Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig, soweit es sich gegen den aufhebenden Teil der angefochtenen Entscheidung wendet, allerdings nicht berechtigt. Der Anfechtung des Teilurteils kommt hingegen im Sinne des diesbezüglich eventualiter gestellten Aufhebungsantrags Berechtigung zu.
Die zentrale Streitfrage des vorliegenden Prozesses lautet, ob bzw inwieweit die an sich unstrittige Klagsforderung durch eine aus dem Geschäftsfall "Tischkühler" resultierende Gegenforderung der Beklagten durch außergerichtlich erklärte Aufrechnung kompensiert ist, oder nicht. Da die Klägerin auch in der Revision am Begehren nach einem dreigliedrigen Urteilsspruch festhält, ist sie zunächst nochmals auf die bereits vom Berufungsgericht erläuterte Unterscheidung zwischen einem Schuldtilgungseinwand auf Grund außergerichtlicher Aufrechnungserklärung und einer prozessualen Aufrechnungseinrede hinzuweisen. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall eine außergerichtliche Kompensation geltend gemacht. Diese wird im Gegensatz zur Aufrechnungseinrede unbedingt erklärt; sie setzt also die Anerkennung der Hauptforderung voraus (EvBl 1979/171; 8 ObA 293/99t, RIS-Justiz RS0033970) und führt bei erfolgreicher Geltendmachung zur Klagsabweisung. Zustimmung des Gegners ist nicht erforderlich (SZ 43/60; RZ 1973/85; SZ 50/35; RIS-Justiz RS0033835). Wurde die Aufrechnung mit Schuldtilgungseinwand vorgenommen, dann hat das Gericht nur über die Berechtigung des Klagebegehrens selbst zu erkennen, dabei aber zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Klagsforderung bei Schluss der mündlichen Verhandlung durch Aufrechnung getilgt ist (8 ObA 293/99t, ARD 5123/1672000; 3 Ob 49/99y ua). Auch nach deutschem Recht hat eine entsprechende Aufrechnungserklärung die Wirkung der Tilgung der Hauptforderung und ist damit Erfüllungssurrogat (Pallandt, BGB60 § 387 Rz 1, § 389 Rz 1; Staudinger, BGB II §§ 362 bis 396, S 222, 223; Fikentscher, Schuldrecht8 Rz 292). Im Hinblick auf die von der beklagten Partei mit Schreiben vom 2. 1. 1997 außergerichtlich erklärte Aufrechnung ist also von der Anerkennung der Klagsforderung durch die Beklagte auszugehen und nur mehr die Berechtigung der Gegenforderung strittig und daher zu untersuchen.Die zentrale Streitfrage des vorliegenden Prozesses lautet, ob bzw inwieweit die an sich unstrittige Klagsforderung durch eine aus dem Geschäftsfall "Tischkühler" resultierende Gegenforderung der Beklagten durch außergerichtlich erklärte Aufrechnung kompensiert ist, oder nicht. Da die Klägerin auch in der Revision am Begehren nach einem dreigliedrigen Urteilsspruch festhält, ist sie zunächst nochmals auf die bereits vom Berufungsgericht erläuterte Unterscheidung zwischen einem Schuldtilgungseinwand auf Grund außergerichtlicher Aufrechnungserklärung und einer prozessualen Aufrechnungseinrede hinzuweisen. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall eine außergerichtliche Kompensation geltend gemacht. Diese wird im Gegensatz zur Aufrechnungseinrede unbedingt erklärt; sie setzt also die Anerkennung der Hauptforderung voraus (EvBl 1979/171; 8 ObA 293/99t, RIS-Justiz RS0033970) und führt bei erfolgreicher Geltendmachung zur Klagsabweisung. Zustimmung des Gegners ist nicht erforderlich (SZ 43/60; RZ 1973/85; SZ 50/35; RIS-Justiz RS0033835). Wurde die Aufrechnung mit Schuldtilgungseinwand vorgenommen, dann hat das Gericht nur über die Berechtigung des Klagebegehrens selbst zu erkennen, dabei aber zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Klagsforderung bei Schluss der mündlichen Verhandlung durch Aufrechnung getilgt ist (8 ObA 293/99t, ARD 5123/1672000; 3 Ob 49/99y ua). Auch nach deutschem Recht hat eine entsprechende Aufrechnungserklärung die Wirkung der Tilgung der Hauptforderung und ist damit Erfüllungssurrogat (Pallandt, BGB60 Paragraph 387, Rz 1, Paragraph 389, Rz 1; Staudinger, BGB römisch zwei Paragraphen 362 bis 396, S 222, 223; Fikentscher, Schuldrecht8 Rz 292). Im Hinblick auf die von der beklagten Partei mit Schreiben vom 2. 1. 1997 außergerichtlich erklärte Aufrechnung ist also von der Anerkennung der Klagsforderung durch die Beklagte auszugehen und nur mehr die Berechtigung der Gegenforderung strittig und daher zu untersuchen.
