Die Revision des Klägers, mit der er die gänzliche Klagestattgebung anstrebt, ist mangels Rechtsprechung zur Anwendung des Art 82 Abs 1 UN-Kaufrecht bloß auf Teile einer Lieferung zulässig, aber nicht berechtigt.Die Revision des Klägers, mit der er die gänzliche Klagestattgebung anstrebt, ist mangels Rechtsprechung zur Anwendung des Artikel 82, Absatz eins, UN-Kaufrecht bloß auf Teile einer Lieferung zulässig, aber nicht berechtigt.
Zunächst behauptet der Kläger die Nichtigkeit des Berufungsurteils, weil das Erstgericht sein Teil- und Zwischenurteil nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gefällt habe. Abgesehen vom ausdrücklichen Verzicht des Klägers in der Berufung, diesen Umstand geltend zu machen, der die Geltendmachung einer Nichtigkeit oder eines Verfahrensmangels infolge der eingangs erwähnten Umstände von vornherein ausschließt, sind die diesbezüglichen Revisionsausführungen nicht nachvollziehbar. Die überraschende Urteilsfällung ohne Schluss der Verhandlung kann das rechtliche Gehör beschneiden und insoweit eine Nichtigkeit bewirken (vgl LGZ Wien 38 R 87/02d = MietSlg 54.614). Die für den Kläger überraschende Fällung (bloß) eines Teil- und Zwischenurteils nach Schluss der mündlichen Verhandlung lässt hingegen eine Gehörverkürzung nicht erkennen. Für die Wiedereröffnung oder Fortsetzung der Verhandlung zur Höhe der mit Zwischenurteil dem Grunde nach zuerkannten Klageforderung besteht kein Hindernis.Zunächst behauptet der Kläger die Nichtigkeit des Berufungsurteils, weil das Erstgericht sein Teil- und Zwischenurteil nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gefällt habe. Abgesehen vom ausdrücklichen Verzicht des Klägers in der Berufung, diesen Umstand geltend zu machen, der die Geltendmachung einer Nichtigkeit oder eines Verfahrensmangels infolge der eingangs erwähnten Umstände von vornherein ausschließt, sind die diesbezüglichen Revisionsausführungen nicht nachvollziehbar. Die überraschende Urteilsfällung ohne Schluss der Verhandlung kann das rechtliche Gehör beschneiden und insoweit eine Nichtigkeit bewirken vergleiche LGZ Wien 38 R 87/02d = MietSlg 54.614). Die für den Kläger überraschende Fällung (bloß) eines Teil- und Zwischenurteils nach Schluss der mündlichen Verhandlung lässt hingegen eine Gehörverkürzung nicht erkennen. Für die Wiedereröffnung oder Fortsetzung der Verhandlung zur Höhe der mit Zwischenurteil dem Grunde nach zuerkannten Klageforderung besteht kein Hindernis.
Die vom Kläger darüber hinaus behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Allfällige Versuche des Klägers, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen in dritter Instanz zu bekämpfen, sind von vornherein zum Scheitern verurteilt (RIS-Justiz RS0043125, RS0043371).Die vom Kläger darüber hinaus behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Allfällige Versuche des Klägers, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen in dritter Instanz zu bekämpfen, sind von vornherein zum Scheitern verurteilt (RIS-Justiz RS0043125, RS0043371).
Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass auf das vorliegend zu beurteilende Vertragsverhältnis UN-Kaufrecht als Teil des von den Parteien vereinbarungsgemäß anzuwendenden österreichischen Rechts Anwendung findet.
Der Kläger vertritt den Standpunkt, der Ausschluss der Vertragsaufhebung nach Art 82 UN-Kaufrecht wirke auch im Fall der bloß teilweisen Zerstörung der gelieferten Ware auf den gesamten Vertrag.Der Kläger vertritt den Standpunkt, der Ausschluss der Vertragsaufhebung nach Artikel 82, UN-Kaufrecht wirke auch im Fall der bloß teilweisen Zerstörung der gelieferten Ware auf den gesamten Vertrag.
