, ihm zu Lasten des Kreditkontos Geldbeträge wieder auszuzahlen bzw. weitere Garantien im Vertrauen auf die volle Rechtswirksamkeit der Bürgschaft zu leisten. Ich (Wir) hafte(n) Ihnen somit auch in einem solchen Falle stets bis zur Höhe des eingangs angeführten Kreditbetrages samt allen Nebengebühren. Ich (Wir) verzichte(n) insbesondere auf Einwendungen dahin, daß die Bürgschaft nicht mehr im vollem Umfang aufrecht sei, weil der Hauptschuldner etwa zwischenzeitig Rückzahlungen geleistet, die bei Ihnen eingegangenen Beträge aber wieder behoben hat."Alle Maßnahmen und Vereinbarungen, welche Sie in Ansehung der verbürgten Forderung(en) für nützlich erachten, ferner Änderungen in der Person des Inhabers oder der Inhaber, der Rechtsverhältnisse oder Rechtsform der Firma des Hauptschuldners, berühren den Umfang meiner (unserer) Bürgschaftsverpflichtung nicht. Insbesondere bleibt meine (unsere) Bürgschaftsverpflichtung in der vollen ursprünglichen Höhe bis zu Ihrer vollständigen Befriedigung uneingeschränkt bestehen, auch wenn Sie dem Hauptschuldner Stundung gewähren oder ein etwa Ihre Forderungen gegen den Hauptschuldner sicherndes Recht, insbesondere ein Pfandrecht oder das Recht gegen einen etwaigen Mitbürgen oder sonstige Sicherheiten und Vorzugsrechte aufgeben sollten, mögen diese schon jetzt bestehen oder erst später entstehen. Auch wenn sie etwa dem Hauptschuldner neue Kredite gewähren, die Einziehung der verbürgten Forderung(en) verzögern, einem gerichtlichen Vergleich zustimmen oder dem Hauptschuldner außergerichtlich einen Nachlaß gewähren sollten, stehen mir (uns) keine Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung zu. Es wird somit insbbsondere auf die Einwendungen gemäß Paragraph 1364,, letzter Satz ABGB, verzichtet. Mir (Uns) ist die übliche Abwicklung eines Kontokorrentkredites und Wechselkredites bekannt, vor allem, daß die jeweilige Höhe der Forderung ständig Schwankungen unterliegt. Sie sind demnach, selbst wenn der Hauptschuldner vorübergehend die Schuld etwa ganz oder teilweise zurückgezahlt haben sollte, berechtigt, ihm zu Lasten des Kreditkontos Geldbeträge wieder auszuzahlen bzw. weitere Garantien im Vertrauen auf die volle Rechtswirksamkeit der Bürgschaft zu leisten. Ich (Wir) hafte(n) Ihnen somit auch in einem solchen Falle stets bis zur Höhe des eingangs angeführten Kreditbetrages samt allen Nebengebühren. Ich (Wir) verzichte(n) insbesondere auf Einwendungen dahin, daß die Bürgschaft nicht mehr im vollem Umfang aufrecht sei, weil der Hauptschuldner etwa zwischenzeitig Rückzahlungen geleistet, die bei Ihnen eingegangenen Beträge aber wieder behoben hat.
.......
Sie sind nicht verpflichtet, mich (uns) vom jeweiligen Stand der Hauptschuld zu unterrichten; ich (wir) werde(n) mich (uns) darüber beim Hauptschuldner selbst unterrichten."
