Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 281aParagraph 281 a
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§ 281a.Paragraph 281 a,
Ist über streitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten als Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn
die Parteien an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren und
nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder
das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht;
die an diesem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesenen Parteien dem ausdrücklich zustimmen.
Anmerkung
Zum Unmittelbarkeitsgrundsatz vgl. § 412.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12039804
Alte Dokumentnummer
N2199750335L