Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Ansicht des Revisionswerbers, es liege eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor, weil das Berufungsgericht keine mündliche Verhandlung anberaumt, aber dennoch zusätzliche Feststellungen getroffen habe, ist nicht zu folgen:
Will das Rechtsmittelgericht von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts abgehen, dann muss es alle zur Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweise, die das Erstgericht unmittelbar aufgenommen hat, selbst wiederholen oder das Protokoll über die Beweisaufnahme in erster Instanz unter den Voraussetzungen des § 281a ZPO verlesen (2 Ob 69/02i; SZ 72/129; 1 Ob 70/99x; EvBl 1958/219). Nimmt dagegen das Berufungsgericht im Wege einer Verlesung einen Beweis in der Weise auf, wie es das Erstgericht getan hat, dann liegt kein Verstoß gegen § 488 Abs 4 ZPO vor. War Grundlage der erstgerichtlichen Entscheidung nur eine schriftliche Beweisaufnahme, so haben die Parteien im Berufungsverfahren auch nur ein erzwingbares Recht auf Wiederholung dieser schriftlichen Beweisaufnahme (1 Ob 154/97x; MietSlg 49.665; SZ 70/179; 2 Ob 24/95; 7 Ob 656/90). Lediglich ergänzende Beweisaufnahmen müssten in einer mündlichen Berufungsverhandlung erfolgen, um dem Prinzip der Unmittelbarkeit Rechnung zu tragen (8 Ob 69/01g uva). Insoweit ist dem in der Judikatur immer wiederkehrenden Satz, dass ergänzende Feststellungen nur nach Beweiswiederholung zulässig seien (2 Ob 69/02i; JBl 2000, 524; 1 Ob 324/97x; 3 Ob 235/01g; JBl 1968, 368; SZ 25/46), durchaus beizupflichten, wenn also ergänzende Feststellungen aufgrund einer ergänzenden Beweisaufnahme zu treffen sind. Beschränkt sich dagegen - wie hier in erster Instanz - die gesamte Beweisaufnahme im Einvernehmen mit den Parteien auf die Verlesung von Beweisergebnissen in einem früheren Verfahren, sind demnach alle erheblichen Beweise bloß mittelbar aufgenommen worden, so wäre das Gericht zweiter Instanz gegebenenfalls dazu verhalten, die erstinstanzlichen mittelbar aufgenommenen Beweisergebnisse im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung zu verlesen. Parteienrechte auf eine unmittelbare Beweisaufnahme in solchen Fällen lassen sich aus § 488 Abs 4 ZPO nicht ableiten, ist doch dort nur von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises die Rede. Erklärten sich die Parteien in erster Instanz mit einer mittelbaren Beweisaufnahme einverstanden, so erstreckt sich die Wirkung solcher Erklärungen auch auf das Berufungsverfahren, soweit die Entscheidungsgrundlagen (d.s. die Beweisergebnisse) keine Ergänzung erfahren. In beiden Verfahrensabschnitten können die Parteien von vornherein keine Gewissheit haben, welche tatsächlichen Schlussfolgerungen das Gericht jeweils aus den zulässigerweise mittelbar aufgenommenen Beweisen ziehen werde. Ist der Partei, wenn sie sich in erster Instanz mit einer mittelbaren Beweisaufnahme einverstanden erklärte, nicht das Recht zuzugestehen, im Berufungsverfahren auf einer unmittelbaren Beweisaufnahme zu bestehen (1 Ob 154/97x uva), so kann in der unterbliebenen Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die nur den Zweck hätte, die schon