Die Revision der klagenden Partei ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes bedürfen nur insoweit einer Klarstellung, als das Berufungsgericht zunächst in seiner rechtlichen Beurteilung ausführte, dass ein schuldhafter Verstoß der beklagten Partei gegen das BVergG 1997 in der Zuschlagserteilung für ein erheblich teureres Produkt, das das bezeichnete "Muss-Kriterium" ebensowenig erfüllte wie jenes der klagenden Partei, liege. Diese Ausführungen sind insofern missverständlich, als daraus entnommen werden könnte, dass das Berufungsgericht - folgend der Begründung des Bescheides des Bundesvergabeamtes - die Ansicht vertrete, der Zuschlag sei anstatt an die Mitkonkurrentin an die klagende Partei als Bestbieterin zu erteilen gewesen. Wie aber die weiteren rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes zeigen, teilte das Berufungsgericht diese Ansicht des Bundesvergabeamtes keineswegs. Es meinte vielmehr, dass (auch) die Zuschlagserteilung für das gleichwertige, aber billigere Produkt der klagenden Partei nicht erfolgen hätte dürfen. Denn es sei bereits die Ausschreibung infolge Unerfüllbarkeit einer wesentlichen Eigenschaft des anzubietenden Produktes fehlerhaft und daher nach Erkennen dieses Umstandes zu widerrufen gewesen. Das Berufungsgericht erblickte somit den Verstoß der beklagten Partei gegen das BVergG 1997 nicht darin, dass der Zuschlag an die klagende Partei als Bestbieterin erteilt hätte werden müssen, sondern darin, dass trotz der fehlerhaften Ausschreibung überhaupt ein Zuschlag erteilt wurde. Dieser Auffassung ist ebenso beizupflichten wie der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Begründung des Bescheides des Bundesvergabeamtes keine Bindungswirkung entfalte und dass der klagenden Partei das beanspruchte Erfüllungsinteresse mangels Kausalität des Verstoßes der beklagten Partei gegen das BVergG 1997 (Zuschlagserteilung aufgrund fehlerhafter Ausschreibungsgrundlage) nicht zustehe. Insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Im Einzelnen ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:Die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes bedürfen nur insoweit einer Klarstellung, als das Berufungsgericht zunächst in seiner rechtlichen Beurteilung ausführte, dass ein schuldhafter Verstoß der beklagten Partei gegen das BVergG 1997 in der Zuschlagserteilung für ein erheblich teureres Produkt, das das bezeichnete "Muss-Kriterium" ebensowenig erfüllte wie jenes der klagenden Partei, liege. Diese Ausführungen sind insofern missverständlich, als daraus entnommen werden könnte, dass das Berufungsgericht - folgend der Begründung des Bescheides des Bundesvergabeamtes - die Ansicht vertrete, der Zuschlag sei anstatt an die Mitkonkurrentin an die klagende Partei als Bestbieterin zu erteilen gewesen. Wie aber die weiteren rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes zeigen, teilte das Berufungsgericht diese Ansicht des Bundesvergabeamtes keineswegs. Es meinte vielmehr, dass (auch) die Zuschlagserteilung für das gleichwertige, aber billigere Produkt der klagenden Partei nicht erfolgen hätte dürfen. Denn es sei bereits die Ausschreibung infolge Unerfüllbarkeit einer wesentlichen Eigenschaft des anzubietenden Produktes fehlerhaft und daher nach Erkennen dieses Umstandes zu widerrufen gewesen. Das Berufungsgericht erblickte somit den Verstoß der beklagten Partei gegen das BVergG 1997 nicht darin, dass der Zuschlag an die klagende Partei als Bestbieterin erteilt hätte werden müssen, sondern darin, dass trotz der fehlerhaften Ausschreibung überhaupt ein Zuschlag erteilt wurde. Dieser Auffassung ist ebenso beizupflichten wie der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Begründung des Bescheides des Bundesvergabeamtes keine Bindungswirkung entfalte und dass der klagenden Partei das beanspruchte Erfüllungsinteresse mangels Kausalität des Verstoßes der beklagten Partei gegen das BVergG 1997 (Zuschlagserteilung aufgrund fehlerhafter