Rechtssatz RS0116099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116099
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art38
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art39
Rechtssatz
Die inhaltlichen Anforderungen der Mängelanzeige dürfen nicht überspannt werden. Die Rüge muss insofern spezifiziert sein, als sie die Vertragswidrigkeit genau beschreiben muss. Pauschale Aussagen und allgemein formulierte Beanstandungen genügen nicht den inhaltlichen Anforderungen, die an eine Rüge zu stellen sind, um den Verkäufer in die Lage zu versetzen, angemessen reagieren zu können. Es muss aber genügen, wenn dem Verkäufer das wesentliche Ergebnis einer ordnungsgemäßen Untersuchung mitgeteilt wird, sodass er sich ein Bild von einem Mangel machen kann. Ob eine Untersuchung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, hängt von den jeweiligen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Art der Ware.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 301/01t
Entscheidungstext OGH 14.01.2002 7 Ob 301/01t
Veröff: SZ 2002/1
- 4 Ob 179/05k
Entscheidungstext OGH 08.11.2005 4 Ob 179/05k
Veröff: SZ 2005/162
- 3 Ob 79/08a
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 79/08a
Vgl; Beisatz: Hier: Rüge war zwar spezifiziert, inhaltlich aber falsch. (T1)
- 4 Ob 98/10f
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 98/10f
Veröff: SZ 2010/102
- 1 Ob 26/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2023 1 Ob 26/23i
vgl
- 6 Ob 100/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 6 Ob 100/25m
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116099
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20020114_OGH0002_0070OB00301_01T0000_001