Die Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
In der Lehre war zunächst strittig, ob Bürgschaften und Pfandrechte bei erfolgreicher Anfechtung von Zahlungen an den hiedurch gesicherten Gläubiger wieder aufleben (vgl die Zusammenfassung des Meinungsstandes bei Koziol, Kreditsicherheiten und Anfechtung der Erfüllung, JBl 1983, 517 ff sowie bei König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2, 252, FN 60). Eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Problem erfolgte erstmals durch Koziol aaO, der das Wiederaufleben von Sicherheiten bejahte und mit überzeugender Argumentation aufzeigte, diese Ansicht stehe im Hinblick auf die Gewährleistungsregeln, wie er umfassend erörtert, nicht in Widerspruch zur herrschenden Auffassung, dass der Anfechtung keine dingliche Wirkung zukomme.In der Lehre war zunächst strittig, ob Bürgschaften und Pfandrechte bei erfolgreicher Anfechtung von Zahlungen an den hiedurch gesicherten Gläubiger wieder aufleben vergleiche die Zusammenfassung des Meinungsstandes bei Koziol, Kreditsicherheiten und Anfechtung der Erfüllung, JBl 1983, 517 ff sowie bei König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2, 252, FN 60). Eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Problem erfolgte erstmals durch Koziol aaO, der das Wiederaufleben von Sicherheiten bejahte und mit überzeugender Argumentation aufzeigte, diese Ansicht stehe im Hinblick auf die Gewährleistungsregeln, wie er umfassend erörtert, nicht in Widerspruch zur herrschenden Auffassung, dass der Anfechtung keine dingliche Wirkung zukomme.
Hinsichtlich der Bürgschaft - nur solche Sicherungsfälle waren bisher vom Obersten Gerichtshof zu entscheiden - ist der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach der Ansicht Koziols gefolgt. Der Bürge hafte grundsätzlich auch für die infolge einer erfolgreichen Konkursanfechtung der Erfüllung wiederaufgelebte Hauptschuld (SZ 58/114 mwN aus der österreichischen und deutschen Lehre; 6 Ob 681/86; 1 Ob 378/97p = ÖBA 1998/727; zustimmend auch Mader in Schwimann, ABGB Praxiskommentar2 Bd 7 Rz 2 zu § 1363 ABGB). Dies entspricht auch der deutschen Rechtsprechung (NJW 1974, 57). Der Oberste Gerichtshof hat in seinen diesbezüglichen Entscheidungen betont, dass eine andere Lösung auch vom Zweck der Bürgschaft her nicht verständlich wäre, der darin liege, den Gläubiger gegen den Vermögensfall des Schuldners sicherzustellen; deshalb müsse der Bürge bei der Haftungsübernahme mit der Anfechtung der Erfüllung rechnen. Komme es dazu, sei der Bürge somit auch nicht schutzwürdig.Hinsichtlich der Bürgschaft - nur solche Sicherungsfälle waren bisher vom Obersten Gerichtshof zu entscheiden - ist der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach der Ansicht Koziols gefolgt. Der Bürge hafte grundsätzlich auch für die infolge einer erfolgreichen Konkursanfechtung der Erfüllung wiederaufgelebte Hauptschuld (SZ 58/114 mwN aus der österreichischen und deutschen Lehre; 6 Ob 681/86; 1 Ob 378/97p = ÖBA 1998/727; zustimmend auch Mader in Schwimann, ABGB Praxiskommentar2 Bd 7 Rz 2 zu Paragraph 1363, ABGB). Dies entspricht auch der deutschen Rechtsprechung (NJW 1974, 57). Der Oberste Gerichtshof hat in seinen diesbezüglichen Entscheidungen betont, dass eine andere Lösung auch vom Zweck der Bürgschaft her nicht verständlich wäre, der darin liege, den Gläubiger gegen den Vermögensfall des Schuldners sicherzustellen; deshalb müsse der Bürge bei der Haftungsübernahme mit der Anfechtung der Erfüllung rechnen. Komme es dazu, sei der Bürge somit auch nicht schutzwürdig.
Bürgschaft und Pfand werden im ABGB grundsätzlich als gleiche Sicherungsmittel behandelt (SZ 57/114; SZ 60/262). Die Verpfändung der eigenen Sache für eine fremde Schuld wird als ein mit der Bürgschaft verwandter Interzessionsfall angesehen (6 Ob 209/58). Die Erwägungen der zitierten Rechtsprechung, dass insbesondere auch der Zweck der Bürgschaft für ein Wiederaufleben im Fall der erfolgreichen Anfechtung der Zahlung der Hauptschuld spreche und dass allfällige Vertrauensschutzaspekte für den Bürgen nicht zum Tragen kämen, gelten ebenso bei der Pfandbestellung durch einen Dritten.