Ausschreibungsgrundlage) nicht zustehe. Insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im Einzelnen ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Die klagende Partei begehrte einerseits die Kosten der Angebotsstellung und ihre sonstigen durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen Kosten, andererseits das Erfüllungsinteresse. Ersteres Begehren, das allerdings rechtskräftig abgewiesen wurde, konnte sie auf § 122 BVergG 1997 stützen. Über den Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und des Vergabeverfahrens hinaus bleiben gemäß § 124 BVergG 1997 die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche gewahrt. Lehre und Rechtsprechung bejahen einen Anspruch des übergangenen Bieters auf Ersatz des Erfüllungsinteresses aufgrund schuldhafter Verletzung des BVergG oder der hiezu ergangenen Verordnungen unter der Voraussetzung, dass der Zuschlag ihm als Bestbieter hätte erteilt werden müssen. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Geltendmachung eines auf die Verletzung von Vergabevorschriften gegründeten Schadenersatzanspruches ist nach § 125 Abs 1 BVergG 1997 die vorhergehende Feststellung des Bundesvergabeamtes nach § 113 Abs 3 BVergG (4 Ob 96/02z = RdW 2002, 736 mN aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum). Ein Feststellungsbescheid des Bundesvergabeamtes ist gemäß § 113 Abs 3 BVergG 1997 prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung für die klageweise Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (7 Ob 200/00p = RPA 2001, 148 [Pock] = ZVB 2002, 10 [Öhler/Schramm] = ecolex 2001, 902 = JBl 2002, 117 [Rummel] = SZ 74/115; 4 Ob 96/02z; 1 Ob 110/02m = EvBl 2003/130 [611]), wobei aber fraglich ist, ob die Befassung des Bundesvergabeamtes zwingend bei allen Schadenersatzansprüchen zu verlangen ist oder ob dies nur bei den in § 122 Abs 1 BVergG 1997 angeführten Kostenersatzansprüchen gilt, bei den übrigen Schadenersatzansprüchen (§ 124 BVergG 1997), wie insbesondere beim Anspruch auf das Erfüllungsinteresse, aber überhaupt entbehrlich ist (6 Ob 110/03z). Wäre bei den übrigen Schadenersatzansprüchen von einer Entbehrlichkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides auszugehen, dann wäre bei solchen Ansprüchen auch die Bindungswirkung eines dennoch ergangenen Feststellungsbescheides hinsichtlich anderer als der in § 122 BVergG 1997 geregelten Schadenersatzansprüche überhaupt in Frage zu stellen. Dies muss hier aber nicht abschließend geprüft werden. Denn § 125 Abs 2 letzter Satz BVergG 1997 ordnet eine Bindung der Zivilgerichte nur für "Feststellungen des Bundesvergabeamts gemäß § 113 Abs 3", somit für die Feststellung an, dass der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt worden sei (und dass ein übergangener Bewerber oder Bieter keine echte Chancen auf Erteilung des Zuschlags gehabt habe). Nach dieser Formulierung bleibt zu prüfen, ob eine vom Bundesvergabeamt in den Entscheidungsgründen getroffene Feststellung, der Zuschlag sei deshalb nicht dem Bestbieter erteilt worden, weil der nunmehrige (Schadenersatz)Kläger Bestbieter gewesen sei, das Gericht binde. Dies hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 96/02z mit folgender Begründung verneint:Die klagende Partei begehrte einerseits die Kosten der Angebotsstellung und ihre sonstigen durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen Kosten, andererseits das Erfüllungsinteresse. Ersteres Begehren, das allerdings rechtskräftig abgewiesen wurde, konnte sie auf Paragraph 122, BVergG 1997 stützen. Über den Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und des Vergabeverfahrens hinaus bleiben gemäß Paragraph 124, BVergG 1997 die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche gewahrt. Lehre und Rechtsprechung bejahen einen Anspruch des übergangenen Bieters auf Ersatz des Erfüllungsinteresses aufgrund schuldhafter Verletzung des BVergG oder der hiezu ergangenen Verordnungen unter der Voraussetzung, dass der Zuschlag ihm als Bestbieter hätte erteilt werden müssen. