Die Revision der klagenden Partei ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig und im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.
Der Revision ist zwar beizupflichten, dass in der in SZ 70/60 (= JBl 1997, 368) veröffentlichten Entscheidung des verstärkten Senates nicht auch die Frage beantwortet wurde, ob durch die Abweisung einer Schadenersatzklage gegen den Erfüllungsgehilfen für den nachfolgenden Prozess gegen den Vertragspartner des Geschädigten bindend ein Fehlverhalten des Erfüllungsgehilfen verneint wurde. Diese Frage kann hier aber ebenso wie die Frage, ob die Narkoseärztin überhaupt als Erfüllungsgehilfin des operierenden Arztes anzusehen ist, für die er nach § 1313a ABGB haftet (bejahend - dort betreffend die Haftung des Belegsarztes für den von ihm beigezogenen Narkosearzt - jüngst 1 Ob 269/99m = JBl 2001, 58 mwN; krit. Bruck/Pfersmann, JBl 2001, 64 ff; Kopetzki, RdM 2000, 93), dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichtes ungeachtet seiner Ansicht über die bindende Wirkung des Vorprozesses übernommen und die in der Berufung des Klägers gerügten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens ebenso verneint wie die behaupteten Fehler der Beweiswürdigung. Der Oberste Gerichtshof hat daher vom festgestellten Sachverhalt auszugehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Parteien nach dem Inhalt des Tagsatzungsprotokolls vom 19. 3. 1998 mit der Verlesung des Voraktes einverstanden waren und dieser einverständlich verlesen wurde, sodass eine unrichtige Anwendung des § 281a ZPO durch das Erstgericht keinesfalls zu erblicken ist. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Verwertung der Zeugen- und Parteienaussagen sowie der Gutachten im Vorprozess durch das Erstgericht gebilligt hat, vermag daher weder einen Verfahrensmangel noch eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens zu begründen.Der Revision ist zwar beizupflichten, dass in der in SZ 70/60 (= JBl 1997, 368) veröffentlichten Entscheidung des verstärkten Senates nicht auch die Frage beantwortet wurde, ob durch die Abweisung einer Schadenersatzklage gegen den Erfüllungsgehilfen für den nachfolgenden Prozess gegen den Vertragspartner des Geschädigten bindend ein Fehlverhalten des Erfüllungsgehilfen verneint wurde. Diese Frage kann hier aber ebenso wie die Frage, ob die Narkoseärztin überhaupt als Erfüllungsgehilfin des operierenden Arztes anzusehen ist, für die er nach Paragraph 1313 a, ABGB haftet (bejahend - dort betreffend die Haftung des Belegsarztes für den von ihm beigezogenen Narkosearzt - jüngst 1 Ob 269/99m = JBl 2001, 58 mwN; krit. Bruck/Pfersmann, JBl 2001, 64 ff; Kopetzki, RdM 2000, 93), dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichtes ungeachtet seiner Ansicht über die bindende Wirkung des Vorprozesses übernommen und die in der Berufung des Klägers gerügten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens ebenso verneint wie die behaupteten Fehler der Beweiswürdigung. Der Oberste Gerichtshof hat daher vom festgestellten Sachverhalt auszugehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Parteien nach dem Inhalt des Tagsatzungsprotokolls vom 19. 3. 1998 mit der Verlesung des Voraktes einverstanden waren und dieser einverständlich verlesen wurde, sodass eine unrichtige Anwendung des Paragraph 281 a, ZPO durch das Erstgericht keinesfalls zu erblicken ist. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Verwertung der Zeugen- und Parteienaussagen sowie der Gutachten im Vorprozess durch das Erstgericht gebilligt hat, vermag daher weder einen Verfahrensmangel noch eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens zu begründen.
Abgesehen davon können in der Berufung behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, in der Revision nicht nochmals wirksam geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0106371). Deshalb stellt auch die bereits in der Berufung gerügte Unterlassung der Einvernahme des Zeugen Mohamed B*****, der damals als Dolmetsch eingeschaltet wurde und der Narkoseärztin sowie des Beklagten wie auch der Umstand, dass die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens unterblieb, keinen tauglichen Revisionsgrund dar. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang nochmals die Feststellungen des Erstgerichtes, insbesondere über den medizinischen Standard im Zeitpunkt des Narkosezwischenfalls (ungeeignetes Narkosegerät, kein EKG-Monitor eingesetzt, nicht rechtzeitige Erkennung des Herzstillstandes, Verabreichung eines kontraindizierten Medikamentes usw) bekämpft, enthält sie in Wahrheit eine im Revisionsverfahren nicht zulässige Beweisrüge.
