Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 282Paragraph 282
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter.
§. 282.Paragraph 282,
Mit Beweisaufnahmen, welche außerhalb der Verhandlungstagsatzung am Orte des Processgerichtes oder in dessen Nähe stattzufinden haben, ist ein Mitglied des Processgerichtes, und zwar in der Regel ein Mitglied des zur Entscheidung der Rechtssache berufenen Senates zu beauftragen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020418
alte Dokumentnummer
N2189517455T