Begründung:
Die Klägerin wurde am 21. 11. 1939 in einem Kinder- und Mütterheim des Vereins Lebensborn geboren und im Geburtenbuch des zuständigen Standesamts mit dem Namen „Ingrid I*****" eingetragen. Ihr Nachname war der Geburtsname ihrer Mutter, die diesen Namen im Zeitpunkt der Geburt nicht mehr führte. In der Zeit vom 20. 9. 1940 bis 7. 10. 1943 war die Klägerin bei einer Pflegemutter untergebracht; am 7. 10. 1943 wurde sie nach Prag polizeilich abgemeldet.
In Prag wurde die Klägerin in die Familie der Schwester ihrer Mutter aufgenommen, deren Mann, Dr. Werner K*****, mit Ende 1939 zum Leiter der Abteilung Hochbau und Siedlung des Landwirtschaftsministeriums Prag bestellt worden war. Der Ehe von Dr. Werner und Sigrid K***** entstammte ein Sohn, der am 19. 5. 1938 geborene und am 17. 12. 1999 verstorbene Dr. Hans Georg K*****.
Sigrid K***** verfügte über einen „Durchlassschein", mit dem sie in der Zeit vom 6. 9. 1944 bis 3. 3. 1945 in das übrige Reichsgebiet reisen konnte. Als Reisezweck waren „Familienangelegenheiten" und als mitzunehmende Kinder „Hans Georg und Ingrid" angegeben. Anfang 1945 wurde die Wohnung durch einen Bombentreffer beschädigt. Daraufhin verließ Sigrid K***** Prag und fuhr mit den Kindern zum Weißensee; ihr Mann begleitete sie bis zur tschechischen Grenze und kehrte dann nach Prag zurück.
Am 22. 3. 1945 meldete sich Sigrid K***** in Techendorf mit ihren „Familienangehörigen" „Hans K*****" und „Ingrid K*****" an. Die Klägerin besuchte in Techendorf die zweite Schulstufe; die erste hatte sie wegen einer Erkrankung nicht besuchen können. In der Schule wurde sie als „Ingrid K*****" geführt.
Am 14. 5. 1949 stellte Dr. Werner K***** folgenden Antrag an das Amt
der Kärntner Landesregierung:
"Betrifft Namensänderung
Als Vormund der mj Ingrid I***** ... beantrage ich für diese die Änderung des Namens 'I*****' in 'K*****' und begründe mein Ansuchen wie folgt:
Seit ihrem 4. Lebensjahr lebt das Kind, das wir in der Absicht und damals auch mit behördlicher Zusage einer Adoption aufgenommen haben, als Pflegetochter in meiner Familie. Infolge der Kriegsereignisse kam die Adoption nicht zu Stande. Da die österreichischen Gesetze eine Adoption nicht zulassen, da ein ehelicher Sohn vorhanden ist, habe ich nach meiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft die Vormundschaft übernommen.
Um unserer Pflegetochter die Stellung, welche sie im Kreise der Familie genießt, auch nach Außen zu sichern, beantrage ich mit
Zustimmung der Kindesmutter ... und unter Beilage des Beschlusses des
zuständigen Gerichtes ... die Namensänderung ..."
Das Amt der Kärntner Landesregierung bewilligte die Namensänderung mit Bescheid vom 15. 12. 1949. Die Änderung des Familiennamens wurde in der am 3. 4. 1950 ausgestellten Geburtsurkunde angemerkt. Dr. Werner K***** starb am 25. 1. 1960. Im Verlassenschaftsverfahren gaben Sigrid K***** als Witwe und Hans Georg K***** als Sohn unbedingte Erbserklärungen ab. Der Nachlass wurde ihnen eingeantwortet.
