Der Rekurs des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Rekurswerber verkennt nicht, dass das Bundesvergabeamt nicht zur positiven Bestbieterprüfung bzw -feststellung berufen und verpflichtet ist. Er meint aber, eine derartige Feststellung bezüglich der Nachprüfungswerberin sei jedenfalls beachtlich und binde das angerufene Gericht. Wenngleich die Frage, ob die Nachprüfungswerberin eine echte Chance auf Zuschlagserteilung gehabt hätte, keinen Rückschluss auf ihre Bestbieterstellung zulasse, ändere dies nichts daran, dass das Bundesvergabeamt hier Punkt I und II seiner Entscheidung damit begründet habe, dass der Bietergemeinschaft Bestbieterstellung zukomme. Die Bestbieterstellung sei somit tragende Begründung seiner Entscheidung geworden und keineswegs nur als überschießende Feststellung anzusehen. Das Berufungsgericht habe demnach die Bindungswirkung an die Entscheidung des Bundesvergabeamts zu Unrecht verneint. Dem ist nicht zu folgen.Der Rekurswerber verkennt nicht, dass das Bundesvergabeamt nicht zur positiven Bestbieterprüfung bzw -feststellung berufen und verpflichtet ist. Er meint aber, eine derartige Feststellung bezüglich der Nachprüfungswerberin sei jedenfalls beachtlich und binde das angerufene Gericht. Wenngleich die Frage, ob die Nachprüfungswerberin eine echte Chance auf Zuschlagserteilung gehabt hätte, keinen Rückschluss auf ihre Bestbieterstellung zulasse, ändere dies nichts daran, dass das Bundesvergabeamt hier Punkt römisch eins und römisch zwei seiner Entscheidung damit begründet habe, dass der Bietergemeinschaft Bestbieterstellung zukomme. Die Bestbieterstellung sei somit tragende Begründung seiner Entscheidung geworden und keineswegs nur als überschießende Feststellung anzusehen. Das Berufungsgericht habe demnach die Bindungswirkung an die Entscheidung des Bundesvergabeamts zu Unrecht verneint. Dem ist nicht zu folgen.
Der Kläger begehrt entgangenen Gewinn und Ersatz der Aufwendungen des Nachprüfungsverfahrens. Lehre und Rechtsprechung bejahen einen Anspruch des übergangenen Bieters auf Ersatz des Erfüllungsinteresses aufgrund schuldhafter Verletzung des Bundesvergabegesetzes oder der hiezu ergangenen Verordnungen unter der Voraussetzung, das der Zuschlag ihm als Bestbieter hätte erteilt werden müssen (Heid, Vergabeverstoß und Schadenersatz, ecolex 1996, 7 ff; Brinker/Roniger/Punz/Vock, Österreichisches Vergaberecht (1999) Rz 390; Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1 [11 f]; Diregger, Gibt es nach dem Bundesvergabegesetz eine "echte Chance" auf Schadenersatz?, WBl 2000, 442 ff [447 f]; SZ 67/182; SZ 71/133; ecolex 2000/205 [Wilhelm]; JBl 2002, 117 [Rummel]). Zulässigkeitsvoraussetzung für die Geltendmachung eines auf die Verletzung von Vergabevorschriften gegründeten Schadenersatzanspruchs ist nach § 125 Abs 2 BVergG die vorhergehende Feststellung des Bundesvergabeamts nach § 113 Abs 3 BVergG (Elsner, Vergaberecht Rz B 208; Diregger aaO 448; ZVB 2002, 10 ff [Öhler/Schramm 13] = JBl 2002, 117 [Rummel]). Danach hat das Bundesvergabeamt festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmung des Bundesvergabegesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Diese Feststellung ist nach § 125 Abs 2 letzter Satz für die Zivilgerichte bindend (WBl 2000/316 = ecolex 2000/205; Elsner, Vergaberecht Rz A 171).Der Kläger begehrt entgangenen Gewinn und Ersatz der Aufwendungen des Nachprüfungsverfahrens. Lehre und Rechtsprechung bejahen einen Anspruch des übergangenen Bieters auf Ersatz des Erfüllungsinteresses aufgrund schuldhafter Verletzung des Bundesvergabegesetzes oder der hiezu ergangenen Verordnungen unter der Voraussetzung, das der Zuschlag ihm als Bestbieter hätte erteilt werden müssen (Heid, Vergabeverstoß und Schadenersatz, ecolex 1996, 7 ff; Brinker/Roniger/Punz/Vock, Österreichisches Vergaberecht (1999) Rz 390; Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1 [11 f]; Diregger, Gibt es nach dem Bundesvergabegesetz eine "echte Chance" auf Schadenersatz?, WBl 2000, 442 ff [447 f]; SZ 67/182; SZ 71/133; ecolex 2000/205 [Wilhelm]; JBl 2002, 117 [Rummel]). Zulässigkeitsvoraussetzung für die Geltendmachung eines auf die Verletzung von Vergabevorschriften gegründeten Schadenersatzanspruchs ist nach Paragraph 125, Absatz 2, BVergG die vorhergehende Feststellung des Bundesvergabeamts nach Paragraph 113, Absatz 3, BVergG (Elsner, Vergaberecht Rz B 208; Diregger aaO 448; ZVB 2002, 10 ff [Öhler/Schramm 13] = JBl 2002, 117 [Rummel]). Danach hat das Bundesvergabeamt festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmung des Bundesvergabegesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Diese Feststellung ist nach Paragraph 125, Absatz 2, letzter Satz für die Zivilgerichte bindend (WBl 2000/316 = ecolex 2000/205; Elsner, Vergaberecht Rz A 171).