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Geltendmachung eines auf die Verletzung von Vergabevorschriften gegründeten Schadenersatzanspruches ist nach Paragraph 125, Absatz eins, BVergG 1997 die vorhergehende Feststellung des Bundesvergabeamtes nach Paragraph 113, Absatz 3, BVergG (4 Ob 96/02z = RdW 2002, 736 mN aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum). Ein Feststellungsbescheid des Bundesvergabeamtes ist gemäß Paragraph 113, Absatz 3, BVergG 1997 prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung für die klageweise Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (7 Ob 200/00p = RPA 2001, 148 [Pock] = ZVB 2002, 10 [Öhler/Schramm] = ecolex 2001, 902 = JBl 2002, 117 [Rummel] = SZ 74/115; 4 Ob 96/02z; 1 Ob 110/02m = EvBl 2003/130 [611]), wobei aber fraglich ist, ob die Befassung des Bundesvergabeamtes zwingend bei allen Schadenersatzansprüchen zu verlangen ist oder ob dies nur bei den in Paragraph 122, Absatz eins, BVergG 1997 angeführten Kostenersatzansprüchen gilt, bei den übrigen Schadenersatzansprüchen (Paragraph 124, BVergG 1997), wie insbesondere beim Anspruch auf das Erfüllungsinteresse, aber überhaupt entbehrlich ist (6 Ob 110/03z). Wäre bei den übrigen Schadenersatzansprüchen von einer Entbehrlichkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides auszugehen, dann wäre bei solchen Ansprüchen auch die Bindungswirkung eines dennoch ergangenen Feststellungsbescheides hinsichtlich anderer als der in Paragraph 122, BVergG 1997 geregelten Schadenersatzansprüche überhaupt in Frage zu stellen. Dies muss hier aber nicht abschließend geprüft werden. Denn Paragraph 125, Absatz 2, letzter Satz BVergG 1997 ordnet eine Bindung der Zivilgerichte nur für "Feststellungen des Bundesvergabeamts gemäß Paragraph 113, Absatz 3,, somit für die Feststellung an, dass der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt worden sei (und dass ein übergangener Bewerber oder Bieter keine echte Chancen auf Erteilung des Zuschlags gehabt habe). Nach dieser Formulierung bleibt zu prüfen, ob eine vom Bundesvergabeamt in den Entscheidungsgründen getroffene Feststellung, der Zuschlag sei deshalb nicht dem Bestbieter erteilt worden, weil der nunmehrige (Schadenersatz)Kläger Bestbieter gewesen sei, das Gericht binde. Dies hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 96/02z mit folgender Begründung verneint:
"Angesichts der in den Gesetzesmaterialien angestrebten Entlastung der Gerichte wäre eine derartige Ausweitung der Bindungswirkung zwar durchaus nicht unvernünftig, stünde allerdings zu den in Lehre und Rechtsprechung zur Bindungswirkung verwaltungsbehördlicher Bescheide vertretenen Grundsätzen in Widerspruch. Diese Grundsätze werden zwar für das Vergabeverfahren durch § 125 Abs 2 letzter Satz iVm den in § 113 Abs 3 BVergG angeführten Feststellungen des Bundesvergabeamts durchbrochen, eine weitergehende Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesvergabeamts ordnet das Gesetz hingegen nicht an. Es sieht insbesondere auch nicht vor, dass das Bundesvergabeamt über die Frage, wer Bestbieter ist, eine Entscheidung zu treffen hätte. Auch das Bundesvergabeamt vertritt selbst die Auffassung, die Bestbietereigenschaft sei nach Zuschlagserteilung nur mehr als eine für die Klärung von Schadenersatzansprüchen relevante Tatsache anzusehen, zu deren bescheidmäßiger Feststellung es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage mangle. Das Bundesvergabeamt sei daher zur bescheidmäßigen Feststellung des Bestbieters nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht zuständig.""Angesichts der in den Gesetzesmaterialien angestrebten Entlastung der Gerichte wäre eine derartige Ausweitung der Bindungswirkung zwar durchaus nicht unvernünftig, stünde allerdings zu den in Lehre und Rechtsprechung zur Bindungswirkung verwaltungsbehördlicher Bescheide vertretenen Grundsätzen in Widerspruch. Diese Grundsätze werden zwar für das Vergabeverfahren