[74] Die von der Beklagten beantwortete Revision der Klägerin, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils im klagestattgebenden Sinn und Abweisung des Zwischenantrags auf Feststellung, hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragte, ist zur Klarstellung der (Nicht-)Anwendung des nationalen Irrtumsrechts auf dem UN-Kaufrecht unterliegende Verträge zulässig. Sie ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Anwendung des UN-Kaufrechts
[75] 1.1. Das Berufungsgericht hat zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO) die Anwendung von UN-Kaufrecht bejaht. 1.1. Das Berufungsgericht hat zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) die Anwendung von UN-Kaufrecht bejaht.
[76] 1.1.1. Österreich und Slowenien sind Vertragsstaaten des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG), sodass dieses kraft autonomer Anknüpfung (Art 1 Abs 1 lit a UN-Kaufrecht) anzuwenden ist (vgl 10 Ob 62/22y Rz 17). 1.1.1. Österreich und Slowenien sind Vertragsstaaten des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG), sodass dieses kraft autonomer Anknüpfung (Artikel eins, Absatz eins, Litera a, UN-Kaufrecht) anzuwenden ist vergleiche 10 Ob 62/22y Rz 17).
[77] Der sachliche Geltungsbereich des Übereinkommens erstreckt sich auf „Kaufverträge über Waren“ (Art 1 Abs 1 CISG). Er wird durch Art 3 Abs 1 CISG auf „Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren“ ausgedehnt (1 Ob 26/23i Rz 32). Dass im vorliegenden Fall ein Vertrag über die Lieferung eines Tribünensystems zustande gekommen ist, steht nicht in Frage. Es handelt sich um einen Vertrag über die Lieferung einer herzustellenden Ware. Die Ausnahmetatbestände des Art 3 Abs 2 und des Art 2 CISG sind nicht erfüllt. Der sachliche Geltungsbereich des Übereinkommens erstreckt sich auf „Kaufverträge über Waren“ (Artikel eins, Absatz eins, CISG). Er wird durch Artikel 3, Absatz eins, CISG auf „Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren“ ausgedehnt (1 Ob 26/23i Rz 32). Dass im vorliegenden Fall ein Vertrag über die Lieferung eines Tribünensystems zustande gekommen ist, steht nicht in Frage. Es handelt sich um einen Vertrag über die Lieferung einer herzustellenden Ware. Die Ausnahmetatbestände des Artikel 3, Absatz 2 und des Artikel 2, CISG sind nicht erfüllt.
[78] Zutreffend haben die Parteien und das Berufungsgericht daher auch den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht in Zweifel gezogen.
[79] 1.1.2. Soweit die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung den Standpunkt vertritt, die Anwendung von UN-Kaufrecht anstelle nationalen österreichischen Sachrechts verletze den unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter im Vergabeverfahren, was seine Anwendung hindere, ist das rechtlich nicht nachvollziehbar:
[80] Der Gleichbehandlungsgrundsatz sichert die freie Teilnahme aller Interessenten am Geschäftsverkehr und die Berücksichtigung aller Angebote (vgl 7 Ob 269/06v; RS0030349 [T15]; zum unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung und Transparenz vgl etwa EuGH C-549/14, Finn Frogne A/S, Rz 28 ff, C-213/07, Michaniki AE, Rz 44 f). Seine Verletzung kann gegebenenfalls Schadenersatzansprüche nach sich ziehen (vgl RS0030354; RS0013936; RS0112490 [T6]). Der Gleichbehandlungsgrundsatz sichert die freie Teilnahme aller Interessenten am Geschäftsverkehr und die Berücksichtigung aller Angebote vergleiche 7 Ob 269/06v; RS0030349 [T15]; zum unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung und Transparenz vergleiche etwa EuGH C-549/14, Finn Frogne A/S, Rz 28 ff, C-213/07, Michaniki AE, Rz 44 f). Seine Verletzung kann gegebenenfalls Schadenersatzansprüche nach sich ziehen vergleiche RS0030354; RS0013936; RS0112490 [T6]).
[81] Es ist aber keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, aufgrund derer eine allfällige – hier auch nicht ersichtliche – Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die von Art 1 Abs 1 lit a CISG angeordnete Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens auf den abgeschlossenen Vertrag hindern könnte. Es ist aber keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, aufgrund derer eine allfällige – hier auch nicht ersichtliche – Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die von Artikel eins, Absatz eins, Litera a, CISG angeordnete Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens auf den abgeschlossenen Vertrag hindern könnte.
[82] 1.1.3. Die Parteien können die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens zwar gemäß dessen Art 6 ausschließen. Dies kann auch stillschweigend erfolgen (vgl RS0115967 [T4]). Das UN-Kaufrecht ist allerdings Teil der österreichischen Rechtsordnung (vgl RS0115967). Es geht dem sonst zur Anwendung kommenden unvereinheitlichten Recht vor (RS0113574 [T1]; 8 Ob 121/24p Rz 27). Für einen Ausschluss des UN-Kaufrechts ist daher entscheidend, ob die Vertragsparteien auf das unvereinheitlichte Recht eines Staats abstellen. Allein im Verweis auf das Recht des Vertragsstaats ist ein solcher Ausschluss noch nicht zu sehen (vgl RS0115967 [T4]). 1.1.3. Die Parteien können die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens zwar gemäß dessen Artikel 6, ausschließen. Dies kann auch stillschweigend erfolgen vergleiche RS0115967 [T4]). Das UN-Kaufrecht ist allerdings Teil der österreichischen Rechtsordnung vergleiche RS0115967). Es geht dem sonst zur Anwendung kommenden unvereinheitlichten Recht vor (RS0113574 [T1]; 8 Ob 121/24p Rz 27). Für einen Ausschluss des UN-Kaufrechts ist daher entscheidend, ob die Vertragsparteien auf das unvereinheitlichte Recht eines Staats abstellen. Allein im Verweis auf das Recht des Vertragsstaats ist ein solcher Ausschluss noch nicht zu sehen vergleiche RS0115967 [T4]).
[83] 1.1.4. Die von der Beklagten ins Treffen geführte Bezugnahme auf österreichische verwaltungsrechtliche Normen („Baugesetz, Veranstaltungsgesetz, VSVO“ [Veranstaltungs- und Sicherheitsverordnung 2014]) in der Ausschreibung sowie die Verwendung von Begriffen, die unter anderem, aber nicht ausschließlich in der österreichischen Rechtssprache gängig sind, wie „Irrtum“ oder „Gewährleistung“ vermögen eine das UN-Kaufrecht ausschließende Vereinbarung österreichischen Sachrechts nach den dargestellten Grundsätzen nicht zu begründen.
[84] Dies einerseits deshalb, weil die genannten verwaltungsrechtlichen Normen nicht das den Vertrag regelnde Sachrecht, sondern Spezifikationen des Leistungsgegenstands betreffen; andererseits deshalb, weil die Bezugnahme auf Begriffe der (auch) österreichischen Rechtssprache den Ausschluss des – einen Teil der österreichischen Rechtsordnung bildenden – UN-Kaufrechtsübereinkommens schlechthin oder in Teilen des Leistungsstörungsrechts nicht zu tragen vermögen (vgl Bundesgericht [Schweiz] 4A_543/2018, CISG-online 4463 Rz 36 [zu den vertraglich verwendeten Begriffen „Verzug“, „zugesicherte Eigenschaften“, „Garantie/Mängelbehandlung“]). Dies einerseits deshalb, weil die genannten verwaltungsrechtlichen Normen nicht das den Vertrag regelnde Sachrecht, sondern Spezifikationen des Leistungsgegenstands betreffen; andererseits deshalb, weil die Bezugnahme auf Begriffe der (auch) österreichischen Rechtssprache den Ausschluss des – einen Teil der österreichischen Rechtsordnung bildenden – UN-Kaufrechtsübereinkommens schlechthin oder in Teilen des Leistungsstörungsrechts nicht zu tragen vermögen vergleiche Bundesgericht [Schweiz] 4A_543/2018, CISG-online 4463 Rz 36 [zu den vertraglich verwendeten Begriffen „Verzug“, „zugesicherte Eigenschaften“, „Garantie/Mängelbehandlung“]).
[85] 1.1.5. Die Vorinstanzen haben die Anwendung des UN-Kaufrechts in seiner Gesamtheit daher zutreffend bejaht.
[86] Auf die Frage, ob nicht bereits dadurch, dass die Beklagte in ihrer Klagebeantwortung ausdrücklich die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts auf die vorliegende Vertragsstreitigkeit behauptete und die Klägerin in der Folge Sachvorbringen unter ebenfalls ausdrücklicher Bezugnahme auf das UN-Kaufrecht erstattete, eine Rechtswahl der Parteien zugunsten des UN-Kaufrechts stattgefunden hat (vgl RS0040169), ehe die Beklagte ihren Rechtsstandpunkt änderte, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Auf die Frage, ob nicht bereits dadurch, dass die Beklagte in ihrer Klagebeantwortung ausdrücklich die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts auf die vorliegende Vertragsstreitigkeit behauptete und die Klägerin in der Folge Sachvorbringen unter ebenfalls ausdrücklicher Bezugnahme auf das UN-Kaufrecht erstattete, eine Rechtswahl der Parteien zugunsten des UN-Kaufrechts stattgefunden hat vergleiche RS0040169), ehe die Beklagte ihren Rechtsstandpunkt änderte, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
[87] 1.2. Dass die Beklagte eine Ausschreibung nach dem BVergG durchführte, steht der Anwendung des UN-Kaufrechts nicht entgegen.
[88] 1.2.1. Das UN-Kaufrecht erfasst auch Kaufverträge, bei denen der Verkäufer über eine (internationale) Ausschreibung ausgewählt wird (Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 [2025] Vorbemerkungen zu Artt 14–24 Rz 95; vgl Magnus in Staudinger, BGB [2025], Art 2 CISG Rz 34). 1.2.1. Das UN-Kaufrecht erfasst auch Kaufverträge, bei denen der Verkäufer über eine (internationale) Ausschreibung ausgewählt wird (Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 [2025] Vorbemerkungen zu Artt 14–24 Rz 95; vergleiche Magnus in Staudinger, BGB [2025], Artikel 2, CISG Rz 34).
[89] Das UN-Kaufrechtsübereinkommen geht vom tradierten Modell der Willenseinigung aus (vgl Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar5 [2021] Art 14 CISG Rz 1). Für die weitere Beurteilung ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, welche Erklärungen als die Vertragserklärungen der Parteien zu werten sind. Dabei werden die nach dem BVergG 2018 (zuvor dem BVergG 2006, das, auch wenn der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens nicht festgestellt wurde, aufgrund der zeitlichen Lage des Sachverhalts noch zur Anwendung kommen dürfte [vgl § 376 Abs 1, 3 BVergG 2018]) abzugebenden Erklärungen zunächst der Analyse nach österreichischem Zivilrecht unterzogen. In der Folge wird gezeigt, dass die Anwendung des UN-Kaufrechts für die Wertung als Vertragserklärungen zum selben Ergebnis führt. Das UN-Kaufrechtsübereinkommen geht vom tradierten Modell der Willenseinigung aus vergleiche Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar5 [2021] Artikel 14, CISG Rz 1). Für die weitere Beurteilung ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, welche Erklärungen als die Vertragserklärungen der Parteien zu werten sind. Dabei werden die nach dem BVergG 2018 (zuvor dem BVergG 2006, das, auch wenn der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens nicht festgestellt wurde, aufgrund der zeitlichen Lage des Sachverhalts noch zur Anwendung kommen dürfte [vgl Paragraph 376, Absatz eins, 3, BVergG 2018]) abzugebenden Erklärungen zunächst der Analyse nach österreichischem Zivilrecht unterzogen. In der Folge wird gezeigt, dass die Anwendung des UN-Kaufrechts für die Wertung als Vertragserklärungen zum selben Ergebnis führt.
[90] 1.2.2. Das Zustandekommen des Leistungsvertrags infolge einer Ausschreibung nach dem BVergG ist nach nationalem Recht in § 145 BVergG 2018 (Zeitpunkt und Form des Vertragsabschlusses) angesprochen. Vor Inkrafttreten des BVergG 2018 (die mit hier nicht interessierenden Ausnahmen am 21. 8. 2018 erfolgte, vgl § 376 Abs 1 BVergG 2018), befand sich die korrespondierende Regelung über die Form (nicht des Zeitpunkts) des Vertragsabschlusses in § 134 BVergG 2006. 1.2.2. Das Zustandekommen des Leistungsvertrags infolge einer Ausschreibung nach dem BVergG ist nach nationalem Recht in Paragraph 145, BVergG 2018 (Zeitpunkt und Form des Vertragsabschlusses) angesprochen. Vor Inkrafttreten des BVergG 2018 (die mit hier nicht interessierenden Ausnahmen am 21. 8. 2018 erfolgte, vergleiche Paragraph 376, Absatz eins, BVergG 2018), befand sich die korrespondierende Regelung über die Form (nicht des Zeitpunkts) des Vertragsabschlusses in Paragraph 134, BVergG 2006.