Als die Klägerin etwa 14 Jahre alt war und eine Stelle antreten sollte, erhielt sie von Sigrid K***** eine Geburtsurkunde und einen Taufschein. Bei dieser Gelegenheit erfuhr sie, dass sie nicht das leibliche Kind Sigrid K*****s ist. Der (nunmehr geschiedene) Ehegatte der Klägerin schloss aus dem Vermerk in der Geburtsurkunde, dass die Klägerin nicht adoptiert worden sei. Er erkundigte sich bei Sigrid K*****, die seiner Auffassung nach nicht immer die Wahrheit sprach. Sigrid K***** erklärte ihm, dass „die Klägerin in Prag unter Intervention von Himmler adoptiert worden sei". Zeitpunkt, Ort oder Amt wurden ihm nicht genannt.
Die Klägerin wurde in der Familie K***** wie ein eigenes Kind behandelt. Sie nannte Sigrid K***** „Mutter". Sowohl in einem 1966 errichteten Aussteuerungs- und Erbentfertigungsvertrag als auch in 1973 und 1976 errichteten Notariatsakten, deren Gegenstand jeweils die Überlassung von Liegenschaften war, wurde die Klägerin als „Tochter" Sigrid K*****s bezeichnet. 1990 schloss Sigrid K***** mit dem Sohn der Klägerin als ihrem „Enkelkind" einen Schenkungsvertrag. Sigrid K***** starb am 25. 2. 1991. In der Verlassenschaftsabhandlung wurde (ua) folgende Erklärung ihres Sohnes festgehalten:
„Der Erschienene bestätigt die Angaben der Todfallsaufnahme, insbesondere, dass die Erblasserin verwitwet war und außer dem Erschienenen an Nachkommenschaft lediglich die Tochter Frau Ingrid K*****, geboren 21. 11. 1939, hinterlassen hat. Diese hat mit Aussteuerungs- und zugleich Erbsentfertigungsvertrag des öffentlichen Notars Dr. Karl M***** am 12. 11. 1966 auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet. Ein Testament ist nicht vorhanden, so dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, wonach der erbl. Sohn Herr Dr. Hans Georg K***** als Universalerbe zum gesamten Nachlass als Erbe berufen ist".
1997 verständigte die Caritas eine Krankenschwester, dass die Klägerin für ihren Cousin (Dr. Hans Georg K*****) jemanden zur Pflege nach einem Schlaganfall benötige. In der Folge wurde die Krankenschwester von der Klägerin mit der Pflege beauftragt. Dr. Hans Georg K***** hat der Krankenschwester mehrmals erklärt, dass die Klägerin nicht seine Schwester, sondern seine Cousine sei und dass er keine Schwester habe.
Es steht nicht fest, ob und wann die Klägerin von Sigrid K*****, Dr. Werner K***** oder von beiden adoptiert wurde.
Die Klägerin begehrt, mit Wirkung zwischen den Parteien festzustellen, dass die Beklagten nicht Erben (nach ao Univ. Prof. Dr. Hans Georg K*****, verstorben am 17. 2. 1999 in Graz) sind und der Titel, auf den sie sich stützen, gegenüber dem der Klägerin schwächer ist. Die Klägerin wäre als Cousine zu 1/12 gesetzlich erbberechtigt; die gesetzlichen Erbquoten der Beklagten lägen zwischen 1/12 und 1/108. Alle Parteien hätten bedingte Erbserklärungen abgeben; die Klägerin eine Erbserklärung zum gesamten Nachlass. Sie sei von den Eltern, allenfalls nur von der Mutter, des Erblassers adoptiert worden und gehöre damit der zweiten Parentel an, während die Beklagten der dritten Parentel angehörten. Die Adoption habe aufgrund des Nachweises, keine weiteren Kinder bekommen zu können, und des Nachweises der „rassischen Voraussetzungen" durchgeführt werden können, obwohl die Adoptiveltern bereits ein eigenes Kind gehabt hätten. Grundlage sei die in der Ausführungsverordnung des Reichsjustizministers vom 22. 7. 1942 normierte Vereinfachung des Verfahrens bei Adoptionsverträgen, die vom Lebensborn e.V. vermittelt worden sind, gewesen. Die Adoptionsvoraussetzungen seien vom Verein Lebensborn und nicht vom Gericht überprüft worden. Die einschlägige Literatur bestätige, dass es auch Ehepaaren mit eigenen Kindern möglich gewesen sei, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Kinder zu adoptieren. Die Adoption sei nicht nichtig, weil sie dem Wohl des Wahlkindes gedient habe. Die urkundlichen Nachweise der Adoption seien verloren gegangen. Die Adoptiveltern hätten eine Namensänderung beantragt, weil die Adoption nicht nachweisbar gewesen sei. Der Erblasser sei davon ausgegangen, dass die Klägerin seine Adoptivschwester und gesetzliche Erbin sei. Er habe deshalb kein Testament errichtet.