durch Paragraph 125, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit den in Paragraph 113, Absatz 3, BVergG angeführten Feststellungen des Bundesvergabeamts durchbrochen, eine weitergehende Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesvergabeamts ordnet das Gesetz hingegen nicht an. Es sieht insbesondere auch nicht vor, dass das Bundesvergabeamt über die Frage, wer Bestbieter ist, eine Entscheidung zu treffen hätte. Auch das Bundesvergabeamt vertritt selbst die Auffassung, die Bestbietereigenschaft sei nach Zuschlagserteilung nur mehr als eine für die Klärung von Schadenersatzansprüchen relevante Tatsache anzusehen, zu deren bescheidmäßiger Feststellung es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage mangle. Das Bundesvergabeamt sei daher zur bescheidmäßigen Feststellung des Bestbieters nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht zuständig."
Bereits in der Entscheidung 7 Ob 200/00p (SZ 74/115) hat der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen des Nichterfüllungsschadens im Vergaberecht erkannt, dass aus der nach § 113 Abs 3 BVergG 1997 getroffenen Feststellung keine inhaltliche Bindung zur Frage abgeleitet werden kann, wer "positiv" als Bestbieter anzusehen ist. An dieser Auffassung wird aus den in der Entscheidung 4 Ob 96/02z dargelegten Gründen festgehalten.Bereits in der Entscheidung 7 Ob 200/00p (SZ 74/115) hat der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen des Nichterfüllungsschadens im Vergaberecht erkannt, dass aus der nach Paragraph 113, Absatz 3, BVergG 1997 getroffenen Feststellung keine inhaltliche Bindung zur Frage abgeleitet werden kann, wer "positiv" als Bestbieter anzusehen ist. An dieser Auffassung wird aus den in der Entscheidung 4 Ob 96/02z dargelegten Gründen festgehalten.
Da weder das angebotene Produkt der Mitbewerberin, der der Zuschlag erteilt wurde, noch das von der klagenden Partei angebotene Produkt eine der wesentlichen technischen Anforderungen gemäß der Ausschreibung erfüllte, hätte der Zuschlag weder der Mitbewerberin noch der klagenden Partei, auch wenn deren Angebot preislich wesentlich günstiger war, erteilt werden dürfen. Das von keinem der Bewerber erfüllte und damals aus technischer Sicht unerfüllbare Kriterium der Gleichwertigkeit der optischen mit der akustischen Anzeige wäre im Gegensatz zur (nicht bindenden) Ansicht des Bundesvergabeamtes bei Prüfung der Anbote und Ermittlung des Bestbieters nicht einfach auszuscheiden gewesen. Gemäß §§ 40 und 55 Abs 1 BVergG 1997 ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn zwingende Gründe vorliegen, insbesondere wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon früher bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten. Ob ein Widerrufsgrund vorliegt, ist nur nach objektiven Kriterien zu lösen und nicht davon abhängig, ob der Auftraggeber den Widerruf verschuldete. Die Zuschlagserteilung trotz Vorliegens von Widerrufsgründen stellt einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter und damit einen Verstoß gegen das Kernanliegen des Vergaberechts dar. Die von einem Mitbewerber infolge eines vom Auftraggeber zu vertretenden Ausschreibungsmangels erlangte Position als "Bestbieter" rechtfertigt nämlich nicht die Ungleichbehandlung aller anderen in Betracht kommenden Bietinteressenten, also auch jener, die im Rahmen der verfehlten Ausschreibung keine Angebote legten, sich jedoch an einer ordnungsgemäßen (Neu-)Ausschreibung unter nunmehr anderen Leistungsvoraussetzungen beteiligt hätten (1 Ob 110/02m). Der Auftraggeber darf die Reihung der Bieter deshalb auch nicht durch nachträgliche Streichung einzelner Positionen verändern (1 Ob 284/01y = RPA 2002, 111 [Pock] = ecolex 2002, 349/133 = JBl 2002, 385 = RdW 2002, 590). Diese Erwägungen machen die Unhaltbarkeit der Begründung des Feststellungsbescheides des Bundesvergabeamtes, das unerfüllbare Ausschreibungskriterium sei einfach wegzudenken und sodann die klagende Partei als Bestbieter