[91] Nach § 145 Abs 1 Satz 1 BVergG 2018 kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebots erhält. § 145 Abs 2 BVergG 2018 regelt – übereinstimmend mit § 134 Abs 1 BVergG 2006 – die Erteilung des Zuschlags; § 145 Abs 3 BVergG 2018 bzw § 134 Abs 2 BVergG 2006 die Verpflichtung, Schriftstücke, die Zusatzvereinbarungen enthalten, anzuführen. Nach Paragraph 145, Absatz eins, Satz 1 BVergG 2018 kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebots erhält. Paragraph 145, Absatz 2, BVergG 2018 regelt – übereinstimmend mit Paragraph 134, Absatz eins, BVergG 2006 – die Erteilung des Zuschlags; Paragraph 145, Absatz 3, BVergG 2018 bzw Paragraph 134, Absatz 2, BVergG 2006 die Verpflichtung, Schriftstücke, die Zusatzvereinbarungen enthalten, anzuführen.
[92] Als entscheidend für die zivilrechtliche Beurteilung erweisen sich allerdings nicht § 145 BVergG 2018 oder § 134 BVergG 2006, sondern das Verständnis von Ausschreibung, Angebot und Zuschlag. Als entscheidend für die zivilrechtliche Beurteilung erweisen sich allerdings nicht Paragraph 145, BVergG 2018 oder Paragraph 134, BVergG 2006, sondern das Verständnis von Ausschreibung, Angebot und Zuschlag.
[93] Die Ausschreibung ist in § 2 Z 7 BVergG 2018 definiert als die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bedingungen erhalten möchte (Bekanntmachung sowie Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen). Die Definition in § 2 Z 10 BVergG 2006 unterscheidet sich davon im Kern nicht (lediglich durch die Verwendung des Begriffs „Bestimmungen“ anstelle von „Bedingungen“, sowie durch einen umfangreicheren Klammerausdruck). Die Ausschreibung ist in Paragraph 2, Ziffer 7, BVergG 2018 definiert als die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bedingungen erhalten möchte (Bekanntmachung sowie Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen). Die Definition in Paragraph 2, Ziffer 10, BVergG 2006 unterscheidet sich davon im Kern nicht (lediglich durch die Verwendung des Begriffs „Bestimmungen“ anstelle von „Bedingungen“, sowie durch einen umfangreicheren Klammerausdruck).
[94] Das Angebot ist in § 2 Z 3 BVergG 2018 definiert als die Erklärung des Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen (so bereits § 2 Z 3 BVergG 2006). Das Angebot ist in Paragraph 2, Ziffer 3, BVergG 2018 definiert als die Erklärung des Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen (so bereits Paragraph 2, Ziffer 3, BVergG 2006).
[95] Die Zuschlagserteilung (Zuschlag) ist die an den Bieter abgegebene Erklärung, sein Angebot anzunehmen (§ 2 Z 50 BVergG 2018, gleichlautend § 2 Z 50 BVergG 2006). Die Zuschlagserteilung (Zuschlag) ist die an den Bieter abgegebene Erklärung, sein Angebot anzunehmen (Paragraph 2, Ziffer 50, BVergG 2018, gleichlautend Paragraph 2, Ziffer 50, BVergG 2006).
[96] 1.2.3. Die Analyse nach nationalem österreichischem Zivilrecht ergibt, dass die erste auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung das Angebot des Bieters ist (vgl Aicher in Schramm/Aicher/Fruhmann, Bundesvergabegesetz 2018 [3. Lfg 2023] § 145 Rz 4, auch unter Bezugnahme auf das BVergG 2006 in FN 3). Die Zuschlagserteilung – sofern sie dem Bieter während der Zuschlagsfrist zugeht – ist die Annahme des Angebots (Aicher in Schramm/Aicher/Fruhmann, Bundesvergabegesetz 2018 § 145 Rz 5; Reisinger/Ullreich in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer, BVergG 2018 [2019] § 145 Rz 6). Der Leistungsvertrag kommt daher nach dem „Normalfall“ der Zuschlagserteilung innerhalb der Zuschlagsfrist (vgl § 145 Abs 1 Satz 1 BVergG 2018) mit dem Zugang der Zuschlagserteilung zustande (Aicher in Schramm/Aicher/Fruhmann, Bundesvergabegesetz 2018 § 145 Rz 11; Casati in Gölles, BVergG 2018 [17. Lfg 2019] § 145 Rz 1). Nach nationalem Verständnis kommt daher der Vertrag mit dem Zugang des Zuschlags an den Bieter zustande. 1.2.3. Die Analyse nach nationalem österreichischem Zivilrecht ergibt, dass die erste auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung das Angebot des Bieters ist vergleiche Aicher in Schramm/Aicher/Fruhmann, Bundesvergabegesetz 2018 [3. Lfg 2023] Paragraph 145, Rz 4, auch unter Bezugnahme auf das BVergG 2006 in FN 3). Die Zuschlagserteilung – sofern sie dem Bieter während der Zuschlagsfrist zugeht – ist die Annahme des Angebots (Aicher in Schramm/Aicher/Fruhmann, Bundesvergabegesetz 2018 Paragraph 145, Rz 5; Reisinger/Ullreich in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer, BVergG 2018 [2019] Paragraph 145, Rz 6). Der Leistungsvertrag kommt daher nach dem „Normalfall“ der Zuschlagserteilung innerhalb der Zuschlagsfrist vergleiche Paragraph 145, Absatz eins, Satz 1 BVergG 2018) mit dem Zugang der Zuschlagserteilung zustande (Aicher in Schramm/Aicher/Fruhmann, Bundesvergabegesetz 2018 Paragraph 145, Rz 11; Casati in Gölles, BVergG 2018 [17. Lfg 2019] Paragraph 145, Rz 1). Nach nationalem Verständnis kommt daher der Vertrag mit dem Zugang des Zuschlags an den Bieter zustande.
[97] 1.2.4. Die Beurteilung nach dem UN-Kaufrecht führt zu demselben Ergebnis: Auch nach der im vorliegenden Fall vorzunehmenden Beurteilung nach UN-Kaufrecht ist im Angebot der Klägerin (der Bieterin) das Angebot iSv Art 14 CISG und in der Zuschlagserklärung der Beklagten (der Auftraggeberin) die Annahme iSv Art 18 CISG zu sehen (Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Vorbemerkungen zu Artt 14–24 Rz 95). 1.2.4. Die Beurteilung nach dem UN-Kaufrecht führt zu demselben Ergebnis: Auch nach der im vorliegenden Fall vorzunehmenden Beurteilung nach UN-Kaufrecht ist im Angebot der Klägerin (der Bieterin) das Angebot iSv Artikel 14, CISG und in der Zuschlagserklärung der Beklagten (der Auftraggeberin) die Annahme iSv Artikel 18, CISG zu sehen (Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Vorbemerkungen zu Artt 14–24 Rz 95).
[98] Soweit die Klägerin in ihrer Revision die Ausschreibung als Angebot der Beklagten auf Vertragsschluss ansieht, ist auf Art 14 Abs 2 CISG hinzuweisen. Demnach gilt ein Vorschlag, der nicht an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet ist, nur als Aufforderung, ein Angebot abzugeben, wenn nicht die Person, die den Vorschlag macht, das Gegenteil deutlich zum Ausdruck bringt. Daher sind öffentliche Ausschreibungen nur als invitationes ad offerendum zu werten (Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Art 14 Rz 102). Erst im Angebot des Bieters liegt eine Vertragserklärung mit Bindungswillen, die durch die Erteilung des Zuschlags angenommen wird. Soweit die Klägerin in ihrer Revision die Ausschreibung als Angebot der Beklagten auf Vertragsschluss ansieht, ist auf Artikel 14, Absatz 2, CISG hinzuweisen. Demnach gilt ein Vorschlag, der nicht an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet ist, nur als Aufforderung, ein Angebot abzugeben, wenn nicht die Person, die den Vorschlag macht, das Gegenteil deutlich zum Ausdruck bringt. Daher sind öffentliche Ausschreibungen nur als invitationes ad offerendum zu werten (Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Artikel 14, Rz 102). Erst im Angebot des Bieters liegt eine Vertragserklärung mit Bindungswillen, die durch die Erteilung des Zuschlags angenommen wird.
2. Vertraglich geschuldete Leistung
[99] 2.1. Die Auslegung der rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen hat auch im Vergaberecht nach den zivilrechtlichen Grundsätzen der Vertragsauslegung zu erfolgen (BVerwG W139 2001924-1 ErwGr 4.; Aicher in Schramm/Aicher/Fruhmann, Bundesvergabegesetz 2018 § 145 Rz 4 unter Verweis auf §§ 914 f ABGB). 2.1. Die Auslegung der rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen hat auch im Vergaberecht nach den zivilrechtlichen Grundsätzen der Vertragsauslegung zu erfolgen (BVerwG W139 2001924-1 ErwGr 4.; Aicher in Schramm/Aicher/Fruhmann, Bundesvergabegesetz 2018 Paragraph 145, Rz 4 unter Verweis auf Paragraphen 914, f ABGB).
[100] Der Umstand, dass der vorliegende Vertrag in Folge einer Ausschreibung nach dem BVergG geschlossen wurde, ändert daher nichts an der Methodik der Vertragsauslegung. Diese hat im vorliegenden Fall nach Art 8 f CISG unter Ausschluss des Rückgriffs auf nationale Auslegungsregeln zu erfolgen (Schmidt-Kessel in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Art 8 Rz 1a). Der Umstand, dass der vorliegende Vertrag in Folge einer Ausschreibung nach dem BVergG geschlossen wurde, ändert daher nichts an der Methodik der Vertragsauslegung. Diese hat im vorliegenden Fall nach Artikel 8, f CISG unter Ausschluss des Rückgriffs auf nationale Auslegungsregeln zu erfolgen (Schmidt-Kessel in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Artikel 8, Rz 1a).
[101] 2.2. Gemäß Art 8 Abs 1 CISG sind Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei nach deren Willen auszulegen, wenn die andere Partei diesen Willen kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte. „Nicht in Unkenntnis“ konnte eine Vertragspartei dann sein, wenn der Wille des Vertragspartners besonders leicht zu erkennen war respektive eine Rückfrage sich geradezu aufdrängte (vgl Schmidt-Kessel in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Art 8 Rz 16; vgl Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar5 Art 8 CISG Rz 2 [„grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Unkenntnis“]). 2.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, CISG sind Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei nach deren Willen auszulegen, wenn die andere Partei diesen Willen kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte. „Nicht in Unkenntnis“ konnte eine Vertragspartei dann sein, wenn der Wille des Vertragspartners besonders leicht zu erkennen war respektive eine Rückfrage sich geradezu aufdrängte vergleiche Schmidt-Kessel in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Artikel 8, Rz 16; vergleiche Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar5 Artikel 8, CISG Rz 2 [„grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Unkenntnis“]).
[102] Für den Fall, dass Art 8 Abs 1 CISG nicht anwendbar ist – was dann der Fall ist, wenn das von einer Partei gewollte nicht festgestellt werden kann (vgl Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar5 Art 8 CISG Rz 4) normiert Art 8 Abs 2 CISG einen objektiven Maßstab (vgl Schmidt-Kessel in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Art 8 Rz 19): Demnach sind die Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei so auszulegen, wie eine vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei sie unter den gleichen Umständen aufgefasst hätte. Für den Fall, dass Artikel 8, Absatz eins, CISG nicht anwendbar ist – was dann der Fall ist, wenn das von einer Partei gewollte nicht festgestellt werden kann vergleiche Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar5 Artikel 8, CISG Rz 4) normiert Artikel 8, Absatz 2, CISG einen objektiven Maßstab vergleiche Schmidt-Kessel in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Artikel 8, Rz 19): Demnach sind die Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei so auszulegen, wie eine vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei sie unter den gleichen Umständen aufgefasst hätte.
[103] Nach Art 8 Abs 3 CISG sind bei der Auslegung von Parteienerklärungen gemäß Art 8 Abs 1 und Abs 2 CISG alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen. Dazu zählen die Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Bräuche und das spätere Verhalten der Parteien (vgl RS0104919). Nach Artikel 8, Absatz 3, CISG sind bei der Auslegung von Parteienerklärungen gemäß Artikel 8, Absatz eins und Absatz 2, CISG alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen. Dazu zählen die Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Bräuche und das spätere Verhalten der Parteien vergleiche RS0104919).