Nach Art 82 Abs 1 UN-Kaufrecht verliert der Käufer das Recht, die Aufhebung des Vertrags zu erklären oder vom Verkäufer Ersatzlieferung zu verlangen, wenn es ihm unmöglich ist, die Ware im Wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, indem er sie erhalten hat. Diese Regel findet keine Anwendung, wenn die Unmöglichkeit, die Ware zurückzugeben oder sie im Wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, in dem der Käufer sie erhalten hat, nicht auf einer Handlung oder Unterlassung des Käufers beruht (Abs 2 lit a); wenn die Ware ganz oder teilweise infolge der in Art 38 UN-Kaufrecht vorgesehenen Untersuchung untergegangen oder verschlechtert worden ist (Abs 2 lit b), oder wenn der Käufer die Ware ganz oder teilweise im normalen Geschäftsverkehr verkauft oder der normalen Verwendung entsprechend verbraucht oder verändert hat, bevor er die Vertragswidrigkeit entdeckt hat oder hätte entdecken müssen (Abs 2 lit c).Nach Artikel 82, Absatz eins, UN-Kaufrecht verliert der Käufer das Recht, die Aufhebung des Vertrags zu erklären oder vom Verkäufer Ersatzlieferung zu verlangen, wenn es ihm unmöglich ist, die Ware im Wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, indem er sie erhalten hat. Diese Regel findet keine Anwendung, wenn die Unmöglichkeit, die Ware zurückzugeben oder sie im Wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, in dem der Käufer sie erhalten hat, nicht auf einer Handlung oder Unterlassung des Käufers beruht (Absatz 2, Litera a,); wenn die Ware ganz oder teilweise infolge der in Artikel 38, UN-Kaufrecht vorgesehenen Untersuchung untergegangen oder verschlechtert worden ist (Absatz 2, Litera b,), oder wenn der Käufer die Ware ganz oder teilweise im normalen Geschäftsverkehr verkauft oder der normalen Verwendung entsprechend verbraucht oder verändert hat, bevor er die Vertragswidrigkeit entdeckt hat oder hätte entdecken müssen (Absatz 2, Litera c,).
Sowohl der Regel des Art 51 UN-Kaufrecht für die teilweise Verletzung eines Vertrags als auch jener des Art 73 UN-Kaufrecht für die Rechtsfolgen der Vertragsverletzung bei einer Teillieferung im Rahmen eines Sukzessivlieferungsvertrags ist der Gedanke zu entnehmen, dass zwecks Vermeidung unwirtschaftlicher Ergebnisse jedenfalls bei teilbaren Leistungen die Teilrückabwicklung möglich, der Verkäufer aber auch auf diese beschränkt ist. Nur bei unteilbaren Leistungen kann eine Teilverletzung in schweren Fällen zu einer wesentlichen Verletzung des gesamten Vertrags und damit zu dessen Aufhebung führen (Weber in Honsell, Komm zum UN-Kaufrecht2 Vorbem Art 81 bis 84, Rz 13 mwN). Auch aus der Erwähnung von „ganz oder teilweise“ in den Ausnahmen von der Rückabwicklungssperre lässt sich ableiten, dass eine Vertragsaufhebung in Ansehung einer Teilleistung, auf die sich die Sperrwirkung nicht bezieht, möglich bleibt (Weber aaO Rz 24 zu Art 82 mwN).Sowohl der Regel des Artikel 51, UN-Kaufrecht für die teilweise Verletzung eines Vertrags als auch jener des Artikel 73, UN-Kaufrecht für die Rechtsfolgen der Vertragsverletzung bei einer Teillieferung im Rahmen eines Sukzessivlieferungsvertrags ist der Gedanke zu entnehmen, dass zwecks Vermeidung unwirtschaftlicher Ergebnisse jedenfalls bei teilbaren Leistungen die Teilrückabwicklung möglich, der Verkäufer aber auch auf diese beschränkt ist. Nur bei unteilbaren Leistungen kann eine Teilverletzung in schweren Fällen zu einer wesentlichen Verletzung des gesamten Vertrags und damit zu dessen Aufhebung führen (Weber in Honsell, Komm zum UN-Kaufrecht2 Vorbem Artikel 81 bis 84, Rz 13 mwN). Auch aus der Erwähnung von „ganz oder teilweise“ in den Ausnahmen von der Rückabwicklungssperre lässt sich ableiten, dass eine Vertragsaufhebung in Ansehung einer Teilleistung, auf die sich die Sperrwirkung nicht bezieht, möglich bleibt (Weber aaO Rz 24 zu Artikel 82, mwN).