in erster Instanz bloß mittelbar aufgenommenen Beweise neuerlich zu verlesen, kein relevanter Verfahrensmangel erkannt werden.Will das Rechtsmittelgericht von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts abgehen, dann muss es alle zur Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweise, die das Erstgericht unmittelbar aufgenommen hat, selbst wiederholen oder das Protokoll über die Beweisaufnahme in erster Instanz unter den Voraussetzungen des Paragraph 281 a, ZPO verlesen (2 Ob 69/02i; SZ 72/129; 1 Ob 70/99x; EvBl 1958/219). Nimmt dagegen das Berufungsgericht im Wege einer Verlesung einen Beweis in der Weise auf, wie es das Erstgericht getan hat, dann liegt kein Verstoß gegen Paragraph 488, Absatz 4, ZPO vor. War Grundlage der erstgerichtlichen Entscheidung nur eine schriftliche Beweisaufnahme, so haben die Parteien im Berufungsverfahren auch nur ein erzwingbares Recht auf Wiederholung dieser schriftlichen Beweisaufnahme (1 Ob 154/97x; MietSlg 49.665; SZ 70/179; 2 Ob 24/95; 7 Ob 656/90). Lediglich ergänzende Beweisaufnahmen müssten in einer mündlichen Berufungsverhandlung erfolgen, um dem Prinzip der Unmittelbarkeit Rechnung zu tragen (8 Ob 69/01g uva). Insoweit ist dem in der Judikatur immer wiederkehrenden Satz, dass ergänzende Feststellungen nur nach Beweiswiederholung zulässig seien (2 Ob 69/02i; JBl 2000, 524; 1 Ob 324/97x; 3 Ob 235/01g; JBl 1968, 368; SZ 25/46), durchaus beizupflichten, wenn also ergänzende Feststellungen aufgrund einer ergänzenden Beweisaufnahme zu treffen sind. Beschränkt sich dagegen - wie hier in erster Instanz - die gesamte Beweisaufnahme im Einvernehmen mit den Parteien auf die Verlesung von Beweisergebnissen in einem früheren Verfahren, sind demnach alle erheblichen Beweise bloß mittelbar aufgenommen worden, so wäre das Gericht zweiter Instanz gegebenenfalls dazu verhalten, die erstinstanzlichen mittelbar aufgenommenen Beweisergebnisse im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung zu verlesen. Parteienrechte auf eine unmittelbare Beweisaufnahme in solchen Fällen lassen sich aus Paragraph 488, Absatz 4, ZPO nicht ableiten, ist doch dort nur von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises die Rede. Erklärten sich die Parteien in erster Instanz mit einer mittelbaren Beweisaufnahme einverstanden, so erstreckt sich die Wirkung solcher Erklärungen auch auf das Berufungsverfahren, soweit die Entscheidungsgrundlagen (d.s. die Beweisergebnisse) keine Ergänzung erfahren. In beiden Verfahrensabschnitten können die Parteien von vornherein keine Gewissheit haben, welche tatsächlichen Schlussfolgerungen das Gericht jeweils aus den zulässigerweise mittelbar aufgenommenen Beweisen ziehen werde. Ist der Partei, wenn sie sich in erster Instanz mit einer mittelbaren Beweisaufnahme einverstanden erklärte, nicht das Recht zuzugestehen, im Berufungsverfahren auf einer unmittelbaren Beweisaufnahme zu bestehen (1 Ob 154/97x uva), so kann in der unterbliebenen Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die nur den Zweck hätte, die schon in erster Instanz bloß mittelbar aufgenommenen Beweise neuerlich zu verlesen, kein relevanter Verfahrensmangel erkannt werden.