[104] Das Berufungsgericht legte den Vertrag dahin aus, dass die Klägerin der Beklagten aufgrund der Vorverhandlungen, des Ausschreibungstextes und des Protokolls vom 24. 9. 2018 ein Tribünensystem geschuldet habe, das trotz der konkreten Bodenverhältnisse flexibel einsetzbar sein und die Rüstzeiten gegenüber dem bisherigen System wesentlich verkürzen würde.
[105] 2.3. In der Revision wird geltend gemacht, ein Ausfahren der Tribünen auf Knopfdruck „bei jedem Untergrund“, eine flexible Einsetzbarkeit der Tribünen und eine Verkürzung der Rüstzeiten seien nicht Vertragsinhalt geworden.
[106] Die dafür vorgebrachten Argumente der Klägerin treffen nicht zu; vielmehr ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Im Einzelnen ist auszuführen: Die dafür vorgebrachten Argumente der Klägerin treffen nicht zu; vielmehr ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im Einzelnen ist auszuführen:
[107] 2.3.1. In ihrer Revision argumentiert die Klägerin, das von ihr der Beklagten gezeigte Video, auf dem das Ausfahren der Tribünen per Knopfdruck zu sehen gewesen sei, hätte keinen Niederschlag in der Ausschreibung und im Vertrag gefunden; vielmehr sei wegen der Bodenunebenheiten ein Nachjustieren per Stellschrauben vereinbart worden.
[108] Nach Art 8 Abs 3 CISG haben die zwischen den Partien geführten vorvertraglichen Verhandlungen in die Feststellung des Willens und der Auffassung der Gegenpartei einzufließen. Nach Artikel 8, Absatz 3, CISG haben die zwischen den Partien geführten vorvertraglichen Verhandlungen in die Feststellung des Willens und der Auffassung der Gegenpartei einzufließen.
[109] Die Umstände, dass die Klägerin bereits im Jahr 2017, noch vor Veranlassung der Ausschreibung, der Beklagten ein Video vorführte, dass die Vertreter der Beklagten das Ziel der Verkürzung der Rüstzeiten ansprachen und Fragen zu den Rüstzeiten stellten, dass die Beklagte einen Erfahrungsbericht einer anderen Nutzerin ihres Tribünensystems weitergab, ohne zu irgendeinem Zeitpunkt anzusprechen, dass diese Erfahrungen aufgrund der Bodenbeschaffenheit der Veranstaltungshalle, auf die die Vertreter der Beklagten hingewiesen hatten (und zwar konkret auf die extreme Unebenheit der Halle im südwestlichen Bereich, auf den Abfall des Hallenbodens Richtung Süden, auf die Unebenheiten wegen Schachtdeckeln und auf eine Dehnfuge), nicht übertragbar sein könnten, dass die Vertreter der Beklagten die Klägerin auf die Situation der Fahrwege und des Lagerplatzes aufmerksam machten, haben nach Art 8 Abs 3 CISG in die Feststellung des Willens einer Partei oder in die Auffassung, die eine vernünftige Erklärungsempfängerin vom Willen ihrer Vertragspartnerin entwickeln musste, einzufließen. Die Umstände, dass die Klägerin bereits im Jahr 2017, noch vor Veranlassung der Ausschreibung, der Beklagten ein Video vorführte, dass die Vertreter der Beklagten das Ziel der Verkürzung der Rüstzeiten ansprachen und Fragen zu den Rüstzeiten stellten, dass die Beklagte einen Erfahrungsbericht einer anderen Nutzerin ihres Tribünensystems weitergab, ohne zu irgendeinem Zeitpunkt anzusprechen, dass diese Erfahrungen aufgrund der Bodenbeschaffenheit der Veranstaltungshalle, auf die die Vertreter der Beklagten hingewiesen hatten (und zwar konkret auf die extreme Unebenheit der Halle im südwestlichen Bereich, auf den Abfall des Hallenbodens Richtung Süden, auf die Unebenheiten wegen Schachtdeckeln und auf eine Dehnfuge), nicht übertragbar sein könnten, dass die Vertreter der Beklagten die Klägerin auf die Situation der Fahrwege und des Lagerplatzes aufmerksam machten, haben nach Artikel 8, Absatz 3, CISG in die Feststellung des Willens einer Partei oder in die Auffassung, die eine vernünftige Erklärungsempfängerin vom Willen ihrer Vertragspartnerin entwickeln musste, einzufließen.
[110] Unterstellt man der Klägerin, bei Abgabe ihres Angebots konkret den Willen gehabt zu haben, ihr System als ein solches anzubieten, das nicht über jene Eigenschaften verfügte, die sie der Beklagten durch das Video im Vorfeld Videos vorgezeigt hatte (wobei ein solcher tatsächlicher Wille der Vertreter der Klägerin nicht festgestellt ist und in der Revision auch nicht behauptet wird), fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, dass die Vertreter der Beklagten diesen Willen (tatsächlich) gekannt hätten.
[111] 2.3.2. Es trifft auch nicht zu, dass die Vertreter der Beklagten über einen allfälligen Willen der Klägerin, ein Tribünensystem anzubieten, das bei den gegebenen Bodenverhältnissen nicht per Knopfdruck ein- und ausfahrbar sein würde, iSd Art 8 Abs 1 „nicht in Unkenntnis sein konnten“, deutet doch der Inhalt der vorvertraglichen Gespräche genau in die gegenteilige Richtung. Da seitens der Klägerin zu keinem Zeitpunkt vor Vertragsabschluss auch nur auf die Korrelation zwischen der Boden-(un-)ebenheit und der Nutzbarkeit der Funktion, die Tribünen per Knopfdruck ein- und auszufahren, hingewiesen wurde, obwohl die Bodenbeschaffenheit wiederholt und proaktiv von den Vertretern der Beklagten thematisiert worden war, durfte die Beklagte gemäß Art 8 Abs 2 CISG das Angebot der Klägerin dahin auffassen, dass die vor Vertragsabschluss vorgezeigten Funktionen des Tribünensystems auch am konkreten Veranstaltungsgelände funktionieren würden. Um ein auf Knopfdruck „überall“ ausfahrbares System, wie die Klägerin in ihrer Revision formuliert, geht es hingegen nicht. 2.3.2. Es trifft auch nicht zu, dass die Vertreter der Beklagten über einen allfälligen Willen der Klägerin, ein Tribünensystem anzubieten, das bei den gegebenen Bodenverhältnissen nicht per Knopfdruck ein- und ausfahrbar sein würde, iSd Artikel 8, Absatz eins, „nicht in Unkenntnis sein konnten“, deutet doch der Inhalt der vorvertraglichen Gespräche genau in die gegenteilige Richtung. Da seitens der Klägerin zu keinem Zeitpunkt vor Vertragsabschluss auch nur auf die Korrelation zwischen der Boden-(un-)ebenheit und der Nutzbarkeit der Funktion, die Tribünen per Knopfdruck ein- und auszufahren, hingewiesen wurde, obwohl die Bodenbeschaffenheit wiederholt und proaktiv von den Vertretern der Beklagten thematisiert worden war, durfte die Beklagte gemäß Artikel 8, Absatz 2, CISG das Angebot der Klägerin dahin auffassen, dass die vor Vertragsabschluss vorgezeigten Funktionen des Tribünensystems auch am konkreten Veranstaltungsgelände funktionieren würden. Um ein auf Knopfdruck „überall“ ausfahrbares System, wie die Klägerin in ihrer Revision formuliert, geht es hingegen nicht.
[112] Dass es sich bei der Möglichkeit des Aus- und Einfahrens um eine für die Beklagte zentrale Funktion handelte, musste der Klägerin schon deshalb klar sein, weil dadurch eine Zeitersparnis erreicht werden kann und die Verkürzung der Rüstzeiten sowohl vor Durchführung der Ausschreibung von den Vertretern der Beklagten nachgefragt wurde als auch in der Ausschreibung, auf der das Angebot der Beklagten fußte, als Ziel der Beschaffung festgeschrieben war.
[113] 2.3.3. Soweit in der Revision vorgebracht wird, die Vereinbarung der Nachjustierbarkeit mit Stellschrauben stehe der Vereinbarung eines automatisierten Ausfahrens auf Knopfdruck entgegen, geht dieses Argument ins Leere, weil die Möglichkeit oder Notwendigkeit des Nachjustierens nichts über die Art des Ausfahrens aussagt.
[114] Die in diesem Zusammenhang gerügte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils liegen nicht vor, weil das Berufungsgericht weder ohne Feststellungsgrundlage urteilte noch aktenwidrig „Vertragsinhalte einführte“, sondern auf Basis der getroffenen Feststellungen den Vertrag auslegte.
[115] 2.3.4. Die Verkürzung der Rüstzeiten wurde in der vorvertraglichen Kommunikation zwischen den Parteien wiederholt thematisiert, indem die Vertreter der Beklagten konkrete Nachfragen stellten und das Erreichen kürzerer Rüstzeiten als bei Weiterverwendung des Container-Systems im Leistungsverzeichnis der Ausschreibung ausdrücklich als Zielvorstellung definiert wurde.
[116] Ausgehend von den Antworten des Vertreters der Klägerin auf die konkreten Fragen der Beklagten nach den Rüstzeiten konnte die Beklagte (gemäß Art 8 Abs 2 CISG) das Angebot der Klägerin im Sinn der vorvertraglich angekündigten kürzeren Rüstzeiten im Vergleich zu einer weiteren Verwendung des Container-Systems verstehen. Ausgehend von den Antworten des Vertreters der Klägerin auf die konkreten Fragen der Beklagten nach den Rüstzeiten konnte die Beklagte (gemäß Artikel 8, Absatz 2, CISG) das Angebot der Klägerin im Sinn der vorvertraglich angekündigten kürzeren Rüstzeiten im Vergleich zu einer weiteren Verwendung des Container-Systems verstehen.
[117] 2.3.5. Soweit die Klägerin das Fehlen konkreter Zeitvorgaben in der Ausschreibung vermisst, übersieht sie, dass vom Berufungsgericht nicht die Nichteinhaltung einer konkreten Rüstdauer als Vertragswidrigkeit qualifiziert wurde, sondern der Umstand, dass die Beklagte ein trotz der bestehenden Bodenunebenheiten automatisiert ein- und ausfahrbares Tribünensystem zugesagt hatte, das zu kürzeren Rüstzeiten geführt hätte.
[118] 2.3.6. Die Klägerin wiederholt in der Revision ihr Berufungsvorbringen, A* sei ihr nicht als Vertreter zuzurechnen. Sie führt aber nicht aus, aus welchen Gründen die Beurteilung des Berufungsgerichts, das in diesem Vorbringen eine Neuerung erblickte, unrichtig sein soll. Insofern ist die Rechtsrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt (vgl RS0043605). 2.3.6. Die Klägerin wiederholt in der Revision ihr Berufungsvorbringen, A* sei ihr nicht als Vertreter zuzurechnen. Sie führt aber nicht aus, aus welchen Gründen die Beurteilung des Berufungsgerichts, das in diesem Vorbringen eine Neuerung erblickte, unrichtig sein soll. Insofern ist die Rechtsrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt vergleiche RS0043605).
[119] Insgesamt liegt die behauptete unrichtige Vertragsauslegung daher nicht vor.
3. Wesentliche Vertragsverletzung der Beklagten
[120] 3.1. Da das Tribünensystem für ein automatisiertes Ausfahren in der gesamten Veranstaltungshalle der Beklagten ungeeignet ist und die mangelnde Funktion des Ein- und Ausfahrens der Tribünen „auf Knopfdruck“ nach den Feststellungen ein zentraler Faktor dafür ist, dass keine kürzeren Rüstzeiten als mit einem Container-System erreicht werden können, entsprach die gelieferte Ware hinsichtlich Qualität und Art nicht den Anforderungen des Vertrags (vgl Art 35 Abs 1 CISG) und nicht dem der Klägerin bei Vertragsabschluss zur Kenntnis gebrachten Zweck (vgl Art 35 Abs 2 lit b CISG). 3.1. Da das Tribünensystem für ein automatisiertes Ausfahren in der gesamten Veranstaltungshalle der Beklagten ungeeignet ist und die mangelnde Funktion des Ein- und Ausfahrens der Tribünen „auf Knopfdruck“ nach den Feststellungen ein zentraler Faktor dafür ist, dass keine kürzeren Rüstzeiten als mit einem Container-System erreicht werden können, entsprach die gelieferte Ware hinsichtlich Qualität und Art nicht den Anforderungen des Vertrags vergleiche Artikel 35, Absatz eins, CISG) und nicht dem der Klägerin bei Vertragsabschluss zur Kenntnis gebrachten Zweck vergleiche Artikel 35, Absatz 2, Litera b, CISG).
[121] 3.2. Die Klägerin wendet sich in ihrer Revision gegen die Qualifikation der Vertragsverletzung als wesentlich gemäß Art 25 CISG. 3.2. Die Klägerin wendet sich in ihrer Revision gegen die Qualifikation der Vertragsverletzung als wesentlich gemäß Artikel 25, CISG.