Dass die Parkettbodenholzlieferung, die der Kläger vertragsgemäß in Teilen erfüllen durfte und auch in Teilen zu erfüllen versucht hatte, eine teilbare Leistung war, ergibt sich schon aus der Natur der Sache. Ob die Parkettbodenholzlieferung aus Sicht des beklagten Käufers als teilbar anzusehen ist oder nicht, braucht hier nicht untersucht zu werden, weil der Beklagte die bloß teilweise Berechtigung des Rücktritts/der Vertragsaufhebung, aus der seine Haftung für den allenfalls zu mindernden Kaufpreis für die erste Teillieferung folgt, unbekämpft gelassen hat.
Richtig ist, dass die Rückabwicklungsbeschränkung dem Schutz des Verkäufers dient, dem erspart bleiben soll, den Kaufpreis nicht zu bekommen bzw allenfalls rückerstatten zu müssen, obwohl er die gelieferte Ware nicht oder nur im wesentlich wertgeminderten Zustand zurück erhält. Diesem Zweck wird aber auch dann entsprochen, wenn die Rückabwicklungssperre auf jenen Teil der Lieferung beschränkt wird, welche - wie im vorliegenden Fall infolge Vernichtung - nicht zurückgestellt werden kann. Für den Schutz des Verkäufers ist es aber nicht erforderlich, diese Sperrwirkung auch auf jenen Teil der Lieferung auszudehnen, welcher noch unversehrt an den Verkäufer zurückgestellt werden kann (oder noch gar nicht den Machtbereich des Verkäufers verlassen hat).
Allgemein gilt daher:
Bei teilbaren Leistungen verliert der Käufer gemäß Art 82 UN-Kaufrecht das Recht, die Vertragsaufhebung zu erklären, nur betreffend jenes Teils der Lieferung, den er nicht im Wesentlichen in dem Zustand zurückgeben kann, in dem er ihn erhalten hat.Bei teilbaren Leistungen verliert der Käufer gemäß Artikel 82, UN-Kaufrecht das Recht, die Vertragsaufhebung zu erklären, nur betreffend jenes Teils der Lieferung, den er nicht im Wesentlichen in dem Zustand zurückgeben kann, in dem er ihn erhalten hat.
Da die Vorinstanzen in Ansehung der verarbeiteten und in weiterer Folge vernichteten Holzteile ohnehin von der Berechtigung der Klageforderung dem Grunde nach ausgegangen sind, bedarf es keiner Erörterung der Frage, wann im Falle der Weiterverarbeitung von einer rechtzeitigen Mängelrüge ausgegangen werden kann.