zu ermitteln gewesen, deutlich. Auch im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, dass sich bei Entfall jener Produktanforderung, die überhaupt unerfüllbar oder doch mit vertretenem Kostenaufwand unerfüllbar war, infolge einer wesentlichen Änderung des Leistungsgegenstandes weitere Mitarbeiter am Angebotsverfahren beteiligt hätten oder auch, dass die als zu teuer ausgeschiedenen Mitbewerber und nicht zuletzt jene Mitbewerberin, die den Zuschlag tatsächlich erhielt, preislich entscheidend günstigere Angebote gestellt hätten.Da weder das angebotene Produkt der Mitbewerberin, der der Zuschlag erteilt wurde, noch das von der klagenden Partei angebotene Produkt eine der wesentlichen technischen Anforderungen gemäß der Ausschreibung erfüllte, hätte der Zuschlag weder der Mitbewerberin noch der klagenden Partei, auch wenn deren Angebot preislich wesentlich günstiger war, erteilt werden dürfen. Das von keinem der Bewerber erfüllte und damals aus technischer Sicht unerfüllbare Kriterium der Gleichwertigkeit der optischen mit der akustischen Anzeige wäre im Gegensatz zur (nicht bindenden) Ansicht des Bundesvergabeamtes bei Prüfung der Anbote und Ermittlung des Bestbieters nicht einfach auszuscheiden gewesen. Gemäß Paragraphen 40 und 55 Absatz eins, BVergG 1997 ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn zwingende Gründe vorliegen, insbesondere wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon früher bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten. Ob ein Widerrufsgrund vorliegt, ist nur nach objektiven Kriterien zu lösen und nicht davon abhängig, ob der Auftraggeber den Widerruf verschuldete. Die Zuschlagserteilung trotz Vorliegens von Widerrufsgründen stellt einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter und damit einen Verstoß gegen das Kernanliegen des Vergaberechts dar. Die von einem Mitbewerber infolge eines vom Auftraggeber zu vertretenden Ausschreibungsmangels erlangte Position als "Bestbieter" rechtfertigt nämlich nicht die Ungleichbehandlung aller anderen in Betracht kommenden Bietinteressenten, also auch jener, die im Rahmen der verfehlten Ausschreibung keine Angebote legten, sich jedoch an einer ordnungsgemäßen (Neu-)Ausschreibung unter nunmehr anderen Leistungsvoraussetzungen beteiligt hätten (1 Ob 110/02m). Der Auftraggeber darf die Reihung der Bieter deshalb auch nicht durch nachträgliche Streichung einzelner Positionen verändern (1 Ob 284/01y = RPA 2002, 111 [Pock] = ecolex 2002, 349/133 = JBl 2002, 385 = RdW 2002, 590). Diese Erwägungen machen die Unhaltbarkeit der Begründung des Feststellungsbescheides des Bundesvergabeamtes, das unerfüllbare Ausschreibungskriterium sei einfach wegzudenken und sodann die klagende Partei als Bestbieter zu ermitteln gewesen, deutlich. Auch im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, dass sich bei Entfall jener Produktanforderung, die überhaupt unerfüllbar oder doch mit vertretenem Kostenaufwand unerfüllbar war, infolge einer wesentlichen Änderung des Leistungsgegenstandes weitere Mitarbeiter am Angebotsverfahren beteiligt hätten oder auch, dass die als zu teuer ausgeschiedenen Mitbewerber und nicht zuletzt jene Mitbewerberin, die den Zuschlag tatsächlich erhielt, preislich entscheidend günstigere Angebote gestellt hätten.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Verstoß der beklagten Partei gegen Ausschreibungsgrundsätze, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz, darin zu erblicken ist, dass sie ein unzulässiges Erfordernis in die Ausschreibung aufnahm und dennoch auf dieser Grundlage den Zuschlag erteilte. Eine Neuausschreibung wäre geboten gewesen, weil jeder der sich nunmehr am Angebotswettbewerb beteiligenden Unternehmen die Chance erhalten hätte, die Position des Bestbieters zu erlangen und zudem, weil sich durch den erneuten Angebotswettbewerb eine für die sparsame Verwendung öffentlicher Mittel günstigere Änderung des Preis- und Leistungsverhältnisses ergeben hätte können (1 Ob 284/01y). Andererseits folgt aus obigen Erwägungen, dass das dargestellte Verhalten der beklagten Partei nur dann allenfalls für das begehrte Erfüllungsinteresse der klagenden Partei kausal wäre, wenn diese bei von vorneherein korrekter Ausschreibung oder Neuausschreibung (je ohne das technisch unerfüllbare Erfordernis oder mit dessen Modifikation) nach Widerruf Bestbieterin gewesen wäre und daher ihr und keinem sonstigen Mitbewerber der Zuschlag erteilt hätte werden müssen. Selbst das in einer Nachlässigkeit bestehende Verschulden des Auftraggebers an einem wesentlichen Mangel der Ausschreibung ist nicht geeignet, einem der Bieter - zu Lasten eines schutzwürdigen Interesses des Auftraggebers, insbesondere aber zu Lasten der Interessen aller anderen in Betracht kommenden Bieter - eine gesicherte Rechtsposition als Bestbieter zu verschaffen. Der klagenden Partei steht nicht ohne weiteres das Erfüllungsinteresse an einem Auftrag zu, der ihr aus einem zwingenden Grund für den Widerruf der Ausschreibung nicht erteilt werden durfte. Ob ihr das Erfüllungsinteresse - in Anklang an die deutsche Rechtsprechung (BGH NJW 1998, 3636; BGHZ 120) - etwa deshalb zustehen könnte, weil sie bei einer von vornherein fehlerfreien Ausschreibung (oder bei einem Widerruf und fehlerfreier Neuausschreibung) Bestbieterin gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, weil die klagende Partei ein solche Tatsache gar nicht behauptet hat. Es handelt sich hiebei um eine Frage des Kausalzusammenhanges zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der beklagten Partei (Zuschlagerteilung aufgrund fehlerhafter Ausschreibungsunterlagen) und dem behaupteten Schaden des entgangenen Gewinns infolge des nicht zustande gekommenen Geschäfts. Die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich der Kausalität obliegt (auch in Fällen der Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB) grundsätzlich dem Geschädigten. Eine Beweislastverschiebung zu seinen Gunsten anerkennt die Rechtsprechung nur bei ärztlichen Behandlungsfehlern, weil sich in solchen Fällen in ganz besonderem Maß Beweisschwierigkeiten des Patienten ergeben und nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und die Sachkunde zum Beweis zur Verfügung stehen (SZ 63/90 ua). Im Gegensatz dazu ist hier dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zumutbar. Der jeweilige Bieter ist im Allgemeinen fachkundig. Er hat selbst die Kalkulationsunterlagen erstellt und kennt gewöhnlich auch die Angebote der Mitbewerber. Selbst wenn im konkreten Fall die Beweisführung, dass die klagende Partei bei korrekter Ausschreibung sich gegen alle potentiellen Mitbewerber durchgesetzt hätte und Bestbieterin gewesen wäre, besonders schwierig ist, rechtfertigt dies nicht die Umkehrung der Beweislast, weil nicht die Beweisschwierigkeiten im einzelnen Fall, sondern lediglich strukturelle Beweislagen, die es aus typischen Haftungsgrundlagen dem Geschädigten ganz allgemein verwehren, Ersatzansprüche durchzusetzen, eine solche Beweislastverschiebung rechtfertigen können (1 Ob 110/02m).Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Verstoß der beklagten Partei gegen Ausschreibungsgrundsätze, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz, darin zu erblicken ist, dass sie ein unzulässiges Erfordernis in die Ausschreibung aufnahm und dennoch auf dieser Grundlage den Zuschlag erteilte. Eine Neuausschreibung wäre geboten gewesen, weil jeder der sich nunmehr am Angebotswettbewerb beteiligenden Unternehmen die Chance erhalten hätte, die Position des Bestbieters zu erlangen und zudem, weil sich durch den erneuten Angebotswettbewerb eine für die sparsame Verwendung öffentlicher Mittel günstigere Änderung des Preis- und Leistungsverhältnisses ergeben hätte können (1 Ob 284/01y). Andererseits folgt aus obigen Erwägungen, dass das dargestellte Verhalten der beklagten Partei nur dann allenfalls für das begehrte Erfüllungsinteresse der klagenden Partei kausal wäre, wenn