[122] 3.3. Gemäß Art 49 Abs 1 lit a CISG kann der Käufer die Aufhebung des Vertrags nur dann erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder dem Übereinkommen obliegenden Pflichten eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Wesentlich ist eine von einer Partei begangene Vertragsverletzung nach Art 25 CISG dann, wenn sie für die andere Partei einen solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, dass die vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernünftige Person der gleichen Art diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte. 3.3. Gemäß Artikel 49, Absatz eins, Litera a, CISG kann der Käufer die Aufhebung des Vertrags nur dann erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder dem Übereinkommen obliegenden Pflichten eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Wesentlich ist eine von einer Partei begangene Vertragsverletzung nach Artikel 25, CISG dann, wenn sie für die andere Partei einen solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, dass die vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernünftige Person der gleichen Art diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte.
[123] Die Wesentlichkeit einer Vertragsverletzung ist regelmäßig aufgrund einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls nach objektiven Kriterien zu bestimmen (RS0127288).
[124] Da Art 25 CISG auf das Vertragsinteresse des Gläubigers abstellt, kann der einzelne Kaufvertrag auch das Gewicht einer Vertragsverletzung für den jeweiligen Gläubiger bestimmen (Schmidt-Kessel in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Art 25 Rz 80). Da Artikel 25, CISG auf das Vertragsinteresse des Gläubigers abstellt, kann der einzelne Kaufvertrag auch das Gewicht einer Vertragsverletzung für den jeweiligen Gläubiger bestimmen (Schmidt-Kessel in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Artikel 25, Rz 80).
[125] 3.4. Lässt sich das besondere Gläubigerinteresse an der Erfüllung bestimmter Vertragspflichten nicht allein aus dem Vertragswortlaut ableiten, kommt es auf die gemäß Art 8 Abs 3 CISG ergänzend zu berücksichtigenden Umstände, insbesondere vorausgegangene Vertragsverhandlungen, an (Schmidt-Kessel in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Art 25 Rz 85). Hat der Käufer dem Verkäufer vor oder bei Vertragsabschluss einen bestimmten Verwendungszweck zur Kenntnis gebracht (vgl Art 35 Abs 2 lit b CISG), so wird sein Interesse an der Eignung für diesen Verwendungszweck häufig ein wesentliches Gläubigerinteresse sein (Schmidt-Kessel in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Art 25 Rz 91). 3.4. Lässt sich das besondere Gläubigerinteresse an der Erfüllung bestimmter Vertragspflichten nicht allein aus dem Vertragswortlaut ableiten, kommt es auf die gemäß Artikel 8, Absatz 3, CISG ergänzend zu berücksichtigenden Umstände, insbesondere vorausgegangene Vertragsverhandlungen, an (Schmidt-Kessel in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Artikel 25, Rz 85). Hat der Käufer dem Verkäufer vor oder bei Vertragsabschluss einen bestimmten Verwendungszweck zur Kenntnis gebracht vergleiche Artikel 35, Absatz 2, Litera b, CISG), so wird sein Interesse an der Eignung für diesen Verwendungszweck häufig ein wesentliches Gläubigerinteresse sein (Schmidt-Kessel in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Artikel 25, Rz 91).
[126] In die gebotene Interessenabwägung (Schmidt-Kessel in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Art 25 Rz 88) sind neben Art und Ausmaß der Vertragsverletzung und deren Auswirkungen auf die vertragstreue Partei auch die Möglichkeit einer Nachlieferung oder Verbesserung innerhalb angemessener Frist, ihre Kosten sowie ihre Zumutbarkeit für den Käufer einzubeziehen (4 Ob 110/19h ErwGr 3.3.; RS0127288). Die Vertragsaufhebung ist als ultima ratio nur dann gerechtfertigt, wenn eine besonders schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt, die so gewichtig ist, dass das Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfällt (RS0127288 [T1]). In die gebotene Interessenabwägung (Schmidt-Kessel in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Artikel 25, Rz 88) sind neben Art und Ausmaß der Vertragsverletzung und deren Auswirkungen auf die vertragstreue Partei auch die Möglichkeit einer Nachlieferung oder Verbesserung innerhalb angemessener Frist, ihre Kosten sowie ihre Zumutbarkeit für den Käufer einzubeziehen (4 Ob 110/19h ErwGr 3.3.; RS0127288). Die Vertragsaufhebung ist als ultima ratio nur dann gerechtfertigt, wenn eine besonders schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt, die so gewichtig ist, dass das Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfällt (RS0127288 [T1]).
[127] 3.5. Im vorliegenden Fall war die Verkürzung der Rüstzeiten bei gleichzeitiger Flexibilität der Aufstellung der Tribünen das mit der Beschaffung des Tribünensystems angestrebte Ziel der Beklagten. Dieser Zweck wurde der Klägerin von der Beklagten auch zur Kenntnis gebracht, indem in der Ausschreibung die Verkürzung der Rüstzeiten als Ziel der Anschaffung angeführt ist. Das indiziert die Wesentlichkeit der Erreichung dieses Ziels im Hinblick auf das konkrete Vertragsverhältnis.
[128] Weder die Verkürzung der Rüstzeiten noch die (eine solche Verkürzung bewirkende) Ein- und Ausfuhr mittels Knopfdrucks können durch Nachbesserungen erreicht werden.
[129] Angesichts des von der Beklagten in den vorvertraglichen Verhandlungen offen gelegten Vertragszwecks und ausgehend davon, dass der Klägerin unterstellt werden muss, ihr eigenes Produkt und die Voraussetzungen seiner Einsetzbarkeit zu kennen, war einer vernünftigen Person in der Situation der Klägerin die Folge, dass der Beklagten im Wesentlichen entgehen würde, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, auch voraussehbar.
[130] Daher liegt hier keine Ausnahme von der Wesentlichkeit gemäß Art 25 letzter Halbsatz CISG vor. Das Berufungsgericht beurteilte die Vertragsverletzung, die darin besteht, dass eine Verkürzung der Rüstzeiten durch Ein- und Ausfahren der Tribünen auf Knopfdruck in Teilen der Veranstaltungshalle der Beklagten nicht möglich ist, daher zutreffend als wesentlich iSd Art 25 CISG. Daher liegt hier keine Ausnahme von der Wesentlichkeit gemäß Artikel 25, letzter Halbsatz CISG vor. Das Berufungsgericht beurteilte die Vertragsverletzung, die darin besteht, dass eine Verkürzung der Rüstzeiten durch Ein- und Ausfahren der Tribünen auf Knopfdruck in Teilen der Veranstaltungshalle der Beklagten nicht möglich ist, daher zutreffend als wesentlich iSd Artikel 25, CISG.
[131] Dass die Unebenheiten, wenn die Tribünen aufgestellt sind, durch Stellschrauben ausgeglichen werden können und dass die Tribünen ansonsten in technischer und sicherheitstechnischer Hinsicht der Vereinbarung und dem Stand der Technik entsprechen, sowie der Umstand, dass sie statisch in Ordnung sind, ändert – entgegen dem Revisionsvorbringen – nichts an der Wesentlichkeit der Vertragsverletzung, sondern bedeutet lediglich, dass nicht noch zusätzliche Vertragsverletzungen in den Bereichen der (Sicherheits-)Technik oder Statik vorliegen.
[132] Die Voraussetzungen für die berechtigte Aufhebung des Vertrags gemäß Art 49 Abs 1 lit a CISG sind daher grundsätzlich erfüllt. Die Voraussetzungen für die berechtigte Aufhebung des Vertrags gemäß Artikel 49, Absatz eins, Litera a, CISG sind daher grundsätzlich erfüllt.
[133] 3.6. Soweit die Beklagte auch in der Summe der übrigen, nicht mit der Funktionalität des Teleskop-Systems trotz Bodenunebenheiten im Zusammenhang stehenden Vertragswidrigkeiten eine wesentliche Vertragswidrigkeit iSd Art 25 CISG erblickt, trifft das nicht zu. 3.6. Soweit die Beklagte auch in der Summe der übrigen, nicht mit der Funktionalität des Teleskop-Systems trotz Bodenunebenheiten im Zusammenhang stehenden Vertragswidrigkeiten eine wesentliche Vertragswidrigkeit iSd Artikel 25, CISG erblickt, trifft das nicht zu.
[134] Nach den Feststellungen sind die am 17. 7. 2020 nach der letzten Mängelbehebung noch vorhandenen, nicht mit Bodenunebenheiten im Zusammenhang stehenden Vertragswidrigkeiten mit Kosten von 45.160 EUR behebbar; die zusätzlichen Behebungskosten für eine Verstärkung der Achslasten der Vorderachsen der Verfahrgeräte konnten nicht festgestellt werden. Darüber hinaus ist für Abplatzungen an den Schrauben eine Preisminderung von 25.411 EUR (gemeint wohl: wirtschaftlich) angemessen. Sowohl im Verhältnis dieser Beträge zur Auftragssumme als auch von den Auswirkungen her ist die Gesamtheit der nicht mit dem Funktionieren trotz Bodenunebenheiten im Zusammenhang stehenden Vertragswidrigkeiten nicht als wesentlich gemäß Art 25 CISG zu qualifizieren. Nach den Feststellungen sind die am 17. 7. 2020 nach der letzten Mängelbehebung noch vorhandenen, nicht mit Bodenunebenheiten im Zusammenhang stehenden Vertragswidrigkeiten mit Kosten von 45.160 EUR behebbar; die zusätzlichen Behebungskosten für eine Verstärkung der Achslasten der Vorderachsen der Verfahrgeräte konnten nicht festgestellt werden. Darüber hinaus ist für Abplatzungen an den Schrauben eine Preisminderung von 25.411 EUR (gemeint wohl: wirtschaftlich) angemessen. Sowohl im Verhältnis dieser Beträge zur Auftragssumme als auch von den Auswirkungen her ist die Gesamtheit der nicht mit dem Funktionieren trotz Bodenunebenheiten im Zusammenhang stehenden Vertragswidrigkeiten nicht als wesentlich gemäß Artikel 25, CISG zu qualifizieren.
4. Rechtzeitigkeit der Untersuchung und Mängelrüge
[135] 4.1. Gemäß Art 38 Abs 1 CISG hat der Käufer die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. Der Käufer verliert gemäß Art 39 Abs 1 CISG das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Hingegen kann sich der Verkäufer auf die Art 38 und 39 CISG nicht berufen, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die er kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat (Art 40 CISG). 4.1. Gemäß Artikel 38, Absatz eins, CISG hat der Käufer die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. Der Käufer verliert gemäß Artikel 39, Absatz eins, CISG das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Hingegen kann sich der Verkäufer auf die Artikel 38 und 39 CISG nicht berufen, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die er kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat (Artikel 40, CISG).
[136] Die Rügefrist beginnt jedenfalls mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Käufer die Vertragswidrigkeit festgestellt hat oder feststellen hätte müssen (Art 39 Abs 1 CISG). Lediglich für unentdeckbar verborgene Vertragswidrigkeiten beginnt die angemessene Frist für die Rüge erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem sie auftreten (3 Ob 194/15y ErwGr 2.3. = RS0130545). Die Rügefrist beginnt jedenfalls mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Käufer die Vertragswidrigkeit festgestellt hat oder feststellen hätte müssen (Artikel 39, Absatz eins, CISG). Lediglich für unentdeckbar verborgene Vertragswidrigkeiten beginnt die angemessene Frist für die Rüge erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem sie auftreten (3 Ob 194/15y ErwGr 2.3. = RS0130545).