Dabei bilden die Anwendung des am 1. 1. 1989 in Österreich (BGBl 1988/96) und am 1. 1. 1991 in Deutschland (BGBl 1990/303) in Kraft getretenen Wiener UN-Kaufrechts (und subsidiär deutschen Rechts) sowie die Geltung der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (LZB) der Klägerin im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr, weshalb es genügt, auf die betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen, die mit der zT schon vom Berufungsgericht zitierten Lehre und Rechtsprechung zu den einschlägigen Bestimmungen der Art 1, 3, 6, 8 und 14 UN-K übereinstimmen (vgl etwa Siehr in Honsell, Komm UN-Kaufrecht, Art 3 Rz 3; Karollus, UN-Kaufrecht, 22, 23; Posch in Schwimann2 V Art 3 UN-K Rz 2; Magnus in Staudinger [1999] Art 3 CISG Rn 13 ff; Siehr aaO, Art 6 Rz 4, 7 und 13; Magnus aaO Art 6 Rn 8 ff; Schnyder/Straub in Honsell, Art 14 Rz 55 und 56; Schlechtriem in Schlechtriem, Komm UN-Kaufrecht3 Art 14 Rz 16; Magnus aaO, Art 14 Rz 40 f; 10 Ob 518/95, SZ 69/26 = RIS-Justiz RS0104921; 2 Ob 328/97t, SZ 71/21; 1 Ob 292/99v, RIS-Justiz RS0113574). Nach der vom Berufungsgericht richtig dargestellten Rechtslage sind (da die Bestimmungen des UN-K gemäß Art 6 - mit Ausnahme des hier nicht in Betracht kommenden Art 12 - abdingbar sind) vor allem die Bestimmungen der LZB der Klägerin und, soweit diese nicht davon abweichen, die Normen des UN-K maßgebend. Unter Anwendung der die Untersuchungs- und Rügepflicht regelnden Bestimmungen der Art 38 und 39 UN-K, der die dem Käufer bei einer Vertragsverletzung des Verkäufers zustehenden Rechtsbehelfe darstellenden Art 45 ff UN-K sowie der den Schadenersatzanspruch der vertragstreuen Partei regelnden Art 74 ff UN-K, ist das Berufungsgericht zum Ergebnis der (grundsätzlichen) Berechtigung der Gegenforderung gelangt. Diese Rechtsmeinung ist zu billigen, wobei auch hier auf die zutreffenden Ausführungen des Gerichts II. Instanz verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO), dessen Rechtsmeinung insbesondere auch mit der in 2 Ob 191/98x, JBl 1999/318 entwickelten und in 1 Ob 223/99x bekräftigten Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur gemäß Art 38 und 39 UN-K zur Verfügung stehenden Untersuchungs- und Rügefrist im Einklang steht: Danach richtet sich die kurze Frist für die Untersuchung insbesondere nach der Größe des Unternehmens des Käufers (Werkbestellers), der Art der zur untersuchenden Ware, ihrer Komplexität oder Verderblichkeit oder dem Charakter als Saisonware, der Art der in Frage kommenden Menge, der Aufwendigkeit der Untersuchung udgl (RIS-Justiz RS0110999). Dabei sind die objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen, insbesondere die betrieblichen und persönlichen Verhältnisse des Käufers, Eigenarten der Ware, der Umfang der Warenlieferung oder die Art des gewählten Rechtsbehelfs (RIS-Justiz RS0111000). Wenngleich die Fristen für die vorzunehmende Untersuchung und für die Rüge weniger streng als nach § 377 HGB ("unverzüglich") zu beurteilen sind, sind die nach Art 38 und 39 UN-K einzuhaltenden angemessenen Fristen keine langen Fristen. Jedenfalls muss die angemessene Frist des Art 39 UN-K den jeweiligen Umständen entsprechend angepasst werden.Dabei bilden die Anwendung des am 1. 1. 