Die Gesellschaft konnte ihr Unternehmen von Anfang an nicht kostendeckend führen. Die Bilanzen der Gesellschaft wiesen für die letzten vier Monate des Jahres 1978 einen Verlust von 336.186 S, für das Wirtschaftsjahr 1979 einen mehr als doppelt so großen und für das Jahr 1980 einen nahezu 11mal so hohen Verlust aus. Im ersten Halbjahr 1981 verkaufte die Gesellschaft ihre Handelsware unter dem Einkaufswert ab. Für dieses Halbjahr wies sie dann einen 5 Mio. S überstegenden Verlust auf. Die Gesellschaft überzog den ihr von der Klägerin eingeräumten Kreditrahmen, löste fällige Wechsel nicht ein und geriet in Zahlungsstockungen, die der Klägerin jedenfalls seit Februar oder März 1981 bekannt waren. Obwohl die Gesellschaft der Klägerin nur die Bilanz für das erste Rumpfgeschäftsjahr 1978 vorgelegt hatte, war die Klägerin doch "in groben Zügen" über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft unterrichtet. Zu Beginn des Frühjahrs 1981 fand in den Büroräumen der Klägerin über die Möglichkeiten einer Abdeckung der von der Gesellschaft in Anspruch genommenen Kontokorrentkredite eine Besprechung statt, an der ein Vorstandsmitglied der Klägerin, der Erstbeklagte als Geschäftsführer der Gesellschaft, deren Steuerberater und der Hauptlieferant der Gesellschaft teilnahmen. Das Vorstandsmitglied der Klägerin erklärte dem Geschäftsführer der Beklagten, daß eine weitere Überziehung des Kreditrahmens nicht möglich sei, eine Aufstockung des Kredites aber nur unter der Voraussetzung weiterer Sicherheiten erfolgen könnte. Der Erstbeklagte schlug daraufhin eine von ihm als "Umschuldung" bezeichnete Vorgangsweise vor, die dann auch tatsächlich angewandt wurde, nämlich die Überweisung eines Betrages von 2 Mio. S durch eine oö. Kreditunternehmung an die Klägerin gegen deren Erklärung der Einwilligung in die Löschung des Höchstbetragspfandrechtes zur Abdeckung aller Forderungen aus den beiden Kreditverhältnissen. Im Zusammenhang mit diesem Vorschlag des Erstbeklagten kam es zwischen ihm und seiner Ehefrau einerseits sowie der Klägerin andererseits zu keiner Vereinbarung darüber, daß die Bürgenhaftung der Beklagten durch die sogenannte "Umschuldung" erlöschen sollte.
Die aus den Krediten verpflichtete Gesellschaft bot im Sinne des erwähnten Umschuldungsplanes, von dem auch die Zweitbeklagte von Anfang an Kenntnis hatte, ihre oberösterreichischen Geschäfte samt Inventar und Warenlager einer dazu vom Stiefvater und der Mutter des Erstbeklagten zu errichtenden Handelsgesellschaft zum Kauf an. Der Stiefvater des Erstbeklagten stimmte für die zu errichtende Gesellschaft dem Kauf nur unter der Voraussetzung zu, daß ein Kaufpreisteil von 4 Mio. S zur vollständigen Befriedigung aller der Klägerin gegen die verkaufende Gesellschaft zustehenden Forderungen, insbesondere daher auch zur Tilgung der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, sowie zur Tilgung der Kreditforderungen einer oö. Kreditunternehmung verwendet würden. Diese Kreditunternehmung räumte der vom Stiefvater und der Mutter des Erstbeklagten gegründeten Gesellschaft einen Kredit in der Höhe von 3 Mio. S ein. Davon überwies sie einen Teilbetrag von 2 Mio. S an die Klägerin, gegen deren Einwilligung zur Löschung des auf der Liegenschaft des Stiefvaters und der Mutter des Erstbeklagten einverleibten Höchstbetragspfandrechtes. Die Klägerin verwendete die bei ihr am 30.Juni 1981 eingegangene Überweisung im Teilbetrag von 1,270.031,47 S zur Tilgung aller Forderungen aus den beiden Kontokorrentkrediten und den Restbetrag zur Abdeckung von Wechselverbindlichkeiten der Gesellschaft. Vereinbarungsgemäß stellte die Klägerin am 3.Juli 1981 in Ansehung des auf der Liegenschaft des Stiefvaters und der Mutter des Erstbeklagten einverleibten Höchstbetragspfandrechtes eine Löschungsquittung aus. Unmittelbar nach Durchführung der vom Erstbeklagten so bezeichneten "Umschuldung" stellte die Gesellschaft mbH am 7.Juli 1981 einen Antrag auf Ausgleichseröffnung. Mit Beschluß vom 8.Juli 1981 wurde über das