Koziol weist allerdings darauf hin, bei Pfandrechten sei - anders als bei der Bürgschaft - zu bedenken, dass im Fall der Rückgabe der Pfandsache vom Gläubiger an den Pfandbesteller nach Erhalt der anfechtbaren Zahlung das Pfandrecht erloschen sei, weil die gesetzlichen Publizitätsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt seien. Allerdings kommt Koziol zu dem bereits vom Berufungsgericht aufgezeigten Ergebis, dass der Gläubiger in einem solchen Fall auf Grund des noch immer aufrechten Pfandbestellungsvertrages einen schuldrechtlichen Anspruch auf Wiedereinräumung des Pfandrechtes hat. (Das weiters von Koziol abgehandelte Problem, dass der Masseverwalter nicht zur Pfandbestellung verpflichtet sei, dass aber ein Bereicherungsanspruch des Gläubigers in Betracht komme, stellt sich hier nicht, weil der Pfandbesteller nicht der nunmehrige Gemeinschuldner - nur auf diesen Fall beziehen sich die betreffenden Ausführungen -, sondern eine dritte Person war.) Ähnliches gelte auch für Hypotheken. Sei allerdings in ihrem Rang schon einem Dritten eine neue Hypothek eingeräumt worden oder sei die Pfandsache (Liegenschaft) weiter veräußert worden, komme die Wiedereintragung des Pfandrechtes an der Pfandsache nicht mehr in Betracht.
Diese Ansicht teilen auch König (aaO Rz 390) und Rebernig (Konkursanfechtung des Kontokorrentkredites Rz 220).
Der erkennende Senat schließt sich der nunmehr in der Lehre unwidersprochen gebliebenen, von Koziol überzeugend begründeten und mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Bürgschaft in Einklang stehenden Auffassung an, dass der Gläubiger gegen den Pfandbesteller, dem das Pfand bereits zurückgestellt wurde (wenn die Hypothek bereits gelöscht wurde), im Falle erfolgreicher Anfechtung der Zahlung des Hauptschuldners einen schuldrechtlichen Anspruch auf (neuerliche) Pfandbestellung hat, und zwar zumindest dann, wenn der Rang der Hypothek inzwischen nicht von dritter Seite in Anspruch genommen oder die Liegenschaft noch nicht weiterveräußert wurde. Derartige Behauptungen wurden im vorliegenden Verfahren aber nicht aufgestellt.
Im Gegensatz zur Ansicht der Revisionswerberin liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Einwilligung der Klägerin, die Beklagte bei Zahlung des letztlich noch offenen Betrages von 150.000,- S aus der Pfandhaftung zu entlassen und durch die Ausstellung einer Löschungsurkunde eine "Novation" in dem Sinn eingetreten sei, dass die Pfandhaftung vorbehaltlos einvernehmlich aufgehoben worden sei. Dass die Einwilligung zur Löschung der Hypothek und die Ausstellung der Löschungserklärung auch eine Entlassung der Beklagten aus der Pfandhaftung für jeden Fall, also auch für den Fall des Wiederauflebens der Hauptschuld, darstellen sollte, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, dass die Zahlungen Dieter W*****s aus dem Erlös des Abverkaufes stammten und anfechtbar waren. Selbst eine allfällige Erklärung der Klägerin, dass die Beklagte wegen ihrer Zahlung aus der Pfandhaftung entlassen sei, stellte lediglich eine Schlussfolgerung der Klägerin aus ihrer Annahme, der Kredit sei vollständig abgedeckt - die sich jedoch letztlich als unrichtig herausstellte - dar, aber keine Willenserklärung im Sinn eines unbedingten und endgültigen Verzichtes auf die Pfandhaftung selbst bei geänderten Verhältnissen (vgl ÖBA 1998/727 mwN).Im Gegensatz zur Ansicht der Revisionswerberin liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Einwilligung der Klägerin, die Beklagte bei Zahlung des letztlich noch offenen Betrages von 150.000,- S aus der Pfandhaftung zu entlassen und durch die Ausstellung einer Löschungsurkunde eine "Novation" in dem Sinn eingetreten sei, dass die Pfandhaftung vorbehaltlos einvernehmlich aufgehoben worden sei. Dass die Einwilligung zur Löschung der Hypothek und die Ausstellung der Löschungserklärung auch eine Entlassung der Beklagten aus der Pfandhaftung für jeden Fall, also auch für den Fall des Wiederauflebens der Hauptschuld, darstellen sollte, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, dass die Zahlungen Dieter W*****s aus dem Erlös des Abverkaufes stammten und anfechtbar waren. Selbst eine allfällige Erklärung der Klägerin, dass die Beklagte wegen ihrer Zahlung aus der Pfandhaftung entlassen sei, stellte lediglich eine Schlussfolgerung der Klägerin aus ihrer Annahme, der Kredit sei vollständig abgedeckt - die sich jedoch letztlich als unrichtig herausstellte - dar, aber keine Willenserklärung im Sinn eines unbedingten und endgültigen Verzichtes auf die Pfandhaftung selbst bei geänderten Verhältnissen vergleiche ÖBA 1998/727 mwN).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.