1989 in Österreich (BGBl 1988/96) und am 1. 1. 1991 in Deutschland (BGBl 1990/303) in Kraft getretenen Wiener UN-Kaufrechts (und subsidiär deutschen Rechts) sowie die Geltung der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (LZB) der Klägerin im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr, weshalb es genügt, auf die betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen, die mit der zT schon vom Berufungsgericht zitierten Lehre und Rechtsprechung zu den einschlägigen Bestimmungen der Artikel eins, 3, 6, 8 und 14 UN-K übereinstimmen vergleiche etwa Siehr in Honsell, Komm UN-Kaufrecht, Artikel 3, Rz 3; Karollus, UN-Kaufrecht, 22, 23; Posch in Schwimann2 römisch fünf Artikel 3, UN-K Rz 2; Magnus in Staudinger [1999] Artikel 3, CISG Rn 13 ff; Siehr aaO, Artikel 6, Rz 4, 7 und 13; Magnus aaO Artikel 6, Rn 8 ff; Schnyder/Straub in Honsell, Artikel 14, Rz 55 und 56; Schlechtriem in Schlechtriem, Komm UN-Kaufrecht3 Artikel 14, Rz 16; Magnus aaO, Artikel 14, Rz 40 f; 10 Ob 518/95, SZ 69/26 = RIS-Justiz RS0104921; 2 Ob 328/97t, SZ 71/21; 1 Ob 292/99v, RIS-Justiz RS0113574). Nach der vom Berufungsgericht richtig dargestellten Rechtslage sind (da die Bestimmungen des UN-K gemäß Artikel 6, - mit Ausnahme des hier nicht in Betracht kommenden Artikel 12, - abdingbar sind) vor allem die Bestimmungen der LZB der Klägerin und, soweit diese nicht davon abweichen, die Normen des UN-K maßgebend. Unter Anwendung der die Untersuchungs- und Rügepflicht regelnden Bestimmungen der Artikel 38 und 39 UN-K, der die dem Käufer bei einer Vertragsverletzung des Verkäufers zustehenden Rechtsbehelfe darstellenden Artikel 45, ff UN-K sowie der den Schadenersatzanspruch der vertragstreuen Partei regelnden Artikel 74, ff UN-K, ist das Berufungsgericht zum Ergebnis der (grundsätzlichen) Berechtigung der Gegenforderung gelangt. Diese Rechtsmeinung ist zu billigen, wobei auch hier auf die zutreffenden Ausführungen des Gerichts römisch zwei. Instanz verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), dessen Rechtsmeinung insbesondere auch mit der in 2 Ob 191/98x, JBl 1999/318 entwickelten und in 1 Ob 223/99x bekräftigten Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur gemäß Artikel 38 und 39 UN-K zur Verfügung stehenden Untersuchungs- und Rügefrist im Einklang steht: Danach richtet sich die kurze Frist für die Untersuchung insbesondere nach der Größe des Unternehmens des Käufers (Werkbestellers), der Art der zur untersuchenden Ware, ihrer Komplexität oder Verderblichkeit oder dem Charakter als Saisonware, der Art der in Frage kommenden Menge, der Aufwendigkeit der Untersuchung udgl (RIS-Justiz RS0110999). Dabei sind die objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen, insbesondere die betrieblichen und persönlichen Verhältnisse des Käufers, Eigenarten der Ware, der Umfang der Warenlieferung oder die Art des gewählten Rechtsbehelfs (RIS-Justiz RS0111000). Wenngleich die Fristen für die vorzunehmende Untersuchung und für die Rüge weniger streng als nach Paragraph 377, HGB ("unverzüglich") zu beurteilen sind, sind die nach Artikel 38 und 39 UN-K einzuhaltenden angemessenen Fristen keine langen Fristen. Jedenfalls muss die angemessene Frist des Artikel 39, UN-K den jeweiligen Umständen entsprechend angepasst werden.