Gesellschaftsvermögen das Ausgleichsverfahren, mit dem Beschluß vom 28.September 1981 der Anschlußkonkurs eröffnet. Der Masseverwalter focht gegenüber der Klägerin die Zahlung von 2 Mio. S an. Mit dem Teilurteil vom 21.Dezember 1982 wurde die bei der nunmehrigen Klägerin am 30.Juni 1981 eingegangene Zahlung im Teilbetrag des damit glattgestellten Kontokorrentkreditkontos (1,270.031,47 S) den Gläubigern im Konkurs der aus den Krediten verpflichteten Gesellschaft gegenüber aus dem Grunde des § 30 Abs.1 Z 1 KO für unwirksam erklärt und die nunmehrige Klägerin zur Zahlung dieses Betrages an die Masse verurteilt. Dieses im Anfechtungsprozeß ergangene Urteil erster Instanz wurde vom Berufungsgericht und das bestätigende Berufungsurteil vom Revisionsgericht (zu 7 Ob 690/83) bestätigt. In dem inzwischen wieder aufgehobenen Konkurs haben die Gläubiger dritter Klasse keinerlei Befriedigung erlangt. Mit der am 27.Juni 1984 angebrachten Klage begehrte die Klägerin von den beiden Beklagten als Bürgen die Zahlung eines Betrages von 1,1 Mio S samt 13,5 % Zinsen seit 10.Februar 1984.Die aus den Krediten verpflichtete Gesellschaft bot im Sinne des erwähnten Umschuldungsplanes, von dem auch die Zweitbeklagte von Anfang an Kenntnis hatte, ihre oberösterreichischen Geschäfte samt Inventar und Warenlager einer dazu vom Stiefvater und der Mutter des Erstbeklagten zu errichtenden Handelsgesellschaft zum Kauf an. Der Stiefvater des Erstbeklagten stimmte für die zu errichtende Gesellschaft dem Kauf nur unter der Voraussetzung zu, daß ein Kaufpreisteil von 4 Mio. S zur vollständigen Befriedigung aller der Klägerin gegen die verkaufende Gesellschaft zustehenden Forderungen, insbesondere daher auch zur Tilgung der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, sowie zur Tilgung der Kreditforderungen einer oö. Kreditunternehmung verwendet würden. Diese Kreditunternehmung räumte der vom Stiefvater und der Mutter des Erstbeklagten gegründeten Gesellschaft einen Kredit in der Höhe von 3 Mio. S ein. Davon überwies sie einen Teilbetrag von 2 Mio. S an die Klägerin, gegen deren Einwilligung zur Löschung des auf der Liegenschaft des Stiefvaters und der Mutter des Erstbeklagten einverleibten Höchstbetragspfandrechtes. Die Klägerin verwendete die bei ihr am 30.Juni 1981 eingegangene Überweisung im Teilbetrag von 1,270.031,47 S zur Tilgung aller Forderungen aus den beiden Kontokorrentkrediten und den Restbetrag zur Abdeckung von Wechselverbindlichkeiten der Gesellschaft. Vereinbarungsgemäß stellte die Klägerin am 3.Juli 1981 in Ansehung des auf der Liegenschaft des Stiefvaters und der Mutter des Erstbeklagten einverleibten Höchstbetragspfandrechtes eine Löschungsquittung aus. Unmittelbar nach Durchführung der vom Erstbeklagten so bezeichneten "Umschuldung" stellte die Gesellschaft mbH am 7.Juli 1981 einen Antrag auf Ausgleichseröffnung. Mit Beschluß vom 8.Juli 1981 wurde über das Gesellschaftsvermögen das Ausgleichsverfahren, mit dem Beschluß vom 28.September 1981 der Anschlußkonkurs eröffnet. Der Masseverwalter focht gegenüber der Klägerin die Zahlung von 2 Mio. S an. Mit dem Teilurteil vom 21.Dezember 1982 wurde die bei der nunmehrigen Klägerin am 30.Juni 1981 eingegangene Zahlung im Teilbetrag des damit glattgestellten Kontokorrentkreditkontos (1,270.031,47 S) den Gläubigern im Konkurs der aus den Krediten verpflichteten Gesellschaft gegenüber aus dem Grunde des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO für unwirksam erklärt und die nunmehrige Klägerin zur Zahlung dieses Betrages an die Masse verurteilt. Dieses im Anfechtungsprozeß ergangene Urteil erster Instanz wurde vom Berufungsgericht und das bestätigende Berufungsurteil vom Revisionsgericht (zu 7 Ob 690/83) bestätigt. In dem inzwischen wieder aufgehobenen Konkurs haben die Gläubiger dritter Klasse keinerlei Befriedigung erlangt. Mit der am 27.Juni 1984 angebrachten Klage begehrte die Klägerin von den beiden Beklagten als Bürgen die Zahlung eines Betrages von 1,1 Mio S samt 13,5 % Zinsen seit 10.Februar 1984.