Ausgehend von den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen kann weder der Narkoseärztin noch dem Beklagten ein Kunstfehler vorgeworfen werden. Die eingesetzten Geräte und verabreichten Medikamente sowie überhaupt das gesamte Vorgehen der beiden Ärzte entsprachen dem damaligen Stand der ärztlichen Kunst. Der Eingriff war gründlich vorbereitet worden. Insbesondere war eine ausreichende Anamnese erhoben und es waren alle notwendigen Untersuchungen durchgeführt worden. Das Narkosegerät des Beklagten arbeitete fehlerfrei und entsprach dem damaligen Standard. Die Wiederbelebungsversuche des Beklagten setzten sofort nach dem Zwischenfall ein und waren fachgerecht. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der den Parteien bekannten Entscheidung 2 Ob 235/97s im Vorprozess ausgeführt hat, hat den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers der Patient zu führen (SZ 68/207). Die Beweiserleichterung bei fehlender Dokumentation hilft dem Patienten lediglich insoweit, als sie die Vermutung begründet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde; sie begründet aber nicht die Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße (SZ 67/9; RS0026236). Es geht hier nicht um die Frage des Kausalitätsbeweises oder um jene der Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Verschuldens. Entscheidend ist lediglich, dass es der klagenden Partei nicht gelungen ist, der Narkoseärztin oder dem Beklagten einen objektiven Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst oder gegen die Anwendung der üblichen Sorgfalt anzulasten. Die Ansicht des Erstgerichtes und ihr folgend jener der klagenden Partei, dass bei einer Zahnbehandlung nicht nur eine fachgerechte Behandlung, sondern auch ein bestimmter Erfolg geschuldet werde, ist für die Frage der Haftung des behandelnden Zahnarztes für einen infolge der Heilbehandlung (im weiteren Sinne) eingetretener Körperschaden des Patienten ohne jede Bedeutung.
Die Revision zeigt jedoch insoweit zutreffend eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens auf, als sie zumindest sinngemäß die Ausführungen des Berufungsgerichtes rügt, dass der Patient ausreichend über die Risken einer Vollnarkose belehrt worden sei. Das Berufungsgericht geht von dieser Prämisse aus, obwohl das Ersturteil keine Feststellungen über die Frage der Aufklärung getroffen hat. Der Hinweis des Ersturteiles, dass die Aufklärung im Beweisverfahren "erörtert" worden sei und der Beklagte dort die Belehrung des Patienten geschildert habe, vermögen eine konkrete Feststellung über die Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht nicht zu ersetzen. Die Aussage des Beklagten im Vorverfahren hat in den Feststellungen des Erstgerichtes keinerlei Niederschlag gefunden. Das Berufungsgericht hat daher insoweit einen von den Feststellungen des Erstgerichtes nicht gedeckten Sachverhalt zugrundegelegt, wobei es insoweit auf die Aussage des Beklagten im Vorprozess verwiesen hat. Es hat somit ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung eine Ergänzung der erstgerichtlichen Feststellungen vorgenommen. Den Parteien wurde keine Gelegenheit zur Stellungnahme hiezu geboten. Es liegt somit ein für den Verfahrensausgang relevanter Stoffsammlungsmangel vor, weil die Beiziehung der Parteien zur Beweisaufnahme - und sei dies nur durch Verwendung des Beweisaufnahmeprotokolls im Vorverfahren gemäß § 281a ZPO - unterblieben ist (vgl Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 6 zu § 471 ZPO; RIS-Justiz RS0040334). Dies hat der Kläger auch im Sinn des § 196 Abs 1 ZPO zumindest der Sache nach in seiner Revision gerügt.Die Revision zeigt jedoch insoweit zutreffend eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens auf, als sie zumindest sinngemäß die Ausführungen des Berufungsgerichtes rügt, dass der Patient ausreichend über die Risken einer Vollnarkose belehrt worden sei. Das Berufungsgericht geht von dieser Prämisse