[137] Bei der Prüfung, ob der Käufer eine angemessene Frist gewahrt hat, sind die objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen (RS0111000). Als relevante Umstände für die Angemessenheit der Frist für die Untersuchung kommen insbesondere die Größe des Unternehmens des Käufers, die Art der zu untersuchenden Ware, ihre Komplexität, eine allfällige Verderblichkeit oder ihr Charakter als Saisonware, die Art der in Frage kommenden Mängel, die Aufwändigkeit der Untersuchung und dergleichen in Betracht (RS0110999). Eine längere Frist wurde etwa bei der Notwendigkeit einer externen Probenuntersuchung angenommen (9 Ob 105/01h). Erfordert die Untersuchung die Inbetriebnahme der gekauften technischen Geräte, Test- oder Probeläufe, aufwändige Laboruntersuchungen oder die probeweise Verarbeitung der gekauften Waren, muss dem Käufer so viel Zeit – Wochen, im Einzelfall auch Monate – gewährt werden, dass er in die Lage versetzt wird, entdeckbare Vertragswidrigkeiten aufzudecken (Schwenzer/Janssen in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Art 38 Rz 39). So muss dem Käufer von komplizierten technischen Anlagen auch ermöglicht werden, sich darüber schlüssig zu werden, inwieweit Funktionsstörungen auf Mängel der Anlage oder auf eigene Bedienungsfehler zurückzuführen sind (Schwenzer/Janssen in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Art 38 Rz 39; vgl BGH VIII ZR 287/98 = CISG-online 475 Rz 13 ff). Bei der Prüfung, ob der Käufer eine angemessene Frist gewahrt hat, sind die objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen (RS0111000). Als relevante Umstände für die Angemessenheit der Frist für die Untersuchung kommen insbesondere die Größe des Unternehmens des Käufers, die Art der zu untersuchenden Ware, ihre Komplexität, eine allfällige Verderblichkeit oder ihr Charakter als Saisonware, die Art der in Frage kommenden Mängel, die Aufwändigkeit der Untersuchung und dergleichen in Betracht (RS0110999). Eine längere Frist wurde etwa bei der Notwendigkeit einer externen Probenuntersuchung angenommen (9 Ob 105/01h). Erfordert die Untersuchung die Inbetriebnahme der gekauften technischen Geräte, Test- oder Probeläufe, aufwändige Laboruntersuchungen oder die probeweise Verarbeitung der gekauften Waren, muss dem Käufer so viel Zeit – Wochen, im Einzelfall auch Monate – gewährt werden, dass er in die Lage versetzt wird, entdeckbare Vertragswidrigkeiten aufzudecken (Schwenzer/Janssen in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Artikel 38, Rz 39). So muss dem Käufer von komplizierten technischen Anlagen auch ermöglicht werden, sich darüber schlüssig zu werden, inwieweit Funktionsstörungen auf Mängel der Anlage oder auf eigene Bedienungsfehler zurückzuführen sind (Schwenzer/Janssen in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Artikel 38, Rz 39; vergleiche BGH VIII ZR 287/98 = CISG-online 475 Rz 13 ff).
[138] 4.2. Der Oberste Gerichtshof erachtet eine Untersuchungs- und Rügefrist von insgesamt 14 Tagen als angemessen, wenn keine besonderen Umstände für eine Verkürzung oder Verlängerung sprechen (2 Ob 191/98x; dies referierend die in RS0111001 indizierten Entscheidungen; vgl Magnus in Staudinger, Art 38 CISG Rz 50). 4.2. Der Oberste Gerichtshof erachtet eine Untersuchungs- und Rügefrist von insgesamt 14 Tagen als angemessen, wenn keine besonderen Umstände für eine Verkürzung oder Verlängerung sprechen (2 Ob 191/98x; dies referierend die in RS0111001 indizierten Entscheidungen; vergleiche Magnus in Staudinger, Artikel 38, CISG Rz 50).
[139] 4.3. Das Berufungsgericht nahm die Übergabe im vorliegenden Fall mit 17. 10. 2019, dem Tag der Unterfertigung des Übergabeprotokolls, an. Es berücksichtigte, dass die Beklagte (nach der Rüge dreier nicht im Zusammenhang mit den Bodenunebenheiten stehenden Vertragswidrigkeiten) der Klägerin mitteilte, eine vollständige Mängelliste erst nach den Erfahrungen im Rahmen einer bestimmten, am 13. 11. 2019 beginnenden Veranstaltung übermitteln zu können und am 19. 11. 2019 erstmals Probleme, die aus den Bodenunebenheiten resultierten, rügte. Angesichts der technischen Komplexität des Tribünensystems und des Umstands, dass sich die praktischen Probleme erst bei einem Aufbau an verschiedenen Aufbauplätzen zeigen konnten, verneinte es eine Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit und beurteilte die Mängelrüge als rechtzeitig.
[140] 4.4. Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe bereits ab dem 10. 9. 2019 die Möglichkeit gehabt, die Ware zu untersuchen, daher seien die Durchführung der Untersuchung zwischen dem 11. 10. und dem 17. 10. 2019 und die Rüge von Problemen aufgrund von Bodenunebenheiten am 19. 11. 2019 verspätet.
[141] 4.5. Die Rechtsrüge ist insofern nicht berechtigt.
[142] Im vorliegenden Fall hatten die Parteien vereinbart, dass die laut Ausschreibung für die Übernahme erforderliche TÜV-Begutachtung am 10. 10. 2019 erfolgen sollte. Eine solche Vereinbarung kann bei objektivem Verständnis in der konkreten Situation nur dahin aufgefasst werden, dass die der Käuferin zur Untersuchung der Ware zur Verfügung stehende Frist jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt enden sollte, zu dem ihr der Prüfbericht des TÜV zur Verfügung stand (vgl 9 Ob 105/01h zu einer externen Untersuchung). Gegen eine vertragliche Determinierung der Rügefrist bestehen schon angesichts des insgesamt dispositiven Charakters des Art 38 CISG (vgl Schwenzer/Janssen in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Art 38 Rz 3) keine Bedenken. Im vorliegenden Fall hatten die Parteien vereinbart, dass die laut Ausschreibung für die Übernahme erforderliche TÜV-Begutachtung am 10. 10. 2019 erfolgen sollte. Eine solche Vereinbarung kann bei objektivem Verständnis in der konkreten Situation nur dahin aufgefasst werden, dass die der Käuferin zur Untersuchung der Ware zur Verfügung stehende Frist jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt enden sollte, zu dem ihr der Prüfbericht des TÜV zur Verfügung stand vergleiche 9 Ob 105/01h zu einer externen Untersuchung). Gegen eine vertragliche Determinierung der Rügefrist bestehen schon angesichts des insgesamt dispositiven Charakters des Artikel 38, CISG vergleiche Schwenzer/Janssen in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Artikel 38, Rz 3) keine Bedenken.
[143] Der Prüfbericht wurde am 16. 10. 2019 übergeben; am 17. 10. 2019 unterfertigten die Vertreter der Parteien ein Übernahmeprotokoll. Vor diesem Zeitpunkt konnte selbst die Untersuchungsfrist (an die sich noch die angemessene Frist für die Anzeige der Vertragswidrigkeit anschließt, vgl nur Schwenzer/Janssen in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Art 38 Rz 1, Art 39 Rz 26) demnach nicht enden. Der Prüfbericht wurde am 16. 10. 2019 übergeben; am 17. 10. 2019 unterfertigten die Vertreter der Parteien ein Übernahmeprotokoll. Vor diesem Zeitpunkt konnte selbst die Untersuchungsfrist (an die sich noch die angemessene Frist für die Anzeige der Vertragswidrigkeit anschließt, vergleiche nur Schwenzer/Janssen in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Artikel 38, Rz 1, Artikel 39, Rz 26) demnach nicht enden.
[144] Dazu kommt, dass die Überprüfung der Funktionalität einen Aufbau an unterschiedlichen Positionen innerhalb der Veranstaltungshalle erforderte und jeder Aufbau mit einem hohen Zeit- und Personalaufwand verbunden war. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Einbeziehung der bei dem anderen Aufbau für die Veranstaltung am 13. 11. 2019 gemachten Erfahrungen in die Untersuchungsfrist, wie sie bereits das Berufungsgericht annahm, angemessen.
[145] Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass aufgrund der technischen Komplexität der Ware die am 19. 11. 2019 erstmals erfolgte Rüge von Problemen, die sich aus der mangelnden Funktionalität des Teleskopsystems aufgrund der Bodenbeschaffenheit bezogen, nicht verspätet war, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
[146] 4.6. Ausgehend von den Feststellungen sind die Vertragswidrigkeiten auch ausreichend genau beschrieben (vgl RS0116099). 4.6. Ausgehend von den Feststellungen sind die Vertragswidrigkeiten auch ausreichend genau beschrieben vergleiche RS0116099).
5. Keine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums nach nationalem Recht
[147] 5.1. Das Berufungsgericht ließ die Frage, ob die Erklärung der Vertragsaufhebung der Beklagten am 24. 8. 2020 im Hinblick auf die Mängelbehebungsversuche der Klägerin rechtzeitig gewesen sei, offen. Darauf kam es nach seiner Beurteilung nicht an, weil es neben der Anwendung des UN-Kaufrechts die Möglichkeit der Vertragsanfechtung wegen Irrtums nach innerstaatlichem Recht bejahte und im konkreten Fall als berechtigt beurteilte.
[148] 5.2. Eine Anwendung des nationalen Irrtumsrechts wegen eines Geschäftsirrtums über eine Eigenschaft der Ware neben den Rechtsbehelfen des UN-Kaufrechts ist, wie im Folgenden ausgeführt wird, abzulehnen.
5.3. Allgemeines
[149] 5.3.1. Nach Art 4 CISG regelt das UN-Kaufrechtsübereinkommen ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrags und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Nach Art 4 Satz 2 lit a CISG betrifft es, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, insbesondere nicht die Gültigkeit des Vertrags oder einzelner Vertragsbestimmungen. 5.3.1. Nach Artikel 4, CISG regelt das UN-Kaufrechtsübereinkommen ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrags und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Nach Artikel 4, Satz 2 Litera a, CISG betrifft es, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, insbesondere nicht die Gültigkeit des Vertrags oder einzelner Vertragsbestimmungen.
[150] 5.3.2. Das UN-Kaufrecht behandelt nicht alle Fragen, die im Zusammenhang mit Kaufverträgen auftreten können. In Bezug auf den Vertragsabschluss regelt es nur den äußeren Konsens (Art 14 ff UN-Kaufrecht) und die Form (vgl Art 11 CISG; Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar5 Art 4 CISG Rz 8; Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Art 4 Rz 9), nicht aber darüber hinausgehende Fragen wie etwa jene der Stellvertretung und der Verjährung (RS0115754; RS0090863; Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, UN-Kaufrecht8 Art 4 Rz 17 und 34 f; vgl weiters die Beispiele bei Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar5 Art 4 CISG Rz 11). 5.3.2. Das UN-Kaufrecht behandelt nicht alle Fragen, die im Zusammenhang mit Kaufverträgen auftreten können. In Bezug auf den Vertragsabschluss regelt es nur den äußeren Konsens (Artikel 14, ff UN-Kaufrecht) und die Form vergleiche Artikel 11, CISG; Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar5 Artikel 4, CISG Rz 8; Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Artikel 4, Rz 9), nicht aber darüber hinausgehende Fragen wie etwa jene der Stellvertretung und der Verjährung (RS0115754; RS0090863; Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, UN-Kaufrecht8 Artikel 4, Rz 17 und 34 f; vergleiche weiters die Beispiele bei Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar5 Artikel 4, CISG Rz 11).
[151] 5.3.3. Das UN-Kaufrecht verdrängt das nationale Recht, wenn es für eine bestimmte Sachfrage Regelungen enthält. Daher ist auf die einschlägigen Normen des kollisionsrechtlich berufenen nationalen Rechts nur dann und soweit zurückzugreifen, als das UN-Kaufrecht keine entsprechende Regelung enthält (RS0090863 [T4]; 10 Ob 62/22y Rz 18).
[152] Im vorliegenden Fall ist daher entscheidend, ob die Frage, ob ein Vertrag irrtumsfrei zustande gekommen ist, gemäß Art 4 CISG nach dem anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen ist, oder ob das UN-Kaufrecht hinsichtlich eines – im vorliegenden Fall behaupteten – Irrtums über Sacheigenschaften doch eine abschließende, das Sachproblem regelnde Vorschrift enthält (vgl Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Art 4 Rz 9). Im vorliegenden Fall ist daher entscheidend, ob die Frage, ob ein Vertrag irrtumsfrei zustande gekommen ist, gemäß Artikel 4, CISG nach dem anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen ist, oder ob das UN-Kaufrecht hinsichtlich eines – im vorliegenden Fall behaupteten – Irrtums über Sacheigenschaften doch eine abschließende, das Sachproblem regelnde Vorschrift enthält vergleiche Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Artikel 4, Rz 9).
5.4. Auslegung des UN-Kaufrechts
[153] Nach Art 7 Abs 1 CISG sind bei der Auslegung dieses Übereinkommens sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, seine einheitliche Anwendung und die Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zu fördern. Damit sind die nationalen Rechtsanwender aufgefordert, sich bei der Auslegung des CISG des internationalen Charakters der Vorschriften bewusst zu sein und die Rechtsprechung anderer Staaten zu berücksichtigen (8 Ob 104/16a ErwGr 2.; Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar5 Art 7 CISG Rz 6). Nach Artikel 7, Absatz eins, CISG sind bei der Auslegung dieses Übereinkommens sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, seine einheitliche Anwendung und die Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zu fördern. Damit sind die nationalen Rechtsanwender aufgefordert, sich bei der Auslegung des CISG des internationalen Charakters der Vorschriften bewusst zu sein und die Rechtsprechung anderer Staaten zu berücksichtigen (8 Ob 104/16a ErwGr 2.; Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar5 Artikel 7, CISG Rz 6).