Nach dem Prozeßstandpunkt der Klägerin sei die Bürgenhaftung der Beklagten durch die sich nach erfolgreicher Konkursanfechtung in einem wesentlichen Umfang als unwirksam erwiesene Zahlung auf die besicherte Schuld nicht erloschen und bestehe mangels inhaltlicher oder zeitlicher Einschränkung im vollen vereinbarten Umfang aufrecht. Entgegen der Prozeßbehauptung der Beklagten habe die Klägerin an keiner als Aufhebungsvertrag mit novierender Wirkung zu wertenden Vereinbarung mitgewirkt. Sie habe die Pfandhaftung mit Wissen und Willen der Beklagten aufgelassen und könne schon deshalb aus diesem Grunde gegenüber den Beklagten nicht schadenersatzpflichtig geworden sein.
Die Beklagten wendeten außer einem mit dem Fälligkeitstag der Kredite befristeten Bürgenhaftung ein, die Klägerin habe in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ihrer Hauptschuldnerin über eine Forderungsübernahme durch die oö. Kreditunternehmung ohne Zustimmung der Beklagten einen Vertrag mit novierender Wirkung geschlossen, der nicht nur das Pfandrecht, sondern auch die Bürgschaften zum Erlöschen gebracht habe. Aufrechnungsweise erhoben die Beklagten bis zur Höhe der Klagsforderung einen Ersatzanspruch, den sie auf die Behauptung stützten, die Klägerin habe zum Nachteil der Beklagten als Bürgen das Pfandrecht fahren lassen und im Anfechtungsprozeß die Einwendung unterlassen, daß die getilgte Schuld durch ein anfechtungsfreies Pfandrecht besichert gewesen wäre. Das Prozeßgericht erster Instanz verwarf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und erkannte nach dem Klagebegehren. Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung sowohl in Ansehung der Prozeßeinrede als auch in der Hauptsache.
In rechtlicher Beurteilung der Sache hatte das Erstgericht gefolgert:
Mit der erfolgreichen Konkursanfechtung stehe im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Gläubigern im Konkurs der Hauptschuldnerin fest, daß die durch die Bürgschaft der Beklagten besicherte Schuld nicht durch Zahlung getilgt worden sei. Nach dem unmißverständlichen Wortlaut der Bürgschaftsverträge hätte die Bürgenverpflichtung erst mit der vollständigen Befriedigung der Klägerin erlöschen sollen. Als solche könne nur eine voll rechtswirksame und nicht schon eine anfechtbare (insbesondere eine mit Erfolg angefochtene) gemeint gewesen sein. Die Einwendungen der Beklagten gegen ihre aufrecht bestehende Bürgschaftsverpflichtung gingen deshalb ins Leere. Ihre aufrechnungsweise eingewendete Ersatzforderung sei nicht gerechtfertigt, da beide Beklagten mit einer je 50 %-igen Stammeinlage an der hauptschuldnerischen Gesellschaft beteiligt gewesen seien und Gesellschafterbeschlüsse daher nur mit Zustimmung beider Beklagten zustandegekommen sein konnten. Der Erstbeklagte sei überdies Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen. Die auf seine Anregung in die Wege geleitete sogenannte "Umschuldung" (einschließlich Teilverkauf, Kaufvertragswidmung und Pfandfreilassung) sei vom Wissen und Willen beider Beklagter getragen gewesen. Ihnen müsse die erkennbare Zahlungsunfähigkeit der Hauptschuldnerin im Zeitpunkt der Umschuldungsaktion in einem wesentlich höheren Maße als Verschulden zur Last gelegt werden als der Klägerin, die sich durch ihre Vorgangsweise nur selbst, aber nicht den Bürgen Schaden habe zufügen können. Die Klägerin sei den Beklagten gegenüber aus der Annahme der Zahlung und der Pfandfreigabe im Sinne der Prozeßaufrechnungseinwendung nicht schadenersatzpflichtig geworden. Das Berufungsgericht erachtete die in der Berufung ausgeführte Rechtsrüge unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes vom 2.Juli 1985, 5 Ob 544/84, EvBl. 1986/115 (=