Die Revisionswerberin wendet im Wesentlichen lediglich weiterhin ein, die Beklagte habe hinsichtlich der sog. Konstruktionsmängel ihrer Rügepflicht nicht (rechtzeitig) entsprochen. Sie unterstellt dabei allerdings - abweichend von den unstrittigen bzw vom Berufungsgericht ausdrücklich gebilligten erstgerichtlichen Feststellungen -, dass die Beklagte Konstruktionsmängel zunächst (mit den Schreiben vom 3. 6. 1996, 12. 7. 1996 und 23. 7. 1996 sowie 31. 7. 1996) nicht gerügt habe. Da die betreffende Rechtsrüge damit nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und unbeachtlich. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht ausgeführt, dass die inhaltlichen Anforderungen der Mängelanzeige nicht überspannt werden dürfen. Die Rüge muss zwar insofern spezifiziert sein, als sie die Vertragswidrigkeit genau beschreiben muss. Pauschale Aussagen und allgemein formulierte Beanstandungen genügen in diesem Zusammenhang nicht den inhaltlichen Anforderungen, die an eine Rüge zu stellen sind (Posch aaO Art 39 UN-K Rz 7 mN aus der dt Rsp), um den Verkäufer in die Lage zu versetzen, angemessen reagieren zu können. Nach hM muss es aber genügen, wenn dem Verkäufer das wesentliche Ergebnis einer ordnungsgemäßen Untersuchung mitgeteilt wird, sodass er sich ein Bild von einem Mangel machen kann (Magnus in Honsell, Art 39 Rz 9 mwN). Ob eine Untersuchung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, hängt von den jeweiligen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Art der Ware (Magnus azaO Art 38 Rz 14 mwN).Die Revisionswerberin wendet im Wesentlichen lediglich weiterhin ein, die Beklagte habe hinsichtlich der sog. Konstruktionsmängel ihrer Rügepflicht nicht (rechtzeitig) entsprochen. Sie unterstellt dabei allerdings - abweichend von den unstrittigen bzw vom Berufungsgericht ausdrücklich gebilligten erstgerichtlichen Feststellungen -, dass die Beklagte Konstruktionsmängel zunächst (mit den Schreiben vom 3. 6. 1996, 12. 7. 1996 und 23. 7. 1996 sowie 31. 7. 1996) nicht gerügt habe. Da die betreffende Rechtsrüge damit nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und unbeachtlich. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht ausgeführt, dass die inhaltlichen Anforderungen der Mängelanzeige nicht überspannt werden dürfen. Die Rüge muss zwar insofern spezifiziert sein, als sie die Vertragswidrigkeit genau beschreiben muss. Pauschale Aussagen und allgemein formulierte Beanstandungen genügen in diesem Zusammenhang nicht den inhaltlichen Anforderungen, die an eine Rüge zu stellen sind (Posch aaO Artikel 39, UN-K Rz 7 mN aus der dt Rsp), um den Verkäufer in die Lage zu versetzen, angemessen reagieren zu können. Nach hM muss es aber genügen, wenn dem Verkäufer das wesentliche Ergebnis einer ordnungsgemäßen Untersuchung mitgeteilt wird, sodass er sich ein Bild von einem Mangel machen kann (Magnus in Honsell, Artikel 39, Rz 9 mwN). Ob eine Untersuchung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, hängt von den jeweiligen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Art der Ware (Magnus azaO Artikel 38, Rz 14 mwN).
Der vorliegende Fall ist nun dadurch geprägt, dass der beklagten Partei zufolge der Säumnis der Klägerin eine eingehendere Untersuchung in ihrem Werk verwehrt war und die Ware am Bestimmungsort nur in eingeschränktem Maße untersucht werden konnte, sodass die wesentlichen Konstruktionsmängel nur bedingt erkannt werden konnten. Die Ansicht des Berufungsgerichts, unter diesen Umständen sei von der Beklagten im Hinblick auf die beschränkten Untersuchungsergebnisse, die für sie erzielbar waren, eine inhaltlich ausreichende Mängelrüge erstattet worden, ist zu billigen. Dass die Beklagte die Klägerin, nachdem diese eine (weitere) Mängelbehebung abgelehnt hatte, nicht mehr über ihr weiteres Vorgehen und insbesondere ihre Absprachen mit ihrer Auftraggeberin bezüglich der Mängelbehebungen unterrichtete, kann, wie dem Berufungsgericht ebenfalls beizupflichten ist, an der Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflicht nichts mehr ändern. Der in der Revision aufrecht erhaltene Einwand einer verspäteten und nicht ausreichenden Mängelrüge ist daher nicht stichhältig.