5.5. Meinungsstand zur Irrtumsanfechtung neben Rechtsbehelfen nach dem UN-Kaufrechtsübereinkommen
[154] 5.5.1. Im älteren österreichischen Schrifttum wurde die parallele Anwendbarkeit des nationalen Irrtumsrechts in Bezug auf Eigenschaftsirrtümer überwiegend bejaht (F. Bydlinski, Das allgemeine Vertragsrecht, in Doralt [Hrsg], Das UNCITRAL-Kaufrecht im Vergleich zum österreichischen Recht [1985] 57 [86]; Ebenroth, Internationale Vertragsgestaltung im Spannungsverhältnis zwischen ABGB, IPR-Gesetz und UN-Kaufrecht, JBl 1986, 681 [688]; Lessiak, UNCITRAL-Kaufrechtsabkommen und Irrtumsanfechtung, JBl 1989, 487 [494]; Karollus, UN-Kaufrecht [1991] 41 f; Rummel, Schadenersatz, höhere Gewalt und Fortfall der Geschäftsgrundlage, in Hoyer/Posch [Hrsg], Das Einheitliche Wiener Kaufrecht [1992] 177 [188 FN 41]; in der deutschen Literatur ebenso v. Caemmerer, Vertragspflichten und Vertragsgültigkeit im international Einheitlichen Kaufrecht, in FS Beitzke [1979] 35 [42]; K. Neumayer, Offene Fragen zur Anwendung des Abkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf, RIW 1994, 99 [101 f]; Gstoehl, Das Verhältnis von Gewährleistung nach UN-Kaufrecht und Irrtumsanfechtung nach nationalem Recht, ZfRV 1998, 1 [9]).
[155] Diese Ansicht wurde damit begründet, dass Art 4 Abs 2 lit a CISG Gültigkeitsfragen dem nationalen Recht überlasse (F. Bydlinski in Doralt 86; vgl Lessiak, JBl 1989, 487 [491 ff]; Gstoehl, RIW 1998, 1 [3 ff]), das UN-Kaufrecht keine abschließende Regelung der Vertragsanfechtung wegen Irrtums enthalte (F. Bydlinski in Doralt 86; zust Rummel in Hoyer/Posch 177 [188 FN 41]; Gstoehl, RIW 1998, 1 [9]) und zwischen der Regelung der Vertragsverletzung im UN-Kaufrecht und dem Irrtumsrecht des ABGB keine funktionale Äquivalenz bestehe (Lessiak, JBl 1989, 487 [491]; Gstoehl, RIW 1998, 1 [9]). Diese Ansicht wurde damit begründet, dass Artikel 4, Absatz 2, Litera a, CISG Gültigkeitsfragen dem nationalen Recht überlasse (F. Bydlinski in Doralt 86; vergleiche Lessiak, JBl 1989, 487 [491 ff]; Gstoehl, RIW 1998, 1 [3 ff]), das UN-Kaufrecht keine abschließende Regelung der Vertragsanfechtung wegen Irrtums enthalte (F. Bydlinski in Doralt 86; zust Rummel in Hoyer/Posch 177 [188 FN 41]; Gstoehl, RIW 1998, 1 [9]) und zwischen der Regelung der Vertragsverletzung im UN-Kaufrecht und dem Irrtumsrecht des ABGB keine funktionale Äquivalenz bestehe (Lessiak, JBl 1989, 487 [491]; Gstoehl, RIW 1998, 1 [9]).
[156] Hingegen wurde die parallele Anwendbarkeit des nationalen Irrtumsrechts bei Eigenschaftsirrtümern über die Sache bereits von Kramer (Uniforme Interpretation von Einheitsprivatrecht – mit besonderer Berücksichtigung von Art 7 UNKR, JBl 1996, 137 [150 f]) und Loewe (Internationales Kaufrecht [1989] 66) sowie in jüngerer Zeit von Laimer (Internationale Warenlieferungsverträge in der COVID-19-[Wirtschafts-]Krise, JBl 2020, 553 [555 FN 39]) abgelehnt (vgl auch Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 871 Rz 35 für mit Gewährleistungsansprüchen konkurrierende Ansprüche aus Irrtumsanfechtung). Hingegen wurde die parallele Anwendbarkeit des nationalen Irrtumsrechts bei Eigenschaftsirrtümern über die Sache bereits von Kramer (Uniforme Interpretation von Einheitsprivatrecht – mit besonderer Berücksichtigung von Artikel 7, UNKR, JBl 1996, 137 [150 f]) und Loewe (Internationales Kaufrecht [1989] 66) sowie in jüngerer Zeit von Laimer (Internationale Warenlieferungsverträge in der COVID-19-[Wirtschafts-]Krise, JBl 2020, 553 [555 FN 39]) abgelehnt vergleiche auch Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 871, Rz 35 für mit Gewährleistungsansprüchen konkurrierende Ansprüche aus Irrtumsanfechtung).
[157] 5.5.2. In der Entscheidung 2 Ob 58/97m sprach der Oberste Gerichtshof – gestützt auf die Lehrmeinung von Karollus (UN-Kaufrecht 41) – aus, die Frage des geltend gemachten Irrtums sei nach dem kollisionsrechtlich berufenen nationalen Recht zu beurteilen. Eine Auseinandersetzung mit anderen Meinungen fand nicht statt; im Zentrum der Entscheidung standen die – nach dem Verfahrensstand noch nicht beurteilbaren – Fragen, ob überhaupt ein hinreichend bestimmtes Angebot gemäß Art 14 Abs 1 Satz 1 CISG vorgelegen war, und ob dieses angenommen worden war. 5.5.2. In der Entscheidung 2 Ob 58/97m sprach der Oberste Gerichtshof – gestützt auf die Lehrmeinung von Karollus (UN-Kaufrecht 41) – aus, die Frage des geltend gemachten Irrtums sei nach dem kollisionsrechtlich berufenen nationalen Recht zu beurteilen. Eine Auseinandersetzung mit anderen Meinungen fand nicht statt; im Zentrum der Entscheidung standen die – nach dem Verfahrensstand noch nicht beurteilbaren – Fragen, ob überhaupt ein hinreichend bestimmtes Angebot gemäß Artikel 14, Absatz eins, Satz 1 CISG vorgelegen war, und ob dieses angenommen worden war.
[158] In der Entscheidung 2 Ob 100/00w wurde die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach eine Irrtumsanfechtung nach nationalem Recht über die im UN-Kaufrecht hinaus geregelten Ansprüche nicht geltend gemacht werden könne, referiert; der Oberste Gerichtshof selbst nimmt dazu in seinen Ausführungen nicht Stellung. Er bestätigte die Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichts zum Zweck der Erörterung der – in erster Instanz übersehenen – Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts.
[159] 5.5.3. Gestützt auf diese beiden Entscheidungen – und ebenfalls ohne Auseinandersetzung mit anderen Stellungnahmen – vertreten Posch/Terlitza (in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar5 [2021] Art 4 CISG Rz 11), Fragen „des Irrtums“ seien mangels Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts nach dem anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen. 5.5.3. Gestützt auf diese beiden Entscheidungen – und ebenfalls ohne Auseinandersetzung mit anderen Stellungnahmen – vertreten Posch/Terlitza (in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar5 [2021] Artikel 4, CISG Rz 11), Fragen „des Irrtums“ seien mangels Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts nach dem anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen.
[160] 5.5.4. Im (deutschsprachigen) Schrifttum wird die Anwendbarkeit des nationalen Irrtumsrechts aufgrund vertragswidriger Beschaffenheit der Ware überwiegend abgelehnt (vgl etwa Schlechtriem, Einheitliches UN-Kaufrecht [1981] 19; ders, Einheitliches Kaufrecht, RdW 1989, 41 [45]; Enderlein/Maskow/Stargardt, Kommentar UN-Kaufrecht [1985] Art 4 Pkt 6; Heiz, Validity of Contracts Under the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, Vanderbilt Journal of Transnational Law 1987, 639 [663]; Schwenzer, Das UN-Abkommen zum internationalen Warenkauf, NJW 1990, 602 [603]; P. Huber, UN-Kaufrecht und Irrtumsanfechtung, ZEuP 1994, 585 [600]; Flesch, Mängelhaftung und Beschaffenheitsirrtum beim Kauf [1994] 156; Freiburg, Das Recht der Vertragsaufhebung im UN-Kaufrecht [2001] 235 f; Ferrari, The Interaction between the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods and Domestic Remedies, RabelsZ 2007, 52 [68]; Piltz, Kaufrecht2 [2008] Rz 2-136; Siehr in Honsell, UN-Kaufrecht2 [2010] Art 4 Rz 9; Murmann/Stucki in Brunner, UN-Kaufrecht² [2014] Art 4 Rz 10 vor dem Hintergrund des Schweizer Rechts; Achilles, Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen [CISG]2 [2019] Art 4 Rz 4, 11; Schroeter, Irrtumsanfechtung nach nationalem Recht und Anforderungen an Ausschlussvereinbarungen bei Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts [CISG], IHR 2019, 231; ders, Internationales UN-Kaufrecht7 [2022] Rz 210 ff; P. Huber in Münchener Kommentar zum BGB9 [2024], CISG Art 4 Rz 27; Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Art 4 Rz 24; Magnus in Staudinger, CISG Art 4 Rz 50). 5.5.4. Im (deutschsprachigen) Schrifttum wird die Anwendbarkeit des nationalen Irrtumsrechts aufgrund vertragswidriger Beschaffenheit der Ware überwiegend abgelehnt vergleiche etwa Schlechtriem, Einheitliches UN-Kaufrecht [1981] 19; ders, Einheitliches Kaufrecht, RdW 1989, 41 [45]; Enderlein/Maskow/Stargardt, Kommentar UN-Kaufrecht [1985] Artikel 4, Pkt 6; Heiz, Validity of Contracts Under the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, Vanderbilt Journal of Transnational Law 1987, 639 [663]; Schwenzer, Das UN-Abkommen zum internationalen Warenkauf, NJW 1990, 602 [603]; P. Huber, UN-Kaufrecht und Irrtumsanfechtung, ZEuP 1994, 585 [600]; Flesch, Mängelhaftung und Beschaffenheitsirrtum beim Kauf [1994] 156; Freiburg, Das Recht der Vertragsaufhebung im UN-Kaufrecht [2001] 235 f; Ferrari, The Interaction between the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods and Domestic Remedies, RabelsZ 2007, 52 [68]; Piltz, Kaufrecht2 [2008] Rz 2-136; Siehr in Honsell, UN-Kaufrecht2 [2010] Artikel 4, Rz 9; Murmann/Stucki in Brunner, UN-Kaufrecht² [2014] Artikel 4, Rz 10 vor dem Hintergrund des Schweizer Rechts; Achilles, Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen [CISG]2 [2019] Artikel 4, Rz 4, 11; Schroeter, Irrtumsanfechtung nach nationalem Recht und Anforderungen an Ausschlussvereinbarungen bei Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts [CISG], IHR 2019, 231; ders, Internationales UN-Kaufrecht7 [2022] Rz 210 ff; P. Huber in Münchener Kommentar zum BGB9 [2024], CISG Artikel 4, Rz 27; Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Artikel 4, Rz 24; Magnus in Staudinger, CISG Artikel 4, Rz 50).
[161] Dies wird überwiegend damit begründet, dass das UN-Kaufrecht in Art 35 ff und 45 ff CISG eine abschließende Regelung der Haftung und der Rechtsbehelfe für eine nicht vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware enthalte (Loewe, Kaufrecht 66; Schlechtriem, UN-Kaufrecht 19; Murmann/Stucki in Brunner, Art 4 Rz 10; Magnus in Staudinger, CISG Art 4 Rz 41, 48; Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Art 4 Rz 24; Piltz, Kaufrecht2 Rz 2-135). Es biete eine funktional äquivalente Lösung (Ferrari, RabelsZ 2007, 52 [68]); zu seinem Regelungsgegenstand zähle – ausweislich der Art 35 Abs 1, 2 lit a und b, Abs 3 und Art 41 f CISG – auch die Kenntnis des Käufers von Eigenschaften der Ware im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Schroeter, UN-Kaufrecht7 Rz 212 f). Die parallele Anwendung nationalen Irrtumsrechts würde dem Vereinheitlichungszweck des UN-Kaufrechts widersprechen (vgl nur Schlechtriem, UN-Kaufrecht 66; Magnus in Staudinger, CISG Art 4 Rz 50; Kramer, JBl 1996, 137 [151]) und seine Interessenabwägungen gefährden (Schroeter, UN-Kaufrecht7 Rz 525; P. Huber, ZEuP 1994, 585 [598]). Dies wird überwiegend damit begründet, dass das UN-Kaufrecht in Artikel 35, ff und 45 ff CISG eine abschließende Regelung der Haftung und der Rechtsbehelfe für eine nicht vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware enthalte (Loewe, Kaufrecht 66; Schlechtriem, UN-Kaufrecht 19; Murmann/Stucki in Brunner, Artikel 4, Rz 10; Magnus in Staudinger, CISG Artikel 4, Rz 41, 48; Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Artikel 4, Rz 24; Piltz, Kaufrecht2 Rz 2-135). Es biete eine funktional äquivalente Lösung (Ferrari, RabelsZ 2007, 52 [68]); zu seinem Regelungsgegenstand zähle – ausweislich der Artikel 35, Absatz eins, 2, Litera a, und b, Absatz 3 und Artikel 41, f CISG – auch die Kenntnis des Käufers von Eigenschaften der Ware im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Schroeter, UN-Kaufrecht7 Rz 212 f). Die parallele Anwendung nationalen Irrtumsrechts würde dem Vereinheitlichungszweck des UN-Kaufrechts widersprechen vergleiche nur Schlechtriem, UN-Kaufrecht 66; Magnus in Staudinger, CISG Artikel 4, Rz 50; Kramer, JBl 1996, 137 [151]) und seine Interessenabwägungen gefährden (Schroeter, UN-Kaufrecht7 Rz 525; P. Huber, ZEuP 1994, 585 [598]).
