Rechtssatz RS0015148
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015148
Geschäftszahl
6Ob209/58; 6Ob105/99f
Entscheidungsdatum
24.02.2000
Rechtssatz
Wenn A. dem B. verspricht, dessen Schuld an C. durch ein Pfand sicherzustellen, so ist dieser Vertrag möglicherweise nach § 881 ABGB zu beurteilen. Wenn A. dem C. tatsächlich ein Pfand bestellt, so hängt die Gültigkeit dieses Pfandvertrages bloß von dem Bestand einer Forderung des C. gegen B., nicht aber von der causa ab, die dem Vertrag des A. und B. zu Grunde lag.Wenn A. dem B. verspricht, dessen Schuld an C. durch ein Pfand sicherzustellen, so ist dieser Vertrag möglicherweise nach Paragraph 881, ABGB zu beurteilen. Wenn A. dem C. tatsächlich ein Pfand bestellt, so hängt die Gültigkeit dieses Pfandvertrages bloß von dem Bestand einer Forderung des C. gegen B., nicht aber von der causa ab, die dem Vertrag des A. und B. zu Grunde lag.
(RG vom 29.09.1943, VII 114/43)(RG vom 29.09.1943, römisch sieben 114/43)
Entscheidungstexte
- 6 Ob 209/58
Entscheidungstext OGH 01.10.1958 6 Ob 209/58
Vgl dazu auch; Beisatz: Verpfändung der eigenen Sache für eine fremde Schuld ist ein mit der Bürgschaft verwandter Interzessionsfall. (T1)
- 6 Ob 105/99f
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 105/99f
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Erwägungen, dass insbesondere auch der Zweck der Bürgschaft für ein Wiederaufleben im Fall der erfolgreichen Anfechtung der Zahlung der Hauptschuld spricht und dass allfällige Vertrauensschutzaspekte für den Bürgen nicht zum Tragen kommen, gelten ebenso bei der Pfandbestellung durch einen Dritten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0015148
Dokumentnummer
JJR_19581001_OGH0002_0060OB00209_5800000_002