JBl.1986, 124 = RdW 1986, 14) als nicht stichhältig, weil nach dem Zweck der Bürgschaft die Leistungspflicht des Bürgen auch in dem Falle angenommen werden müsse, daß die schuldtilgende Wirkung einer Zahlung der verbürgten Schuld infolge erfolgreicher Anfechtung im Konkurs des Hauptschuldners in ihrem wesentlichen Gehalt wieder rückgängig gemacht worden sei. Die im vorliegenden Rechtsfall ausdrücklich von den Bürgen übernommene Verpflichtung, für eine "vollständige Befriedigung" der Hauptschuldnerin einzustehen, erlösche erst mit einer unanfechtbar gewordenen Leistung. Zu einer Novation der Hauptschuld (mit der Wirkung eines Erlöschens der Bürgschaften) sei in erster Instanz kein Sachvorbringen erstattet worden. Zur aufrechnungsweise eingewendeten Ersatzforderung der Beklagten teilte das Berufungsgericht die erstinstanzliche Beurteilung.
Die Beklagten fechten die bestätigende Berufungsentscheidung ausdrücklich sowohl in Ansehung der Prozeßeinrede, als auch in der Hauptsache und zwar in der zweitgenannten Hinsicht aus dem Revisionsgrund nach dem § 503, Abs.1 Z 4 ZPO mit einem auf Abweisung des Klagebegehrens oder Aufrechnung der Klagsforderung mit der einredeweise geltend gemachten Schadenersatzforderung zielenden Abänderungsantrag, hilfsweise mit einem Aufhebungsantrag an. Die Klägerin strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.Die Beklagten fechten die bestätigende Berufungsentscheidung ausdrücklich sowohl in Ansehung der Prozeßeinrede, als auch in der Hauptsache und zwar in der zweitgenannten Hinsicht aus dem Revisionsgrund nach dem Paragraph 503,, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit einem auf Abweisung des Klagebegehrens oder Aufrechnung der Klagsforderung mit der einredeweise geltend gemachten Schadenersatzforderung zielenden Abänderungsantrag, hilfsweise mit einem Aufhebungsantrag an. Die Klägerin strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Die Anfechtung ist in Ansehung der zweitinstanzlichen Bestätigung der Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede unzulässig, in der Sache selbst ist sie nicht berechtigt.
Das Prozeßgericht erster Instanz verwarf die Unzuständigkeitseinrede durch einen in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluß. Daß die Anfechtung dieses Beschlusses im Rahmen der gegen das Urteil erhobenen Berufung erfolgte, änderte nichts am Beschlußcharakter der zweitinstanzlichen Erledigung. Als solche ist sie, da kein Fall des § 519 Abs.1 ZPO vorliegt, unanfechtbar. In diesem Umfang war das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.Das Prozeßgericht erster Instanz verwarf die Unzuständigkeitseinrede durch einen in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluß. Daß die Anfechtung dieses Beschlusses im Rahmen der gegen das Urteil erhobenen Berufung erfolgte, änderte nichts am Beschlußcharakter der zweitinstanzlichen Erledigung. Als solche ist sie, da kein Fall des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO vorliegt, unanfechtbar. In diesem Umfang war das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.