Der Revisionswerber macht als Verfahrensmangel geltend, daß das Berufungsgericht die Beweise lediglich durch Verlesung der vom Erstgericht aufgenommenen Protokolle wiederholt und sich nicht nach Fassung eines Beweisbeschlusses einen unmittelbaren Eindruck von den vernommenen Zeugen verschafft habe.
Das Berufungsgericht hat zwar gegen § 488 Abs 4 ZPO verstoßen, doch ist dieser Mangel nicht entscheidungswesentlich.Das Berufungsgericht hat zwar gegen Paragraph 488, Absatz 4, ZPO verstoßen, doch ist dieser Mangel nicht entscheidungswesentlich.
Im Protokoll über die öffentliche mündliche Berufungsverhandlung vom 12.6.1992 heißt es "Einverständlich verlesen werden (gemäß) § 281a ZPO die Aussage der Zeugen C***** C*****, I***** T***** Y***** S*****, J***** und der Parteien".Im Protokoll über die öffentliche mündliche Berufungsverhandlung vom 12.6.1992 heißt es "Einverständlich verlesen werden (gemäß) Paragraph 281 a, ZPO die Aussage der Zeugen C***** C*****, I***** T***** Y***** S*****, J***** und der Parteien".
Nach § 488 Abs 4 ZPO (eingeführt durch die WGN 1989) darf das Berufungsgericht, wenn es erwägt, von den Feststellungen des Erstgerichts abzuweichen, nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises Abstand nehmen und sich mit der Verlesung der Protokollierung hierüber begnügen, wenn es vorher den Parteien bekanntgegeben hat, daß es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht Bedenken habe und ihnen Gelegenheit gegeben hat, die neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Berufungsgericht zu beantragen.Nach Paragraph 488, Absatz 4, ZPO (eingeführt durch die WGN 1989) darf das Berufungsgericht, wenn es erwägt, von den Feststellungen des Erstgerichts abzuweichen, nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises Abstand nehmen und sich mit der Verlesung der Protokollierung hierüber begnügen, wenn es vorher den Parteien bekanntgegeben hat, daß es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht Bedenken habe und ihnen Gelegenheit gegeben hat, die neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Berufungsgericht zu beantragen.
Das Berufungsgericht darf sich daher mit der Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle des Erstgerichtes nur dann begnügen, wenn es den Parteien mitgeteilt hat, daß es erwägt, von den Feststellungen des Erstgerichtes abzugehen, und ihnen Gelegenheit zu rechtzeitiger Antragstellung gegeben hat, die Parteien aber trotzdem nicht ausdrücklich die unmittelbare Beweisaufnahme beantragen. Unterläßt das Gericht eine solche vorherige Bekanntgabe und führt es, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich dagegen auszusprechen, dennoch die Beweisaufnahme nur gemäß § 281a ZPO mittelbar durch, dann hat dies einen Mangel des Berufungsverfahrens zur Folge (siehe Fasching ZPR2 Rz 1807; 7 Ob 656/90).Das Berufungsgericht darf sich daher mit der Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle des Erstgerichtes nur dann begnügen, wenn es den Parteien mitgeteilt hat, daß es erwägt, von den Feststellungen des Erstgerichtes abzugehen, und ihnen Gelegenheit zu rechtzeitiger Antragstellung gegeben hat, die Parteien aber trotzdem nicht ausdrücklich die unmittelbare Beweisaufnahme beantragen. Unterläßt das Gericht eine solche vorherige Bekanntgabe und führt es, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich dagegen auszusprechen, dennoch die Beweisaufnahme nur gemäß Paragraph 281 a, ZPO mittelbar durch, dann hat dies einen Mangel des Berufungsverfahrens zur Folge (siehe Fasching ZPR2 Rz 1807; 7 Ob 656/90).
Der Vorwurf des Revisionswerbers, daß das Berufungsgericht durch bloßes Verlesen der Aussagen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt habe, umfaßt auch den Verstoß gegen § 488 Abs 4 ZPO.Der Vorwurf des Revisionswerbers, daß das Berufungsgericht durch bloßes Verlesen der Aussagen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt habe, umfaßt auch den Verstoß gegen Paragraph 488, Absatz 4, ZPO.
Im vorliegenden Fall wirkt sich jedoch dieser Verstoß auf die Entscheidung nicht aus.
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen - und daher vom Verfahrensmangel nicht betroffenen - Feststellungen des Erstgerichtes hat der Kläger die Befolgung der Anweisung des Vorarbeiters auch noch verweigert, als der von diesem herbeigeholte Beklagte diese bestätigte. Da der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt erkennen mußte, daß die Anordnung des Y***** S***** durch eine Weisung des Beklagten gedeckt war, ist das Verhalten des Klägers - unabhängig davon, ob ihm die Bestellung des Y***** S***** zum Vorarbeiter bekannt war - als beharrliche Pflichtenverweigerung im Sinne des § 82 lit f GewO 1859 zu werten.Nach den vom Berufungsgericht übernommenen - und daher vom Verfahrensmangel nicht betroffenen - Feststellungen des Erstgerichtes hat der Kläger die Befolgung der Anweisung des Vorarbeiters auch noch verweigert, als der von diesem herbeigeholte Beklagte diese bestätigte. Da der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt erkennen mußte, daß die Anordnung des Y***** S***** durch eine Weisung des Beklagten gedeckt war, ist das Verhalten des Klägers - unabhängig davon, ob ihm die Bestellung des Y***** S***** zum Vorarbeiter bekannt war - als beharrliche Pflichtenverweigerung im Sinne des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 zu werten.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.