5.6. Ausländische Höchstgerichte
[162] Das Schweizer Bundesgericht hat jüngst – nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Meinungsstand – entschieden, dass sich ein Rückgriff auf nationale Normen zur Gültigkeitsanfechtung verbiete, soweit es sich um Ansprüche im Zusammenhang mit der vertraglichen Beschaffenheit des Kaufobjekts handle. Daran ändere auch nichts, dass es einer Käuferin nach nationalem (Schweizer) Recht möglich sei, sich alternativ zu kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen auf einen Grundlagenirrtum nach Art 24 Abs 1 Z 4 (Schweizer) OR zu berufen. Entscheidend sei, dass ein dem CISG unterliegender Kaufvertrag vorliege, dessen Rechtsbehelfe den zu beurteilenden Sachverhalt abschließend regelten. Das Schweizer Bundesgericht hat jüngst – nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Meinungsstand – entschieden, dass sich ein Rückgriff auf nationale Normen zur Gültigkeitsanfechtung verbiete, soweit es sich um Ansprüche im Zusammenhang mit der vertraglichen Beschaffenheit des Kaufobjekts handle. Daran ändere auch nichts, dass es einer Käuferin nach nationalem (Schweizer) Recht möglich sei, sich alternativ zu kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen auf einen Grundlagenirrtum nach Artikel 24, Absatz eins, Ziffer 4, (Schweizer) OR zu berufen. Entscheidend sei, dass ein dem CISG unterliegender Kaufvertrag vorliege, dessen Rechtsbehelfe den zu beurteilenden Sachverhalt abschließend regelten.
[163] Es argumentierte, das CISG enthalte mit seinen Normierungen betreffend die vertragliche Beschaffenheit der Kaufsache, die auch den Kenntnisstand des Käufers berücksichtige, eine dem Grundlagenirrtum nach Art 24 Abs 1 Z 4 (Schweizer) OR funktional äquivalente Regelung. Nichts spreche für die Annahme, dass das CISG ausnahmsweise keine exklusive Geltung beanspruche und betreffend den im Übereinkommen abschließend geregelten Lebenssachverhalt der nicht vertragsgemäßen Beschaffenheit einer gelieferten Sache parallel die Berufung auf innerstaatliches Recht zulasse. Es sei kein zwingendes rechtspolitisches Bedürfnis erkennbar, das die konkurrierende Anfechtung nach innerstaatlichem Recht fordern würde. Demgegenüber sehe das CISG eine Vertragsaufhebung nur als ultima ratio vor. Ein Rückgriff am Übereinkommen vorbei auf Bestimmungen innerstaatlichen Rechts zur Anfechtung der Gültigkeit zufolge Irrtums betreffend Eigenschaften der Kaufsache würde diesen im CISG vorgenommenen Interessenausgleich stören und die angestrebte Vereinheitlichung der Anspruchsgrundlagen untergraben. Es sei daher davon auszugehen, dass das CISG insoweit abschließende und internes Recht ausschließende Geltung beanspruche (BG 4A_543/2018, CISG-online 4463 Rz 49 ff, insb Rz 54 bis 62). Es argumentierte, das CISG enthalte mit seinen Normierungen betreffend die vertragliche Beschaffenheit der Kaufsache, die auch den Kenntnisstand des Käufers berücksichtige, eine dem Grundlagenirrtum nach Artikel 24, Absatz eins, Ziffer 4, (Schweizer) OR funktional äquivalente Regelung. Nichts spreche für die Annahme, dass das CISG ausnahmsweise keine exklusive Geltung beanspruche und betreffend den im Übereinkommen abschließend geregelten Lebenssachverhalt der nicht vertragsgemäßen Beschaffenheit einer gelieferten Sache parallel die Berufung auf innerstaatliches Recht zulasse. Es sei kein zwingendes rechtspolitisches Bedürfnis erkennbar, das die konkurrierende Anfechtung nach innerstaatlichem Recht fordern würde. Demgegenüber sehe das CISG eine Vertragsaufhebung nur als ultima ratio vor. Ein Rückgriff am Übereinkommen vorbei auf Bestimmungen innerstaatlichen Rechts zur Anfechtung der Gültigkeit zufolge Irrtums betreffend Eigenschaften der Kaufsache würde diesen im CISG vorgenommenen Interessenausgleich stören und die angestrebte Vereinheitlichung der Anspruchsgrundlagen untergraben. Es sei daher davon auszugehen, dass das CISG insoweit abschließende und internes Recht ausschließende Geltung beanspruche (BG 4A_543/2018, CISG-online 4463 Rz 49 ff, insb Rz 54 bis 62).
[164] 5.7. Die vom Schweizer Bundesgericht angestellten Erwägungen sind auf den Fall eines §§ 871 ff ABGB unterliegenden Geschäftsirrtums über die Eigenschaft der Kaufsache übertragbar. 5.7. Die vom Schweizer Bundesgericht angestellten Erwägungen sind auf den Fall eines Paragraphen 871, ff ABGB unterliegenden Geschäftsirrtums über die Eigenschaft der Kaufsache übertragbar.
[165] Der Oberste Gerichtshof schließt sich der vom Schweizer Bundesgericht unter Berücksichtigung der in der Literatur vorgetragenen Argumente erzielten Auslegung an.
5.8. Zusammengefasst gilt daher:
[166] Ein Rückgriff auf die nationalen Normen der Irrtumsanfechtung neben den Rechtsbehelfen des UN-Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen, soweit es sich um Ansprüche aus einem Irrtum über die vertragliche Beschaffenheit des Kaufobjekts handelt.
5.9. Zum vorliegenden Fall
[167] Im vorliegenden Fall ist es der Beklagten daher verwehrt, einen Geschäftsirrtum über die Eigenschaften des Tribünensystems nach innerstaatlichem Recht geltend zu machen. Die – vom Berufungsgericht als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung angesehene – Frage, welches nationale Recht dafür kollisionsrechtlich berufen wäre, stellt sich daher nicht.
6. Rechtzeitigkeit der Vertragsaufhebung
[168] 6.1. Nach Art 49 Abs 1 lit a CISG kann der Käufer die Aufhebung des Vertrags erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen obliegende Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. 6.1. Nach Artikel 49, Absatz eins, Litera a, CISG kann der Käufer die Aufhebung des Vertrags erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen obliegende Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt.
[169] Die Vertragsaufhebung erfolgt durch eine vom vertragstreuen Teil an den Vertragspartner gerichtete einseitige Erklärung, die an keine bestimmte Form gebunden ist (4 Ob 131/15s ErwGr 2.2.; vgl RS0112335). Die Vertragsaufhebung erfolgt durch eine vom vertragstreuen Teil an den Vertragspartner gerichtete einseitige Erklärung, die an keine bestimmte Form gebunden ist (4 Ob 131/15s ErwGr 2.2.; vergleiche RS0112335).
[170] 6.2. Nach Art 49 Abs 2 CISG verliert der Käufer sein Recht, die Aufhebung des Vertrags zu erklären, wenn er sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist, deren Beginn in Art 49 Abs 2 lit a und b CISG für unterschiedliche Konstellationen im Einzelnen geregelt ist, erklärt. 6.2. Nach Artikel 49, Absatz 2, CISG verliert der Käufer sein Recht, die Aufhebung des Vertrags zu erklären, wenn er sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist, deren Beginn in Artikel 49, Absatz 2, Litera a und b CISG für unterschiedliche Konstellationen im Einzelnen geregelt ist, erklärt.
[171] 6.2.1. Durch die Befristung sollen das Schicksal des Vertrags und die gegenseitigen Leistungspflichten der Parteien zügig geklärt und verhindert werden, dass der Käufer die Vertragsaufhebung in spekulativer Absicht verzögert, nachdem die Ware geliefert wurde (Müller-Chen/Atamer in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Art 49 Rz 5). 6.2.1. Durch die Befristung sollen das Schicksal des Vertrags und die gegenseitigen Leistungspflichten der Parteien zügig geklärt und verhindert werden, dass der Käufer die Vertragsaufhebung in spekulativer Absicht verzögert, nachdem die Ware geliefert wurde (Müller-Chen/Atamer in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Artikel 49, Rz 5).
[172] Versäumt der Käufer die für die Aufhebungserklärung gemäß Art 49 Abs 2 CISG vorgesehene Frist, verliert er sein Aufhebungsrecht (Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar5 Art 4 CISG Rz 13). Versäumt der Käufer die für die Aufhebungserklärung gemäß Artikel 49, Absatz 2, CISG vorgesehene Frist, verliert er sein Aufhebungsrecht (Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar5 Artikel 4, CISG Rz 13).
[173] 6.2.2. Die Angemessenheit der Frist für den Vertragsrücktritt bestimmt sich nach den Umständen des Falls und dem Zweck der Vorschrift. Dem Käufer muss die Zeit belassen werden, sich über die Ausmaße und die Wesentlichkeit der Vertragsverletzung Gedanken zu machen und den richtigen Rechtsbehelf auszuwählen. In die Angemessenheit hat auch das gegenläufige Interesse des Verkäufers an einer zügigen Entscheidung, etwa bei verderblicher Ware, einzufließen (vgl Müller-Chen/Atamer in Schlechtriem/Schwenzer/Schröter CISG8 Art 49 Rz 39). 6.2.2. Die Angemessenheit der Frist für den Vertragsrücktritt bestimmt sich nach den Umständen des Falls und dem Zweck der Vorschrift. Dem Käufer muss die Zeit belassen werden, sich über die Ausmaße und die Wesentlichkeit der Vertragsverletzung Gedanken zu machen und den richtigen Rechtsbehelf auszuwählen. In die Angemessenheit hat auch das gegenläufige Interesse des Verkäufers an einer zügigen Entscheidung, etwa bei verderblicher Ware, einzufließen vergleiche Müller-Chen/Atamer in Schlechtriem/Schwenzer/Schröter CISG8 Artikel 49, Rz 39).
[174] 6.2.3. Der Beginn des Laufs der angemessen Frist für die Vertragsaufhebung im – hier vorliegenden – Fall einer anderen Vertragsverletzung als verspäteter Lieferung ist differenziert geregelt:
[175] Nach der Grundregel (vgl Benicke in Münchener Kommentar zum HGB6 [2025] Art 49 CISG Rz 24) des Art 49 Abs 2 lit b sublit i CISG verliert der Käufer sein Recht zur Erklärung der Vertragsaufhebung, wenn er die Aufhebung nicht binnen angemessener Frist erklärt, nachdem er die Vertragsverletzung kannte oder kennen musste. Nach der Grundregel vergleiche Benicke in Münchener Kommentar zum HGB6 [2025] Artikel 49, CISG Rz 24) des Artikel 49, Absatz 2, Litera b, sublit i CISG verliert der Käufer sein Recht zur Erklärung der Vertragsaufhebung, wenn er die Aufhebung nicht binnen angemessener Frist erklärt, nachdem er die Vertragsverletzung kannte oder kennen musste.
[176] Nach Art 49 Abs 2 lit b sublit ii CISG tritt der Verlust des Aufhebungsrechts ein, wenn der Käufer die Aufhebung nicht binnen angemessener Frist erklärte, nachdem eine vom Käufer nach Art 47 Abs 1 CISG gesetzte Nachfrist (zur Erfüllung seiner Pflichten) abgelaufen ist oder nachdem der Verkäufer erklärt hat, dass er seine Pflichten nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen wird. Nach Artikel 49, Absatz 2, Litera b, Sub-Litera, i, i, CISG tritt der Verlust des Aufhebungsrechts ein, wenn der Käufer die Aufhebung nicht binnen angemessener Frist erklärte, nachdem eine vom Käufer nach Artikel 47, Absatz eins, CISG gesetzte Nachfrist (zur Erfüllung seiner Pflichten) abgelaufen ist oder nachdem der Verkäufer erklärt hat, dass er seine Pflichten nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen wird.