Die Beklagten beantragen, die Klage zurückzuweisen bzw das Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin habe die Klage nach Ablauf der gemäß § 125 AußStrG gesetzten Frist eingebracht. Die Klage sei daher als verspätet zurückzuweisen. Das Klagebegehren sei auch nicht berechtigt, weil die Klägerin nicht adoptiert worden sei. Sie sei nur in Pflege genommen worden. Eine Adoption durch Ehegatten mit eigenen Kindern sei ausgeschlossen gewesen. Die behauptete Adoption sei damit rechtlich nicht möglich gewesen. Eine allenfalls aufgrund einer Intervention des überzeugten Nationalsozialisten Dr. Werner K***** dennoch erfolgte „Lebensborn-Adoption" sei als typischer Unrechtsakt nichtig. Dies sei Dr. Werner K***** nach dem Krieg gegebenenfalls behördlicherseits klargemacht worden; seine davon informierte Frau habe sich damit nicht abfinden können. Der Erblasser habe sich den massiven Versuchen, ihn zur Errichtung eines Testaments zugunsten der Klägerin zu drängen, entzogen. Die Klägerin habe gegenüber der 2. und 12. Beklagten erklärt, nicht adoptiert worden zu sein. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Gemäß § 1 Abs 1 des in der Zeit 1944/1945 in Prag geltenden Adoptionsgesetzes sei eine Adoption ausgeschlossen gewesen, wenn der Annehmende eigene Kinder hatte. Eine Adoption der Klägerin hätte daher den gesetzlichen Vorschriften widersprochen. Nach dem Erlass zur Vereinfachung des Verfahrens bei Adoptionsverträgen, die vom Verein Lebensborn vermittelt werden, habe das Gericht vor Genehmigung des Adoptionsvertrags das zuständige Jugendamt zu hören. Das Jugendamt werde ersucht, von Ermittlungen abzusehen und keine Einwendungen zu erheben. Es sei damit nur das Jugendamt angewiesen worden, der Adoption zuzustimmen; die gesetzlichen Bestimmungen hätten auch bei „Lebensborn-Adoptionen" gegolten. Die Beweislast für das Zustandekommen der Adoption treffe die Klägerin. Die Negativfeststellung gehe daher zu ihren Lasten. Ob die Klage innerhalb der gesetzten Frist eingebracht wurde, sei nur für das Verlassenschaftsverfahren von Bedeutung.Die Beklagten beantragen, die Klage zurückzuweisen bzw das Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin habe die Klage nach Ablauf der gemäß Paragraph 125, AußStrG gesetzten Frist eingebracht. Die Klage sei daher als verspätet zurückzuweisen. Das Klagebegehren sei auch nicht berechtigt, weil die Klägerin nicht adoptiert worden sei. Sie sei nur in Pflege genommen worden. Eine Adoption durch Ehegatten mit eigenen Kindern sei ausgeschlossen gewesen. Die behauptete Adoption sei damit rechtlich nicht möglich gewesen. Eine allenfalls aufgrund einer Intervention des überzeugten Nationalsozialisten Dr. Werner K***** dennoch erfolgte „Lebensborn-Adoption" sei als typischer Unrechtsakt nichtig. Dies sei Dr. Werner K***** nach dem Krieg gegebenenfalls behördlicherseits klargemacht worden; seine davon informierte Frau habe sich damit nicht abfinden können. Der Erblasser habe sich den massiven Versuchen, ihn zur Errichtung eines Testaments zugunsten der Klägerin zu drängen, entzogen. Die Klägerin habe gegenüber der 2. und 12. Beklagten erklärt, nicht adoptiert worden zu sein. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des in der Zeit 1944 aus 1945, in Prag geltenden Adoptionsgesetzes sei eine Adoption ausgeschlossen gewesen, wenn der Annehmende eigene Kinder hatte. Eine Adoption der Klägerin hätte daher den gesetzlichen Vorschriften widersprochen. Nach dem Erlass zur Vereinfachung des Verfahrens bei Adoptionsverträgen, die vom Verein Lebensborn vermittelt werden, habe das Gericht vor Genehmigung des Adoptionsvertrags das zuständige Jugendamt zu hören. Das Jugendamt werde ersucht, von Ermittlungen abzusehen und keine Einwendungen zu erheben. Es sei damit nur das Jugendamt angewiesen worden, der Adoption zuzustimmen; die gesetzlichen Bestimmungen hätten auch bei „Lebensborn-Adoptionen" gegolten. Die Beweislast für das Zustandekommen der Adoption treffe die Klägerin. Die Negativfeststellung gehe daher zu ihren Lasten. Ob die Klage innerhalb der gesetzten Frist eingebracht wurde, sei nur für das Verlassenschaftsverfahren von Bedeutung.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil in der Hauptsache, änderte die Kostenentscheidung ab, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige, die ordentliche Revision nicht zulässig und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Da die Adoption nicht nachgewiesen worden sei und die Klägerin zweifellos die Beweislast treffe, sei das Klagebegehren zu Recht abgewiesen worden. Es lägen auch keine sekundären Feststellungsmängel vor. Für die Klägerin wäre auch dann nichts gewonnen, wenn festgestellt worden wäre, dass der Erblasser kein Testament errichtet habe, weil er davon ausgegangen sei, dass die Klägerin als seine Schwester ohnehin alles erben werde. Der Grundsatz, dass dem Willen des Erblassers Rechnung zu tragen sei, habe dort seine Schranke, wo es sich um die Einhaltung der gemäß § 601 ABGB zwingenden Formvorschriften für letztwillige Verfügungen handle. Auf die Frage, ob eine „Lebensborn-Adoption" rechtswirksam oder (absolut oder relativ) nichtig wäre, brauche nicht eingegangen zu werden, weil der Abschluss eines Adoptionsvertrags nicht festgestellt worden sei. Dass die Adoption an sich rechtswidrig gewesen sei, sei im Übrigen nicht strittig.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil in der Hauptsache, änderte die Kostenentscheidung ab, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige, die ordentliche Revision nicht zulässig und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Da die Adoption nicht nachgewiesen worden sei und die Klägerin zweifellos die Beweislast treffe, sei das Klagebegehren zu Recht abgewiesen worden. Es lägen auch keine sekundären Feststellungsmängel vor. Für die Klägerin wäre auch dann nichts gewonnen, wenn festgestellt worden wäre, dass der Erblasser kein Testament errichtet habe, weil er davon ausgegangen sei, dass die Klägerin als seine Schwester ohnehin alles erben werde. Der Grundsatz, dass dem Willen des Erblassers Rechnung zu tragen sei, habe dort seine Schranke, wo es sich um die Einhaltung der gemäß Paragraph 601, ABGB zwingenden Formvorschriften für letztwillige Verfügungen handle. Auf die Frage, ob eine „Lebensborn-Adoption" rechtswirksam oder (absolut oder relativ) nichtig wäre, brauche nicht eingegangen zu werden, weil der Abschluss eines Adoptionsvertrags nicht festgestellt worden sei. Dass die Adoption an sich rechtswidrig gewesen sei, sei im Übrigen nicht strittig.