Rechtssatz RS0118960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118960
Entscheidungsdatum
29.04.2004
Norm
BVergG 1997 §113 Abs3
BVergG 1997 §125 Abs1
Rechtssatz
Zulässigkeitsvoraussetzung für die Geltendmachung eines auf die Verletzung von Vergabevorschriften gegründeten Schadenersatzanspruches ist nach § 125 Abs 1 BVergG 1997 die vorhergehende Feststellung des Bundesvergabeamtes nach § 113 Abs 3 BVergG. Ein Feststellungsbescheid des Bundesvergabeamtes ist gemäß § 113 Abs 3 BVergG 1997 prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung für die klageweise Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Die Frage, ob die Befassung des Bundesvergabeamtes zwingend bei allen Schadenersatzansprüchen zu verlangen ist oder ob dies nur bei den in § 122 Abs 1 BVergG 1997 angeführten Kostenersatzansprüchen gilt, muss hier nicht abschließend geprüft werden.Zulässigkeitsvoraussetzung für die Geltendmachung eines auf die Verletzung von Vergabevorschriften gegründeten Schadenersatzanspruches ist nach Paragraph 125, Absatz eins, BVergG 1997 die vorhergehende Feststellung des Bundesvergabeamtes nach Paragraph 113, Absatz 3, BVergG. Ein Feststellungsbescheid des Bundesvergabeamtes ist gemäß Paragraph 113, Absatz 3, BVergG 1997 prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung für die klageweise Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Die Frage, ob die Befassung des Bundesvergabeamtes zwingend bei allen Schadenersatzansprüchen zu verlangen ist oder ob dies nur bei den in Paragraph 122, Absatz eins, BVergG 1997 angeführten Kostenersatzansprüchen gilt, muss hier nicht abschließend geprüft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118960
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20040429_OGH0002_0060OB00177_03B0000_001