[177] Art 49 Abs 2 lit b sublit iii CISG verknüpft den Fristbeginn mit der Erklärung des Käufers, die Erfüllung nicht anzunehmen bzw mit dem Ablauf einer Frist, innerhalb derer sich der Käufer zu seiner Annahmebereitschaft erklären sollte. Artikel 49, Absatz 2, Litera b, sublit iii CISG verknüpft den Fristbeginn mit der Erklärung des Käufers, die Erfüllung nicht anzunehmen bzw mit dem Ablauf einer Frist, innerhalb derer sich der Käufer zu seiner Annahmebereitschaft erklären sollte.
[178] 6.2.4. Für den Beginn der Frist gemäß Art 49 Abs 2 lit b sublit i CISG reicht die Kenntnis oder das Kennen-Müssen der Vertragswidrigkeit nicht aus. Die Kenntnis oder das Kennen-Müssen müssen sich vielmehr auch auf jene Tatsachen erstrecken, aus denen sich die Wesentlichkeit der Vertragsverletzung ergibt (Schweizer BG 4A_68/2009, CISG-online 1900 Rz 35; Benicke in Münchener Kommentar zum HGB6 [2025] Art 49 CISG Rz 25). 6.2.4. Für den Beginn der Frist gemäß Artikel 49, Absatz 2, Litera b, sublit i CISG reicht die Kenntnis oder das Kennen-Müssen der Vertragswidrigkeit nicht aus. Die Kenntnis oder das Kennen-Müssen müssen sich vielmehr auch auf jene Tatsachen erstrecken, aus denen sich die Wesentlichkeit der Vertragsverletzung ergibt (Schweizer BG 4A_68/2009, CISG-online 1900 Rz 35; Benicke in Münchener Kommentar zum HGB6 [2025] Artikel 49, CISG Rz 25).
[179] Entscheidend für den Fristbeginn ist demnach der Zeitpunkt, zu dem der Käufer von der Wesentlichkeit der Vertragsverletzung Kenntnis erlangte bzw erlangen musste (P. Huber in Münchener Kommentar zum BGB9 Art 49 CISG Rz 58). Entscheidend für den Fristbeginn ist demnach der Zeitpunkt, zu dem der Käufer von der Wesentlichkeit der Vertragsverletzung Kenntnis erlangte bzw erlangen musste (P. Huber in Münchener Kommentar zum BGB9 Artikel 49, CISG Rz 58).
[180] Es kommt auf den Zeitpunkt an, zu dem erkennbar wird, dass die Fehlerhaftigkeit einen Umfang erreicht, der sie zu einer wesentlichen Vertragsverletzung macht (P. Huber in Münchener Kommentar zum BGB9 Art 49 CISG Rz 59). Es kommt auf den Zeitpunkt an, zu dem erkennbar wird, dass die Fehlerhaftigkeit einen Umfang erreicht, der sie zu einer wesentlichen Vertragsverletzung macht (P. Huber in Münchener Kommentar zum BGB9 Artikel 49, CISG Rz 59).
[181] 6.2.5. Unternimmt es der Verkäufer auf die Rüge des Käufers hin, die Ware zu untersuchen und nachzubessern, so beginnt die Frist für die Aufhebung erst nach Beendigung der Prüfung oder dem Fehlschlagen der Nachbesserung (Benicke in Münchener Kommentar zum HGB6 Art 49 CISG Rz 27 Rz 26). 6.2.5. Unternimmt es der Verkäufer auf die Rüge des Käufers hin, die Ware zu untersuchen und nachzubessern, so beginnt die Frist für die Aufhebung erst nach Beendigung der Prüfung oder dem Fehlschlagen der Nachbesserung (Benicke in Münchener Kommentar zum HGB6 Artikel 49, CISG Rz 27 Rz 26).
[182] Zu Nachbesserungsversuchen an einer gelieferten Anlage sprach das Schweizer Bundesgericht aus, dass Kenntnis von der Wesentlichkeit der Vertragsverletzung erst dann anzunehmen ist, wenn sich für den Verkäufer herausstellt, dass die Nachbesserung keinen Erfolg haben wird und die Anlage nicht in einen Zustand versetzt werden kann, der nicht mehr als wesentliche Vertragsverletzung anzusehen wäre (Schweizer BG 4A_68/2009, CISG-online 1900 Rz 38 f).
[183] Auch wenn die Parteien Verhandlungen über die Vertragsverletzung, etwa über die Möglichkeit einer gütlichen Einigung führen, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Verhandlungen gescheitert sind, da ansonsten der Käufer die Aufhebung erklären müsste, bevor eine (auch im Interesse des Verkäufers liegende) Verhandlungslösung gefunden werden kann (Benicke in Münchener Kommentar zum HGB6 Art 49 CISG Rz 27; vgl Müller-Chen/Atamer in Schlechtriem/Schwenzer/Schröter CISG8 Art 49 Rz 43). Auch wenn die Parteien Verhandlungen über die Vertragsverletzung, etwa über die Möglichkeit einer gütlichen Einigung führen, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Verhandlungen gescheitert sind, da ansonsten der Käufer die Aufhebung erklären müsste, bevor eine (auch im Interesse des Verkäufers liegende) Verhandlungslösung gefunden werden kann (Benicke in Münchener Kommentar zum HGB6 Artikel 49, CISG Rz 27; vergleiche Müller-Chen/Atamer in Schlechtriem/Schwenzer/Schröter CISG8 Artikel 49, Rz 43).
[184] 6.2.6. Die Beweislast für den Verlust des Aufhebungsrechts durch Verspätung trägt in der Regel der Verkäufer. Im Fall einer anderen Vertragsverletzung als der verspäteten Lieferung muss er entweder darlegen, wann der Käufer von dieser Kenntnis erlangte oder erlangen konnte oder dass der Käufer ihm eine Nachfrist gesetzt hat und wann konkret diese endete, oder, wann die von ihm selbst zur Nacherfüllung gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist (Müller-Chen/Atamer in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Art 49 Rz 56). 6.2.6. Die Beweislast für den Verlust des Aufhebungsrechts durch Verspätung trägt in der Regel der Verkäufer. Im Fall einer anderen Vertragsverletzung als der verspäteten Lieferung muss er entweder darlegen, wann der Käufer von dieser Kenntnis erlangte oder erlangen konnte oder dass der Käufer ihm eine Nachfrist gesetzt hat und wann konkret diese endete, oder, wann die von ihm selbst zur Nacherfüllung gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist (Müller-Chen/Atamer in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG8 Artikel 49, Rz 56).
[185] 6.3. Im vorliegenden Fall kann die Rechtzeitigkeit der Vertragsaufhebung nach dem bisherigen Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden. Im Verfahren erster Instanz stand die Frage nach dem Vertragsinhalt im Zentrum der Aufmerksamkeit. Zu welchem Zeitpunkt die Beklagte das Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung erkannte oder erkennen musste, wurde nicht erörtert. Die Parteien haben die Relevanz dieser Frage allerdings mittlerweile erkannt und im Verfahren dritter Instanz dazu Stellung genommen.
[186] 6.3.1. Die wesentliche, die Aufhebung des Vertrags gemäß Art 49 Abs 1 CISG tragende Vertragsverletzung liegt hier darin, dass die vereinbarte automatische Ein- und Ausfahrfunktion des Tribünensystems auf Knopfdruck, durch die eine Verkürzung der Rüstzeiten gegenüber dem alten Container-System der Beklagten erreicht werden sollte, nicht flexibel an unterschiedlichen Aufstellungsorten funktioniert. 6.3.1. Die wesentliche, die Aufhebung des Vertrags gemäß Artikel 49, Absatz eins, CISG tragende Vertragsverletzung liegt hier darin, dass die vereinbarte automatische Ein- und Ausfahrfunktion des Tribünensystems auf Knopfdruck, durch die eine Verkürzung der Rüstzeiten gegenüber dem alten Container-System der Beklagten erreicht werden sollte, nicht flexibel an unterschiedlichen Aufstellungsorten funktioniert.
[187] 6.3.2. Die Klägerin steht in ihrer Revision auf dem Standpunkt, die Beklagte habe bereits seit 19. 11. 2019 gewusst, dass die Unmöglichkeit der Ein- und Ausfahrbarkeit des Tribünensystems auf Knopfdruck und die fehlende Verkürzung der Rüstzeiten aufgrund der gegebenen Bodenunebenheit nicht behebbar seien. Sie hätte den Vertragsrücktritt bereits zu diesem Zeitpunkt erklären müssen. Die Mängelbehebungsversuche hätten lediglich andere als diese für die Vertragsaufhebung relevanten Mängel betroffen.
[188] Dem widerspricht die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung: Sie habe bis zum letzten Verbesserungsversuch der Klägerin im Juli 2020 davon ausgehen dürfen, die Klägerin werde die zugesagte Leistung erbringen.
[189] 6.3.3. Nach den Feststellungen rügte der zuständige Mitarbeiter der Beklagten am 19. 11. 2019 per E-Mail gegenüber der Klägerin (unter anderem) Probleme mit den Tribünen aufgrund der Bodenunebenheit und nahm konkret darauf Bezug, dass die Maß-Toleranzen für Bodenunebenheiten vor Auftragsvergabe nicht bekannt gegeben worden seien.
[190] Daraus ergibt sich, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Vertragswidrigkeit hatte. Den Feststellungen kann aber nicht entnommen werden, ob ihr bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt war oder bekannt sein musste, dass die Klägerin nicht in der Lage sein würde, diese Probleme zu beheben und eine Lösung zu entwickeln, bei der auch bei den gegebenen Bodenverhältnissen die Ein- und Ausfahrfunktion auf Knopfdruck bei den vereinbarten flexiblen Aufstellungsvarianten funktionieren würde. Aus den Feststellungen zu den in der Folge durchgeführten Verbesserungsversuchen ergibt sich nicht, auf welche Vertragswidrigkeiten sich diese bezogen, konkret, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die Beklagte erkannte oder erkennen musste, dass mit einer Beseitigung der wesentlichen Vertragswidrigkeit nicht gerechnet werden konnte.
[191] Dies macht eine Verfahrensergänzung notwendig, um die Frage der Einhaltung der angemessenen Frist für die Erklärung der Vertragsaufhebung gemäß Art 49 Abs 2 CISG mit den Parteien zu erörtern und ihnen Gelegenheit zu geben, das in dritter Instanz erstattete Vorbringen und allenfalls weiteres Vorbringen in das Verfahren erster Instanz einzubringen. Ausgehend davon wird das Erstgericht die zur Beurteilung erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Dies macht eine Verfahrensergänzung notwendig, um die Frage der Einhaltung der angemessenen Frist für die Erklärung der Vertragsaufhebung gemäß Artikel 49, Absatz 2, CISG mit den Parteien zu erörtern und ihnen Gelegenheit zu geben, das in dritter Instanz erstattete Vorbringen und allenfalls weiteres Vorbringen in das Verfahren erster Instanz einzubringen. Ausgehend davon wird das Erstgericht die zur Beurteilung erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
[192] Erfolgte die Erklärung der Vertragsaufhebung rechtzeitig, ist die Beklagte nicht zur Zahlung des Restkaufpreises verpflichtet.
7. Compensando-Forderung
[193] Da die Berechtigung der Klageforderung noch nicht beurteilt werden kann, erübrigt sich ein Eingehen auf die geltend gemachte Gegenforderung.
8. Zwischenantrag auf Feststellung
[194] Ob der streitgegenständliche Vertrag zwischen den Parteien nach wie vor aufrecht besteht, oder ob dies aufgrund der von der Beklagten erklärten Vertragsaufhebung nicht der Fall ist, kann nach dem bisherigen Verfahrensstand nicht beurteilt werden.
[195] Im derzeitigen Verfahrensstadium ist daher nicht absehbar, ob die Frage der Zulässigkeit des von der Klägerin gestellten Zwischenantrags auf Feststellung beantwortet werden muss. Der Obersten Gerichtshofs ist nicht verpflichtet, zu möglichen, aber noch nicht feststellungsmäßig gesicherten Fallgestaltungen Stellung zu nehmen (vgl RS0088931 [T3]). Die Frage der Zulässigkeit des Zwischenantrags auf Feststellung kann daher im vorliegenden Verfahrensstadium dahinstehen. Im derzeitigen Verfahrensstadium ist daher nicht absehbar, ob die Frage der Zulässigkeit des von der Klägerin gestellten Zwischenantrags auf Feststellung beantwortet werden muss. Der Obersten Gerichtshofs ist nicht verpflichtet, zu möglichen, aber noch nicht feststellungsmäßig gesicherten Fallgestaltungen Stellung zu nehmen vergleiche RS0088931 [T3]). Die Frage der Zulässigkeit des Zwischenantrags auf Feststellung kann daher im vorliegenden Verfahrensstadium dahinstehen.
9. Kosten
[196] Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.