Angesichts dieser Erwägungen kann die vom erkennenden Senat in der Entscheidung SZ 59/6 - also noch vor Anfügung des Abs 4 an § 488 ZPO (durch die WGN 1989) - vertretene Ansicht, wolle das Berufungsgericht gemäß § 281a ZPO auf Grund mittelbarer Beweisaufnahme ergänzende Feststellungen treffen, so müsse es den Parteien Gelegenheit geben, sich dagegen auszusprechen, nicht mehr aufrecht erhalten werden: Es wäre wohl auch ein Wertungswiderspruch, könnte das Gericht zweiter Instanz in solchen Fällen, auch ohne das Einvernehmen mit den Parteien herzustellen, zwar von den erstinstanzlichen Feststellungen ohne Beweiswiederholung abgehen müsste es hingegen, wenn es aus den Ergebnissen der erstgerichtlichen, allerdings bloß mittelbaren Beweisaufnahme ergänzende Feststellungen treffen will, das Einverständnis der Parteien suchen, in dessen Ermangelung aber die Beweise in Form unmittelbarer Beweisaufnahme wiederholen.Angesichts dieser Erwägungen kann die vom erkennenden Senat in der Entscheidung SZ 59/6 - also noch vor Anfügung des Absatz 4, an Paragraph 488, ZPO (durch die WGN 1989) - vertretene Ansicht, wolle das Berufungsgericht gemäß Paragraph 281 a, ZPO auf Grund mittelbarer Beweisaufnahme ergänzende Feststellungen treffen, so müsse es den Parteien Gelegenheit geben, sich dagegen auszusprechen, nicht mehr aufrecht erhalten werden: Es wäre wohl auch ein Wertungswiderspruch, könnte das Gericht zweiter Instanz in solchen Fällen, auch ohne das Einvernehmen mit den Parteien herzustellen, zwar von den erstinstanzlichen Feststellungen ohne Beweiswiederholung abgehen müsste es hingegen, wenn es aus den Ergebnissen der erstgerichtlichen, allerdings bloß mittelbaren Beweisaufnahme ergänzende Feststellungen treffen will, das Einverständnis der Parteien suchen, in dessen Ermangelung aber die Beweise in Form unmittelbarer Beweisaufnahme wiederholen.
Ein (erheblicher) Mangel des Berufungsverfahrens liegt demnach nicht vor, sodass von den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist. Soweit der Kläger diese Feststellungen und die Beweiswürdigung des Gerichts zweiter Instanz bekämpft, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, denn der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz; die Überprüfung der Beweiswürdigung ist ihm entzogen (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 503 mwN).Ein (erheblicher) Mangel des Berufungsverfahrens liegt demnach nicht vor, sodass von den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist. Soweit der Kläger diese Feststellungen und die Beweiswürdigung des Gerichts zweiter Instanz bekämpft, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, denn der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz; die Überprüfung der Beweiswürdigung ist ihm entzogen (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 503, mwN).
Es versagt aber auch die Rechtsrüge. Das Berufungsgericht hat die vertraglichen Regelungen logisch einwandfrei ausgelegt; diesen Ausführungen (S 16 f des Berufungsurteils) ist beizupflichten. Der Revisionswerber führt selbst aus, er sei darauf hingewiesen worden, dass er Reklamationen der Kunden an den Beklagten weiterleiten müsse (S 12 der Revision), und übersieht dabei die Feststellung, dass er während des gesamten Vertragsverhältnisses keine Reklamationen von Kunden weitergeleitet hat (S 12 des Urteils des Gerichts zweiter Instanz), obwohl es während seiner Tätigkeit zu auch von ihm zu verantwortenden Reklamationen gekommen war (S 10 f des Berufungsurteils). Damit steht fest, dass der Informationsfluss zwischen den Kunden und den Auftraggebern des Beklagten eingeschränkt wurde. Auf die Verpflichtung, eine solche Einschränkung zu unterlassen bzw "abzustellen", wurde der Kläger vom Beklagten ausdrücklich hingewiesen (S 11 des Berufungsurteils); dennoch hat er der entsprechenden Weisung zuwidergehandelt. Entgegen seiner Ansicht stellt dies einen wichtigen Grund dar, der den Beklagten zur Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigte. Diese Auflösung ist auch "unverzüglich" nach Kenntnis des Beklagten von der vom Kläger begangenen Vertragsverletzung erfolgt. Geht man davon aus, dass das erste Flugblatt "zwischen Mai und Juli 2000" verteilt wurde, dass dieses Flugblatt mehrfach weiterzuleiten war und dass der Kläger daraufhin zu einer Besprechung geladen wurde, dass der Kläger aber "etwa eine Woche bis ein Monat später" ein weiteres Flugblatt verteilte, das abermals eine mehrfache Weiterleitung an den Beklagten erforderte, und dass am 31. 8. 2000 die Kündigung des Frachtvertrags ausgesprochen wurde (S 11 f des Berufungsurteils), dann ist nicht daran zu zweifeln, dass dem Erfordernis einer "unverzüglichen Kündigung" Rechnung getragen wurde.
Die Revision erweist sich somit insgesamt als nicht berechtigt.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.