diese bei von vorneherein korrekter Ausschreibung oder Neuausschreibung (je ohne das technisch unerfüllbare Erfordernis oder mit dessen Modifikation) nach Widerruf Bestbieterin gewesen wäre und daher ihr und keinem sonstigen Mitbewerber der Zuschlag erteilt hätte werden müssen. Selbst das in einer Nachlässigkeit bestehende Verschulden des Auftraggebers an einem wesentlichen Mangel der Ausschreibung ist nicht geeignet, einem der Bieter - zu Lasten eines schutzwürdigen Interesses des Auftraggebers, insbesondere aber zu Lasten der Interessen aller anderen in Betracht kommenden Bieter - eine gesicherte Rechtsposition als Bestbieter zu verschaffen. Der klagenden Partei steht nicht ohne weiteres das Erfüllungsinteresse an einem Auftrag zu, der ihr aus einem zwingenden Grund für den Widerruf der Ausschreibung nicht erteilt werden durfte. Ob ihr das Erfüllungsinteresse - in Anklang an die deutsche Rechtsprechung (BGH NJW 1998, 3636; BGHZ 120) - etwa deshalb zustehen könnte, weil sie bei einer von vornherein fehlerfreien Ausschreibung (oder bei einem Widerruf und fehlerfreier Neuausschreibung) Bestbieterin gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, weil die klagende Partei ein solche Tatsache gar nicht behauptet hat. Es handelt sich hiebei um eine Frage des Kausalzusammenhanges zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der beklagten Partei (Zuschlagerteilung aufgrund fehlerhafter Ausschreibungsunterlagen) und dem behaupteten Schaden des entgangenen Gewinns infolge des nicht zustande gekommenen Geschäfts. Die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich der Kausalität obliegt (auch in Fällen der Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB) grundsätzlich dem Geschädigten. Eine Beweislastverschiebung zu seinen Gunsten anerkennt die Rechtsprechung nur bei ärztlichen Behandlungsfehlern, weil sich in solchen Fällen in ganz besonderem Maß Beweisschwierigkeiten des Patienten ergeben und nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und die Sachkunde zum Beweis zur Verfügung stehen (SZ 63/90 ua). Im Gegensatz dazu ist hier dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zumutbar. Der jeweilige Bieter ist im Allgemeinen fachkundig. Er hat selbst die Kalkulationsunterlagen erstellt und kennt gewöhnlich auch die Angebote der Mitbewerber. Selbst wenn im konkreten Fall die Beweisführung, dass die klagende Partei bei korrekter Ausschreibung sich gegen alle potentiellen Mitbewerber durchgesetzt hätte und Bestbieterin gewesen wäre, besonders schwierig ist, rechtfertigt dies nicht die Umkehrung der Beweislast, weil nicht die Beweisschwierigkeiten im einzelnen Fall, sondern lediglich strukturelle Beweislagen, die es aus typischen Haftungsgrundlagen dem Geschädigten ganz allgemein verwehren, Ersatzansprüche durchzusetzen, eine solche Beweislastverschiebung rechtfertigen können (1 Ob 110/02m).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Zuschlag aufgrund des fehlerhaften Ausschreibungsverfahrens (auch) der klagenden Partei nicht erteilt hätte werden dürfen. Sie kann ihr Erfüllungsinteresse daher nicht darauf stützen, dass ihr und nicht ihrer Mitbewerberin aufgrund der mangelhaften Ausschreibung der Zuschlag erteilt worden wäre. Abgesehen davon, dass die Geräte der klagenden Partei wegen der Mängel der optischen Anzeige, die sich insbesondere im Praxistest zeigten, vom Auftraggeber als nicht entsprechend geeignet angesehen und ihr Angebot insbesondere deshalb ausgeschieden wurde, wäre ein Zuschlag an sie (ebenfalls) rechtswidrig gewesen. Die Ansicht der klagenden Partei, ihr stehe, weil sie als Billigst- und damit als Bestbieterin den Zuschlag erhalten hätte sollen, würde dazu führen, dass der Auftraggeber von mehreren Bietern auf das Erfüllungsinteresse in Anspruch genommen werden könnte, waren doch von der fehlerhaften Ausschreibung alle Angebote betroffen (vgl 1 Ob 110/02m). Der Zuspruch des Erfüllungsinteresses setzte vielmehr voraus, dass der klagenden Partei