aus, obwohl das Ersturteil keine Feststellungen über die Frage der Aufklärung getroffen hat. Der Hinweis des Ersturteiles, dass die Aufklärung im Beweisverfahren "erörtert" worden sei und der Beklagte dort die Belehrung des Patienten geschildert habe, vermögen eine konkrete Feststellung über die Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht nicht zu ersetzen. Die Aussage des Beklagten im Vorverfahren hat in den Feststellungen des Erstgerichtes keinerlei Niederschlag gefunden. Das Berufungsgericht hat daher insoweit einen von den Feststellungen des Erstgerichtes nicht gedeckten Sachverhalt zugrundegelegt, wobei es insoweit auf die Aussage des Beklagten im Vorprozess verwiesen hat. Es hat somit ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung eine Ergänzung der erstgerichtlichen Feststellungen vorgenommen. Den Parteien wurde keine Gelegenheit zur Stellungnahme hiezu geboten. Es liegt somit ein für den Verfahrensausgang relevanter Stoffsammlungsmangel vor, weil die Beiziehung der Parteien zur Beweisaufnahme - und sei dies nur durch Verwendung des Beweisaufnahmeprotokolls im Vorverfahren gemäß Paragraph 281 a, ZPO - unterblieben ist vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 6 zu Paragraph 471, ZPO; RIS-Justiz RS0040334). Dies hat der Kläger auch im Sinn des Paragraph 196, Absatz eins, ZPO zumindest der Sache nach in seiner Revision gerügt.
Dazu kommt, dass in der Annahme, der Patient sei über die Risken einer Vollnarkose "ausreichend" belehrt worden, bereits eine rechtliche Wertung enthalten ist, für die hinreichende Feststellungen fehlen. In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten aufklären muss, ist keine feststellungsfähige Tatfrage, sondern eine anhand der zu den konkreten Umständen getroffenen Feststellungen zu
beurteilende Rechtsfrage (1 Ob 254/99f = JBl 2000, 657 = EvBl 2000/79
= RdM 2000, 123 = RZ 2000, 125). Aufgabe der ärztlichen Aufklärung
ist es, dem Patienten die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern und ihn in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum fremden Eingriff zu überblicken. Nach ständiger Rechtsprechung ist die ärztliche Aufklärungspflicht umso umfassender, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. In einem solchen Fall ist die Aufklärung über mögliche Risken selbst dann geboten, wenn die nachteiligen Folgen wohl erheblich, doch wenig wahrscheinlich sind. Auch auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle ist genauso wie auf das allgemein mit dem Eingriff verbundene Risiko hinzuweisen. Die Aufklärungspflicht ist bei Vorliegen typischer, mit der Heilbehandlung verbundener Risken verschärft. Das sind Risken, die speziell dem geplanten Eingriff anhaften und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden sind und den nicht informierten Patienten überraschen, weil er mit dieser Folge nicht rechnet. Auf sie ist unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit des Eintrittes hinzuweisen. Entscheidend ist die Erheblichkeit des seltenen Risikos und damit die Eignung, die Willensbildung des Patienten zu beeinflussen, nicht aber die Häufigkeit bzw Seltenheit der Verwirklichung des Risikos selbst. Ist der Eingriff nicht dringlich, muss der Patient auch auf allenfalls bestehende alternative Behandlungsmethoden hingewiesen werden. Dabei sind Vor- und Nachteile, verschiedene Risken, verschieden starke Intensität des Eingriffes, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und die verschiedenen Erfolgsaussichten gegeneinander abzuwägen (4 Ob 335/98b = JBl 1999, 531 mwN). Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Patienten abzugrenzen und erst in zweiter Linie auch unter Bedachtnahme auf sein Selbstbestimmungsrecht (RIS-Justiz RS0026362). In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten aufklären muss, damit dieser die Tragweiter seiner Einwilligungserklärung überschauen kann, also weiß, worin er einwilligt, ist eine Rechtsfrage.