Hat der Käufer durch rechtzeitige Anzeige das Recht erhalten, Mängelansprüche geltend zu machen, dann verjähren diese Ansprüche nach dem anwendbaren Verjährungsrecht (Magnus azaO Art 39 Rz 36; ders in Staudinger [1999] Art 39 Rn 71). Nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht bestimmt sich die Frist, die gemäß Art 3 VertragsG vom Tag der Mängelanzeige an läuft, grundsätzlich nach § 477 BGB und beträgt sechs Monate. Die Klägerin hält auch den von ihr erstmals in der Berufung erhobenen Einwand der Verjährung aufrecht. Auf ihre betreffenden Ausführungen muss aber nicht näher eingegangen werden, weil ihre (nicht weiter belegte) Behauptung, § 477 BGB sei von Amts wegen zu beachten (da es sich um eine Ausschlussfrist handle) rechtsirrig ist: Die Verjährung ist im Prozess lediglich über Einrede zu berücksichtigen (Honsell in Staudinger [1995] § 477 BGB Rn 57; von Feldmann in MünchKomm3 § 222 BGB Rn 3; Heinrichs in Palandt BGB60 Rz 1 zu § 222 BGB), die nach deutschem Prozessrecht noch im Berufungsverfahren geltend gemacht werden kann (vgl etwa von Feldmann aaO), nach dem hier anzuwendenden österreichischen Prozessrecht, das eine § 537 dZPO (Nachprüfung von Streitpunkten durch das Berufungsgericht) vergleichbare Bestimmung nicht kennt, jedoch in erster Instanz erhoben werden muss. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, muss die Verjährungseinrede der klagenden Partei zufolge des Neuerungsverbots des § 482 ZPO unbeachtet bleiben. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe, da sie nach Ablehnung eines Verbesserungsbegehrens berechtigterweise selbst eine Mängelbehebung vorgenommen habe, aus dem Titel des Schadenersatzes gemäß Art 74 ff UN-K über eine Gegenforderung verfügt, mit der er gegen die Klagsforderung außergerichtlich aufgerechnet habe, hält damit allen Einwänden der Revision stand; können doch die festgestellten Verbesserungsbemühungen der beklagten Partei nach den ebenfalls festgestellten Umständen doch grundsätzlich auch nicht als unangemessen bezeichnet werden.Hat der Käufer durch rechtzeitige Anzeige das Recht erhalten, Mängelansprüche geltend zu machen, dann verjähren diese Ansprüche nach dem anwendbaren Verjährungsrecht (Magnus azaO Artikel 39, Rz 36; ders in Staudinger [1999] Artikel 39, Rn 71). Nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht bestimmt sich die Frist, die gemäß Artikel 3, VertragsG vom Tag der Mängelanzeige an läuft, grundsätzlich nach Paragraph 477, BGB und beträgt sechs Monate. Die Klägerin hält auch den von ihr erstmals in der Berufung erhobenen Einwand der Verjährung aufrecht. Auf ihre betreffenden Ausführungen muss aber nicht näher eingegangen werden, weil ihre (nicht weiter belegte) Behauptung, Paragraph 477, BGB sei von Amts wegen zu beachten (da es sich um eine Ausschlussfrist handle) rechtsirrig ist: Die Verjährung ist im Prozess lediglich über Einrede zu berücksichtigen (Honsell in Staudinger [1995] Paragraph 477, BGB Rn 57; von Feldmann in MünchKomm3 Paragraph 222, BGB Rn 3; Heinrichs in Palandt BGB60 Rz 1 zu Paragraph 222, BGB), die nach deutschem Prozessrecht noch im Berufungsverfahren geltend gemacht werden kann vergleiche etwa von Feldmann aaO), nach dem hier anzuwendenden österreichischen Prozessrecht, das eine Paragraph 537, dZPO (Nachprüfung von Streitpunkten durch das Berufungsgericht) vergleichbare Bestimmung nicht kennt, jedoch in erster Instanz erhoben werden muss. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, muss die Verjährungseinrede der klagenden Partei zufolge des Neuerungsverbots des Paragraph 482, ZPO unbeachtet bleiben. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe, da sie nach Ablehnung eines Verbesserungsbegehrens berechtigterweise selbst eine Mängelbehebung vorgenommen habe, aus dem Titel des Schadenersatzes gemäß Artikel 74, ff UN-K über eine Gegenforderung verfügt, mit der er gegen die Klagsforderung außergerichtlich aufgerechnet habe, hält damit allen Einwänden der Revision stand; können doch die festgestellten Verbesserungsbemühungen der beklagten Partei nach den ebenfalls festgestellten Umständen doch grundsätzlich auch nicht als unangemessen bezeichnet werden.