der Zuschlag erteilt hätte werden müssen (vgl 4 Ob 96/02z). Die klagende Partei ist daher auf den Ersatz des Vertrauensschadens beschränkt. Abgesehen davon, dass die Ansprüche auf das Erfüllungsinteresse und auf den Vertrauensschaden, wie sie hier begründet wurden, einander ausschließen (ein entgangener Gewinn als Vertrauensschaden, etwa infolge versäumter Abschlussgelegenheit, wurde hier nicht geltend gemacht - vgl 1 Ob 110/02m), wurde der Klageanspruch, soweit er den Vertrauensschaden umfasste, bereits rechtskräftig abgewiesen. Das Hauptbegehren wurde nicht etwa primär auf den Anspruch auf das Erfüllungsinteresse und hilfsweise auf den Anspruch auf den Vertrauensschaden gestützt, wie nunmehr in der Revision behauptet wird. Zuletzt (in der Tagsatzung vom 21. 1. 2002 vor Schluss der Verhandlung erster Instanz) hat die klagende Partei insoweit klargestellt, dass ihr Hauptbegehren zwei Teile, nämlich den mit 9.795,18 EUR bezifferten Vertrauensschaden und das mit 160.601,66 EUR bezifferte Erfüllungsinteresse umfasse. Da mit dem zweiten Eventualbegehren nichts anderes als der betreffende Teil des Hauptbegehrens geltend gemacht wurde, steht die Rechtskraft des abweisenden Teils des Ersturteiles einer Stattgebung des Eventualbegehrens im Rechtsmittelverfahren entgegen, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Zuschlag aufgrund des fehlerhaften Ausschreibungsverfahrens (auch) der klagenden Partei nicht erteilt hätte werden dürfen. Sie kann ihr Erfüllungsinteresse daher nicht darauf stützen, dass ihr und nicht ihrer Mitbewerberin aufgrund der mangelhaften Ausschreibung der Zuschlag erteilt worden wäre. Abgesehen davon, dass die Geräte der klagenden Partei wegen der Mängel der optischen Anzeige, die sich insbesondere im Praxistest zeigten, vom Auftraggeber als nicht entsprechend geeignet angesehen und ihr Angebot insbesondere deshalb ausgeschieden wurde, wäre ein Zuschlag an sie (ebenfalls) rechtswidrig gewesen. Die Ansicht der klagenden Partei, ihr stehe, weil sie als Billigst- und damit als Bestbieterin den Zuschlag erhalten hätte sollen, würde dazu führen, dass der Auftraggeber von mehreren Bietern auf das Erfüllungsinteresse in Anspruch genommen werden könnte, waren doch von der fehlerhaften Ausschreibung alle Angebote betroffen vergleiche 1 Ob 110/02m). Der Zuspruch des Erfüllungsinteresses setzte vielmehr voraus, dass der klagenden Partei der Zuschlag erteilt hätte werden müssen vergleiche 4 Ob 96/02z). Die klagende Partei ist daher auf den Ersatz des Vertrauensschadens beschränkt. Abgesehen davon, dass die Ansprüche auf das Erfüllungsinteresse und auf den Vertrauensschaden, wie sie hier begründet wurden, einander ausschließen (ein entgangener Gewinn als Vertrauensschaden, etwa infolge versäumter Abschlussgelegenheit, wurde hier nicht geltend gemacht - vergleiche 1 Ob 110/02m), wurde der Klageanspruch, soweit er den Vertrauensschaden umfasste, bereits rechtskräftig abgewiesen. Das Hauptbegehren wurde nicht etwa primär auf den Anspruch auf das Erfüllungsinteresse und hilfsweise auf den Anspruch auf den Vertrauensschaden gestützt, wie nunmehr in der Revision behauptet wird. Zuletzt (in der Tagsatzung vom 21. 1. 2002 vor Schluss der Verhandlung erster Instanz) hat die klagende Partei insoweit klargestellt, dass ihr Hauptbegehren zwei Teile, nämlich den mit 9.795,18 EUR bezifferten Vertrauensschaden und das mit 160.601,66 EUR bezifferte Erfüllungsinteresse umfasse. Da mit dem zweiten Eventualbegehren nichts anderes als der betreffende Teil des Hauptbegehrens geltend gemacht wurde, steht die Rechtskraft des abweisenden Teils des Ersturteiles einer Stattgebung des Eventualbegehrens im Rechtsmittelverfahren entgegen, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat.
Das im Rechtsmittelverfahren nur mehr den Anspruch auf das Erfüllungsinteresse umfassende Klagebegehren hat das Berufungsgericht daher zutreffend abgewiesen. Sein Urteil ist somit zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.