Allerdings ordnet § 125 Abs 2 letzter Satz Bundesvergabegesetz eine Bindung der Zivilgerichte nur für "Feststellungen des Bundesvergabeamts gemäß § 113 Abs 3", somit für die Feststellung an, dass der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde (und dass ein übergangener Bewerber oder Bieter keine echten Chancen auf Erteilung des Zuschlags gehabt habe). Nach dieser Formulierung bleibt zu prüfen, ob eine vom Bundesvergabeamt wie im vorliegenden Fall in den Entscheidungsgründen getroffene Feststellung, der Zuschlag sei deshalb nicht dem Bestbieter erteilt worden, weil der nunmehrige (Schadenersatz)Kläger Bestbieter gewesen sei, das Gericht binde. Dies ist zu verneinen:Allerdings ordnet Paragraph 125, Absatz 2, letzter Satz Bundesvergabegesetz eine Bindung der Zivilgerichte nur für "Feststellungen des Bundesvergabeamts gemäß Paragraph 113, Absatz 3,, somit für die Feststellung an, dass der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde (und dass ein übergangener Bewerber oder Bieter keine echten Chancen auf Erteilung des Zuschlags gehabt habe). Nach dieser Formulierung bleibt zu prüfen, ob eine vom Bundesvergabeamt wie im vorliegenden Fall in den Entscheidungsgründen getroffene Feststellung, der Zuschlag sei deshalb nicht dem Bestbieter erteilt worden, weil der nunmehrige (Schadenersatz)Kläger Bestbieter gewesen sei, das Gericht binde. Dies ist zu verneinen:
Angesichts der in den Gesetzesmaterialien angestrebten Entlastung der Gerichte (EB 1993 zu § 102 abgedruckt in Elsner, Vergaberecht Rz B 211; Diregger aaO 449) wäre eine derartige Ausweitung der Bindungswirkung zwar durchaus nicht unvernünftig, stünde allerdings zu den in Lehre und Rechtsprechung zur Bindungswirkung verwaltungsbehördlicher Bescheide vertretenen Grundsätzen in Widerspruch (siehe dazu Fucik in Rechberger ZPO² § 190 Rz 5; Fasching, Lehrbuch² Rz 95 f). Diese Grundsätze werden zwar für das Vergabeverfahren durch § 125 Abs 2 letzter Satz iVm den in § 113 Abs 3 BVergG angeführten Feststellungen des Bundesvergabeamts durchbrochen, eine weitergehende Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesvergabeamts ordnet das Gesetz hingegen nicht an. Es sieht insbesondere auch nicht vor, dass das Bundesvergabeamt über die Frage, wer Bestbieter ist, eine Entscheidung zu treffen hätte. Auch das Bundesvergabeamt vertritt selbst die Auffassung, die Bestbietereigenschaft sei nach Zuschlagserteilung nur mehr als eine für die Klärung von Schadenersatzansprüchen relevante Tatsache anzusehen, zu deren bescheidmäßiger Feststellung es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage mangle. Das Bundesvergabeamt sei daher zur bescheidmäßigen Feststellung des Bestbieters nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht zuständig (BVA vom 29. 11. 1999, N 37/99-16). Auch Rummel weist in seiner Entscheidungsbesprechung zu 7 Ob 200/00p (JBl 2002, 117 [120]) zutreffend darauf hin, dass eine Bindung an Feststellungen, die bloß in den Gründen, nicht aber im Spruch des Bescheids ihren Niederschlag gefunden haben, ganz allgemein ausgeschlossen ist. Auch er bezweifelt angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 113 Abs 3 BVergG die Kompetenz des Bundesvergabeamts, die Bestbietereigenschaft positiv festzustellen. Diese Zweifel werden auch durch die Materialien zu § 113 BVergG verstärkt (AB 1996 zu § 91 Abs 3, abgedruckt in Elsner, Vergaberecht Rz B 199), wonach die Neuformulierung der Zuständigkeit des Bundesvergabeamts eine rasche Entscheidung dieser Behörde gewährleisten soll. In der Praxis habe sich nämlich erwiesen, dass eine negative Feststellung (ob jemand den Zuschlag keinesfalls erhalten hätte) einfacher zu treffen sei als eine positive Feststellung, die oft aufwändige Sachverständigengutachten erfordere. Gerade dieses vom Gesetzgeber nicht gewünschte aufwändige Verfahren wäre aber in aller Regel zur Feststellung der Bestbietereigenschaft erforderlich.Angesichts der in den Gesetzesmaterialien angestrebten Entlastung der Gerichte (EB 1993 zu Paragraph 102, abgedruckt