Rechtssatz RS0119841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119841
Entscheidungsdatum
14.03.2005
Rechtssatz
§ 1487 ABGB ist nicht analog auf den Fall anzuwenden, dass ein Vermieter seine Wissenserklärung, bei dem ein Eintrittsrecht Behauptenden lägen die dafür notwendigen Voraussetzungen vor, richtig stellt. Der Vermieter ist nach Aufklärung seines Irrtums und Kenntnis der wahren Sachlage befugt, den ihm nunmehr bekannt gewordenen Kündigungsgrund auch noch länger als drei Jahre nach vermeintlicher Ausübung des Eintrittsrechts geltend zu machen (hier: kein dringendes Wohnbedürfnis).Paragraph 1487, ABGB ist nicht analog auf den Fall anzuwenden, dass ein Vermieter seine Wissenserklärung, bei dem ein Eintrittsrecht Behauptenden lägen die dafür notwendigen Voraussetzungen vor, richtig stellt. Der Vermieter ist nach Aufklärung seines Irrtums und Kenntnis der wahren Sachlage befugt, den ihm nunmehr bekannt gewordenen Kündigungsgrund auch noch länger als drei Jahre nach vermeintlicher Ausübung des Eintrittsrechts geltend zu machen (hier: kein dringendes Wohnbedürfnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119841
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20050314_OGH0002_0040OB00022_05X0000_001