Wenn auch im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass einem Patienten durchschnittlicher Bildung bekannt ist, dass eine Vollnarkose höhere Risken in sich birgt als eine Lokalanästhesie, ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Patient im vorliegenden Fall aus einem anderen Kulturkreis kam und offenbar von der Einstellung geprägt war, dass die Verabreichung einer Vollnarkose bloß für den relativ kleinen zahnärztlichen Eingriff "nichts Besonderes" sei. Von einem ambulant behandelnden Zahnarzt wird zwar nicht verlangt werden können, dass er einem Patienten sämtliche Narkoserisken im Detail auflistet. Es ist aber doch zu erwarten, dass er den Patienten mit entsprechendem Ernst und Nachdruck auf die mit einer Vollnarkose einhergehenden hohen gesundheitlichen Risken und auch darauf hinweist, dass trotz bester Vorbereitung und bestmöglicher Abklärung individueller Risikofaktoren schwere, bis zum Tod führende gesundheitliche Schäden auftreten können. Um eine ausreichende Aufklärung durch den Beklagten annehmen zu können, müsste dieser mit dem Patienten das Für und Wider zwischen einer Lokalanästhesie und einer Vollnarkose in den wesentlichen Punkten abgeklärt und ihm die unterschiedlichen Risken eindringlich vor Augen geführt haben (vgl SZ 63/152). Eine solche Aufklärungspflicht traf nicht nur die Narkoseärztin, sondern in erster Linie den ambulant behandelnden Beklagten. Hat schon der Beklagte hinreichend aufgeklärt, ist eine solche Aufklärung nicht zusätzlich auch noch von der Narkoseärztin zu verlangen. Die Aufklärung über die Gefahren einer Narkose hat jedenfalls grundsätzlich bereits stattzufinden, bevor alle Vorbereitungen für die Vollnarkose getroffen sind und der Narkosearzt bereit steht.Wenn auch im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass einem Patienten durchschnittlicher Bildung bekannt ist, dass eine Vollnarkose höhere Risken in sich birgt als eine Lokalanästhesie, ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Patient im vorliegenden Fall aus einem anderen Kulturkreis kam und offenbar von der Einstellung geprägt war, dass die Verabreichung einer Vollnarkose bloß für den relativ kleinen zahnärztlichen Eingriff "nichts Besonderes" sei. Von einem ambulant behandelnden Zahnarzt wird zwar nicht verlangt werden können, dass er einem Patienten sämtliche Narkoserisken im Detail auflistet. Es ist aber doch zu erwarten, dass er den Patienten mit entsprechendem Ernst und Nachdruck auf die mit einer Vollnarkose einhergehenden hohen gesundheitlichen Risken und auch darauf hinweist, dass trotz bester Vorbereitung und bestmöglicher Abklärung individueller Risikofaktoren schwere, bis zum Tod führende gesundheitliche Schäden auftreten können. Um eine ausreichende Aufklärung durch den Beklagten annehmen zu können, müsste dieser mit dem Patienten das Für und Wider zwischen einer Lokalanästhesie und einer Vollnarkose in den wesentlichen Punkten abgeklärt und ihm die unterschiedlichen Risken eindringlich vor Augen geführt haben vergleiche SZ 63/152). Eine solche Aufklärungspflicht traf nicht nur die Narkoseärztin, sondern in erster Linie den ambulant behandelnden Beklagten. Hat schon der Beklagte hinreichend aufgeklärt, ist eine solche Aufklärung nicht zusätzlich auch noch von der Narkoseärztin zu verlangen. Die Aufklärung über die Gefahren einer Narkose hat jedenfalls grundsätzlich bereits stattzufinden, bevor alle Vorbereitungen für die Vollnarkose getroffen sind und der Narkosearzt bereit steht.
Das Berufungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung eine Beweisaufnahme zur Frage der Aufklärung des Klägers durch den Beklagten - sei es auch gemäß § 281a ZPO durch Verwertung der Beweisergebnisse des Vorverfahrens - durchzuführen und präzise Feststellungen darüber zu treffen habe, ob und wie der Beklagte den Patienten über die Narkoserisken aufgeklärt hat.Das Berufungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung eine Beweisaufnahme zur Frage der Aufklärung des Klägers durch den Beklagten - sei es auch gemäß Paragraph 281 a, ZPO durch Verwertung der Beweisergebnisse des Vorverfahrens - durchzuführen und präzise Feststellungen darüber zu treffen habe, ob und wie der Beklagte den Patienten über die Narkoserisken aufgeklärt hat.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.