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Entscheidung 2 Ob 59/09d×

Entscheidung 2 Ob 59/09d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob59/09d

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Karl Ernst P*****, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Elke P*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, wegen Ehescheidung, über die außerordentlichen Revisionen beider Streitteile gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 28. November 2008, GZ 2 R 197/07f-86, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide Revisionen werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens ist ein auf Paragraph 49, EheG gestütztes Scheidungsbegehren des Mannes. Das Berufungsgericht sprach aus, die Ehe zwischen den Streitteilen werde aus beiderseitigem Verschulden der Parteien geschieden.

1.) Zur Revision der Beklagten:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte begehrt, der Oberste Gerichtshof möge die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abändern, dass das Scheidungsbegehren abgewiesen werde; hilfsweise wolle die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers geschieden werden.

Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0118125). Die in der Rechtsrüge aufgestellte Behauptung der Beklagten, die Depression, an der sie seit vielen Jahren leide, sei schwer oder gar die schwerste Form der Depression, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Davon abgesehen gelingt es der Beklagten nicht, beim Verschuldensausspruch des Berufungsgerichts eine krasse Fehlbeurteilung aufzuzeigen. Die Beklagte ist vor allem auf die Feststellungen zu verweisen, wonach ihr Bedürfnis, über ihren Gesundheitszustand zu reden, nicht Ausdruck eines krankhaften oder abnormen Geistes- oder Gemütszustands ist und sie in der Lage war, ihre Verhaltensweisen und deren (negative) Auswirkungen auf eine Beziehung zu erkennen.

Davon ausgehend zeigt die Beklagte auch nicht auf, inwiefern schon in der Stattgebung des Scheidungsbegehrens an sich eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts liegen sollte.

2.) Zur Revision des Klägers:

Der Kläger macht eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens dahingehend geltend, das Berufungsgericht sei von den auch auf (vor dem Erstgericht abgelegten) Zeugenaussagen basierenden Feststellungen abgewichen, ohne diese Zeugen im Berufungsverfahren einvernommen zu haben. Im Ergebnis wird damit eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes geltend gemacht.

Der gerügte Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor: Der Kläger übersieht, dass im erstinstanzlichen Verfahren zwei Richterwechsel stattgefunden haben. Sämtliche Zeugen wurden vom ersten im erstinstanzlichen Verfahren tätigen Richter vernommen. Nach den Verhandlungsprotokollen wurden beim ersten Richterwechsel im Einverständnis mit beiden Parteien die Aussagen der bisher vernommenen Zeugen und Parteien bzw beim zweiten Richterwechsel der gesamte bisherige Akteninhalt verlesen. Die Parteien haben sich somit bereits im erstinstanzlichen Verfahren damit einverstanden erklärt, dass im Hinblick auf die erkennende Erstrichterin die Beweisaufnahme betreffend die Zeugen bloß mittelbar war. Ist das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung zu anderen Feststellungen als das Erstgericht gelangt, so stellt dies keinen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz dar, wenn auch das Erstgericht - infolge Richterwechsels - die Beweise nur mittelbar aufgenommen hat (RIS-Justiz RS0042209). Das Berufungsgericht kann auch Zeugenaussagen, die zwar vor dem erkennenden Gericht abgelegt wurden, jedoch nach Richterwechsels vor dem das Urteil fällenden Richter nur mehr einverständlich zur Verlesung gelangen, ohne neuerliche Vernehmung selbständig umwürdigen (RIS-Justiz RS0041404; vergleiche auch RS0042533; RS0118509; RS0040344 [T2, T8]; RS0040610).

Anmerkung

E90827 2Ob59.09d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00059.09D.0429.000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090429_OGH0002_0020OB00059_09D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0040334 Rechtssatz 27.09.1990Zivilrecht
Unterlässt das Gericht eine vorherige Bekanntgabe und führt es, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich dagegen auszusprechen, trotzdem die Beweisaufnahme nur gemäß § 281a ZPO mittelbar durch, dann verursacht es einen Verfahrensmangel, der eine erhebli …
RS0040610 Rechtssatz 10.09.1970Zivilrecht
Keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweiswiederholung die Protokolle über die Aussage von Zeugen und Parteien, die vom Erstgericht im Rechtshilfeweg vernommen wurden, verliest und dagegen kein Einspruc …
RS0041404 Rechtssatz 12.09.1952Zivilrecht
Das Berufungsgericht kann auch Zeugenaussagen, die zwar vor dem erkennenden Gerichte abgelegt wurden, jedoch nach Richterwechsel vor dem das Urteil fällenden Richter nur mehr einverständlich zur Verlesung gelangen, ohne neuerliche Vernehmung selbständig umw …
RS0042209 Rechtssatz 13.10.1977Zivilrecht
Ist das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung zu anderen Feststellungen als das Erstgericht gelangt, so stellt dies keinen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz dar, wenn auch das Erstgericht - infolge Richterwechsel - die Beweise nur mittelbar auf …
RS0042533 Rechtssatz 23.03.1995Zivilrecht
Nimmt das Berufungsgericht mit einer Verlesung einen Beweis in der Weise auf wie es das Erstgericht getan hat, dann liegt kein Verstoß gegen § 488 Abs 4 ZPO vor.
RS0118125 Rechtssatz 09.09.2003Zivilrecht
Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich iSd § 502 Abs 1 …
RS0118509 Rechtssatz 16.12.2003Zivilrecht
War Grundlage der erstgerichtlichen Entscheidung nur eine mittelbare Beweisaufnahme, dann haben die Parteien im Berufungsverfahren auch nur ein Recht auf Wiederholung dieser mittelbaren Beweisaufnahme. Die mangelnde Anberaumung einer mündlichen Berufungsver …