Bei der Prüfung, ob eine angemessene Frist nach Art 39 Abs 1 UN-Kaufrecht vorliegt, sind die objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen; dazu zählen die betrieblichen und persönlichen Verhältnisse des Käufers, Eigenarten der Ware, Umfang der Warenlieferung oder die Art des gewählten Rechtsbehelfs (4 Ob 179/05k = SZ 2005/162 ua; RIS-Justiz RS0111000). Wegen der unterschiedlichen nationalen Rechtstraditionen in den Vertragsstaaten ist eine Untersuchungs- und Rügefrist von insgesamt 14 Tagen als angemessen anzusehen, wenn keine besonderen Umstände für eine Verkürzung oder Verlängerung sprechen (RIS-Justiz RS0111001). Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist die binnen 7 Tagen nach erster Teillieferung erstattete Mängelrüge daher im Sinne der Beurteilung der Vorinstanzen als rechtzeitig anzusehen; dies auch unter Berücksichtigung der ausstehenden weiteren Lieferungen und des - auf Käuferseite - bestehenden Termindrucks.Bei der Prüfung, ob eine angemessene Frist nach Artikel 39, Absatz eins, UN-Kaufrecht vorliegt, sind die objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen; dazu zählen die betrieblichen und persönlichen Verhältnisse des Käufers, Eigenarten der Ware, Umfang der Warenlieferung oder die Art des gewählten Rechtsbehelfs (4 Ob 179/05k = SZ 2005/162 ua; RIS-Justiz RS0111000). Wegen der unterschiedlichen nationalen Rechtstraditionen in den Vertragsstaaten ist eine Untersuchungs- und Rügefrist von insgesamt 14 Tagen als angemessen anzusehen, wenn keine besonderen Umstände für eine Verkürzung oder Verlängerung sprechen (RIS-Justiz RS0111001). Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist die binnen 7 Tagen nach erster Teillieferung erstattete Mängelrüge daher im Sinne der Beurteilung der Vorinstanzen als rechtzeitig anzusehen; dies auch unter Berücksichtigung der ausstehenden weiteren Lieferungen und des - auf Käuferseite - bestehenden Termindrucks.
Es kann den Ausführungen des Klägers aber auch dahin nicht gefolgt werden, dass die festgestellten Mängelanzeigen den inhaltlichen Anforderungen an eine zweckentsprechende Mängelrüge nicht entsprochen hätten. Die inhaltlichen Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. Die Rüge muss insofern spezifiziert sein, als sie die Vertragswidrigkeit genau beschreiben muss. Pauschale Aussagen und allgemein formulierte Beanstandungen genügen nicht den inhaltlichen Anforderungen, die an eine Rüge zu stellen sind, um den Verkäufer in die Lage zu versetzen, angemessen reagieren zu können. Es muss aber genügen, wenn dem Verkäufer das wesentliche Ergebnis einer ordnungsgemäßen Untersuchung mitgeteilt wird, sodass er sich ein Bild vom geltend gemachten Mangel machen kann. Ob eine Untersuchung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, hängt von den jeweiligen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Art der Ware (7 Ob 301/01t = SZ 2002/1 ua; RIS-Justiz RS0116099). Für den Kläger musste aufgrund der ersten Rüge vom 25. 3. 2008 klar sein, was der Beklagte beanstandet. Es wird ausdrücklich auf die Breite der durchgehenden Risse hingewiesen, weiters darauf, dass es zwei bis drei Äste mit bis zu 5 cm gebe. Auch der Hinweis, dass „solch extreme Stücke“ nicht mehr geliefert werden sollten bzw für die in dieser Art gelieferten Stücke Ersatz notwendig wäre, legte für den Kläger eindeutig dar, was als Mangel angesehen wurde und welche Maßnahme von ihm zu treffen war. Es kann keine Rede davon sein, dass er aufgrund dieser Mängelrüge nicht zweckentsprechend hätte reagieren können. Auch aus der zweiten Rüge vom 8. 4. 2008 ist klar erkennbar, welche Mängel vom Beklagten gerügt wurden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die dem Vertrag zugrundegelegte Beschreibung der zu liefernden Altholzparkettbodenelemente. Ein gewisses Maß an Rissen und auch Verfärbungen (schwarze Streifen) entsprach der gewünschten Qualität, es war aber auch ein eleganter Gesamteindruck sowie prinzipiell 1A-Qualität verlangt. Werden dann große Risse und „sehr schwarz-streifige Ware“ gerügt, ist klar erkennbar, dass der beklagte Käufer die Risse als zu groß und die Verfärbungen als zu stark ansieht. Auch der Hinweis auf die bestellte 1A-Qualität sowie die erforderliche Selektion lässt für den Kläger keinen Zweifel offen, was gerügt wurde bzw welche Maßnahmen von ihm erwartet wurden. Dass er diese nicht setzen wollte oder konnte, bedeutet nicht, dass die Mängelrüge den inhaltlichen Erfordernissen nicht entsprochen hätte.
Der insgesamt unberechtigten Revision des Klägers musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40 und 50 ZPO. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40 und 50 ZPO. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.