Der dem vertragstreuen Partner (hier der Beklagten) zufolge der Vertragsverletzung durch die andere Partei (hier die Klägerin) - verschuldensunabhängig (Magnus in Staudinger [1999] Art 74 CISG Rn 11 mit wN; Loewe, Internationales Kaufrecht, 92; Schönle in Honsell Art 74 Rz 2 ff) nach Art 74 Satz 1 UN-K zustehende, ausschließlich in Geld zu bezahlende (Magnus aaO, Rn 24; Posch aaO Art 74 Rz 4; Stoll in Schlechtriem3 Art 74 Rn 25; Loewe aaO) Schadenersatzansanspruch hat Ausgleichsfunktion. Der Gläubiger soll durch den Schadenersatz wirtschaftlich so weit wie möglich in diejenige Lage versetzt werden, in der er sich bei ordnungsgemäßer Pflichterfüllung befände (Magnus aaO Rn 16 mwN). Dem UN-Kaufrechtsübereinkommen liegt das Prinzip des vollen Schadensausgleichs zugrunde (SZ 69/26, RIS-Justiz RS0104937):Der dem vertragstreuen Partner (hier der Beklagten) zufolge der Vertragsverletzung durch die andere Partei (hier die Klägerin) - verschuldensunabhängig (Magnus in Staudinger [1999] Artikel 74, CISG Rn 11 mit wN; Loewe, Internationales Kaufrecht, 92; Schönle in Honsell Artikel 74, Rz 2 ff) nach Artikel 74, Satz 1 UN-K zustehende, ausschließlich in Geld zu bezahlende (Magnus aaO, Rn 24; Posch aaO Artikel 74, Rz 4; Stoll in Schlechtriem3 Artikel 74, Rn 25; Loewe aaO) Schadenersatzansanspruch hat Ausgleichsfunktion. Der Gläubiger soll durch den Schadenersatz wirtschaftlich so weit wie möglich in diejenige Lage versetzt werden, in der er sich bei ordnungsgemäßer Pflichterfüllung befände (Magnus aaO Rn 16 mwN). Dem UN-Kaufrechtsübereinkommen liegt das Prinzip des vollen Schadensausgleichs zugrunde (SZ 69/26, RIS-Justiz RS0104937):
Grundsätzlich soll nach Art 74 UN-K der gesamte Verlust einschließlich eines entgangenen Gewinns ersetzt werden (Totalreparation; vgl Magnus aaO Rn 19 mwN; Posch aaO Art 74 Rz 4). Wie Magnus aaO Rn 20 ausführt, schützt Art 74 UN-K damit nicht nur das Interesse des Gläubigers, auf Grund der Vertragsverletzung keine Einbuße an seinen vorhandenen Gütern zu erleiden (Integritätsinteresse, indemnity interest). Auch und vor allem ist das Interesse geschützt, die bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung zufließenden Vorteile zu erhalten (Erfüllungsinteresse, expectation interest). Bei Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages ist der Gläubiger grundsätzlich (soweit dem Schuldner nicht nach Art 48 UN-K das Recht zur Nacherfüllung zusteht) berechtigt, selbst durch angemessene Maßnahmen eine der gehörigen Erfüllung entsprechende Lage herbeizuführen und dem Schuldner die Kosten als Schaden in Rechnung zu stellen. Schließlich kann durch Art 74 UN-K auch das Interesse des Gläubigers daran, dass durch den Vertrag veranlasste Aufwendungen nicht durch Vertragsverletzungen entwertet werden (Vertrauensinteresse, reliance interest), geschützt werden: Durch den Vertrag veranlasste Aufwendungen können zu ersetzen sein, wenn feststeht, dass sie ohne das Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrages nicht gemacht worden wären und sie durch die Vertragsverletzung ihren Sinn verloren haben. Ferner muss es sich um solche