Rechtssatz RS0113577
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113577
Entscheidungsdatum
01.08.2003
Rechtssatz
Im vergabegesetzlich nicht geregelten Bereich unterhalb der Schwellenwerte (5 Mio ECU ausschließlich der Umsatzsteuer) bedarf es der zuvor erfolgten Feststellung einer Rechtswidrigkeit durch das Bundesvergabeamt nicht. Vor den ordentlichen Gerichten können unter anderem Schadenersatzansprüche übergangener Bieter auch nach Erteilung des Zuschlags durchgesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113577
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20000328_OGH0002_0010OB00201_99M0000_002