in Elsner, Vergaberecht Rz B 211; Diregger aaO 449) wäre eine derartige Ausweitung der Bindungswirkung zwar durchaus nicht unvernünftig, stünde allerdings zu den in Lehre und Rechtsprechung zur Bindungswirkung verwaltungsbehördlicher Bescheide vertretenen Grundsätzen in Widerspruch (siehe dazu Fucik in Rechberger ZPO² Paragraph 190, Rz 5; Fasching, Lehrbuch² Rz 95 f). Diese Grundsätze werden zwar für das Vergabeverfahren durch Paragraph 125, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit den in Paragraph 113, Absatz 3, BVergG angeführten Feststellungen des Bundesvergabeamts durchbrochen, eine weitergehende Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesvergabeamts ordnet das Gesetz hingegen nicht an. Es sieht insbesondere auch nicht vor, dass das Bundesvergabeamt über die Frage, wer Bestbieter ist, eine Entscheidung zu treffen hätte. Auch das Bundesvergabeamt vertritt selbst die Auffassung, die Bestbietereigenschaft sei nach Zuschlagserteilung nur mehr als eine für die Klärung von Schadenersatzansprüchen relevante Tatsache anzusehen, zu deren bescheidmäßiger Feststellung es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage mangle. Das Bundesvergabeamt sei daher zur bescheidmäßigen Feststellung des Bestbieters nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht zuständig (BVA vom 29. 11. 1999, N 37/99-16). Auch Rummel weist in seiner Entscheidungsbesprechung zu 7 Ob 200/00p (JBl 2002, 117 [120]) zutreffend darauf hin, dass eine Bindung an Feststellungen, die bloß in den Gründen, nicht aber im Spruch des Bescheids ihren Niederschlag gefunden haben, ganz allgemein ausgeschlossen ist. Auch er bezweifelt angesichts des eindeutigen Wortlauts des Paragraph 113, Absatz 3, BVergG die Kompetenz des Bundesvergabeamts, die Bestbietereigenschaft positiv festzustellen. Diese Zweifel werden auch durch die Materialien zu Paragraph 113, BVergG verstärkt Ausschussbericht 1996, zu Paragraph 91, Absatz 3,, abgedruckt in Elsner, Vergaberecht Rz B 199), wonach die Neuformulierung der Zuständigkeit des Bundesvergabeamts eine rasche Entscheidung dieser Behörde gewährleisten soll. In der Praxis habe sich nämlich erwiesen, dass eine negative Feststellung (ob jemand den Zuschlag keinesfalls erhalten hätte) einfacher zu treffen sei als eine positive Feststellung, die oft aufwändige Sachverständigengutachten erfordere. Gerade dieses vom Gesetzgeber nicht gewünschte aufwändige Verfahren wäre aber in aller Regel zur Feststellung der Bestbietereigenschaft erforderlich.
Auch der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 7 Ob 200/00p (JBl 2002, 117 [Rummel] = ZVB 2002, 10 [Öhler/Schramm] = RdA 2001, 148 [Bock]) im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen des Nichterfüllungsschadens im Vergaberecht erkannt, dass aus der nach § 113 Abs 3 BVergG getroffenen Feststellung keine inhaltliche Bindung zur Frage abgeleitet werden kann, wer "positiv" als Bestbieter anzusehen ist. An dieser Auffassung wird aus den bereits angeführten Gründen festgehalten.Auch der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 7 Ob 200/00p (JBl 2002, 117 [Rummel] = ZVB 2002, 10 [Öhler/Schramm] = RdA 2001, 148 [Bock]) im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen des Nichterfüllungsschadens im Vergaberecht erkannt, dass aus der nach Paragraph 113, Absatz 3, BVergG getroffenen Feststellung keine inhaltliche Bindung zur Frage abgeleitet werden kann, wer "positiv" als Bestbieter anzusehen ist. An dieser Auffassung wird aus den bereits angeführten Gründen festgehalten.
Im vorliegenden Fall steht daher noch nicht fest, ob die Bietergemeinschaft, der der Kläger angehörte, Bestbieterin gewesen wäre. Diese für den hier begehrten Zuspruch des Erfüllungsinteresses maßgebliche Frage wird durch das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren über den Schadenersatzanspruch zu beurteilen sein.
Dem gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts erhobenen Rekurs der Klägerin wird der Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.