Aufwendungen handeln, die aus der Sicht einer verständigen Person in gleicher Lage (Art 8 Abs 2 UN-K) zur Vertragsdurchführung geeignet und angemessen waren (vgl Magnus aaO Rn 21 und 53 mwN; vgl auch Stoll aaO Rn 3; für unbegrenzte Erstattung frustrierter Aufwendungen jedoch Schönle aaO, Art 74, Rn 17 und Art 75 Rn 6; den Ersatz des Vertrauensschadens ablehnend Rummel, Schadenersatz, Höhere Gewalt und Fortfall der Geschäftsgrundlage, in Hoyer/Posch, Das Einheitliche Wiener Kaufrecht 179).Grundsätzlich soll nach Artikel 74, UN-K der gesamte Verlust einschließlich eines entgangenen Gewinns ersetzt werden (Totalreparation; vergleiche Magnus aaO Rn 19 mwN; Posch aaO Artikel 74, Rz 4). Wie Magnus aaO Rn 20 ausführt, schützt Artikel 74, UN-K damit nicht nur das Interesse des Gläubigers, auf Grund der Vertragsverletzung keine Einbuße an seinen vorhandenen Gütern zu erleiden (Integritätsinteresse, indemnity interest). Auch und vor allem ist das Interesse geschützt, die bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung zufließenden Vorteile zu erhalten (Erfüllungsinteresse, expectation interest). Bei Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages ist der Gläubiger grundsätzlich (soweit dem Schuldner nicht nach Artikel 48, UN-K das Recht zur Nacherfüllung zusteht) berechtigt, selbst durch angemessene Maßnahmen eine der gehörigen Erfüllung entsprechende Lage herbeizuführen und dem Schuldner die Kosten als Schaden in Rechnung zu stellen. Schließlich kann durch Artikel 74, UN-K auch das Interesse des Gläubigers daran, dass durch den Vertrag veranlasste Aufwendungen nicht durch Vertragsverletzungen entwertet werden (Vertrauensinteresse, reliance interest), geschützt werden: Durch den Vertrag veranlasste Aufwendungen können zu ersetzen sein, wenn feststeht, dass sie ohne das Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrages nicht gemacht worden wären und sie durch die Vertragsverletzung ihren Sinn verloren haben. Ferner muss es sich um solche Aufwendungen handeln, die aus der Sicht einer verständigen Person in gleicher Lage (Artikel 8, Absatz 2, UN-K) zur Vertragsdurchführung geeignet und angemessen waren vergleiche Magnus aaO Rn 21 und 53 mwN; vergleiche auch Stoll aaO Rn 3; für unbegrenzte Erstattung frustrierter Aufwendungen jedoch Schönle aaO, Artikel 74,, Rn 17 und Artikel 75, Rn 6; den Ersatz des Vertrauensschadens ablehnend Rummel, Schadenersatz, Höhere Gewalt und Fortfall der Geschäftsgrundlage, in Hoyer/Posch, Das Einheitliche Wiener Kaufrecht 179).
Begrenzt wird der Schadenersatzanspruch nach Art 74 Satz 2 UN-K allerdings - wie die Revisionswerberin unter Hinweis darauf, dass der behauptete Schadenersatzanspruch der Beklagten den Preis des gegenständlichen Tischkühlers um ein Vielfaches übersteigt, mit Recht einwendet - auf den bei Vertragsschluss vom Gläubiger voraussehbaren Schaden. Die Voraussehbarkeit muss sich - unter Berücksichtigung des Vertragszweckes - auf den Verlust beziehen, der mögliche Folge einer Vertragsverletzung sein kann. Auf die Voraussehbarkeit der Vertragsverletzung oder ein Verschulden daran kommt es dagegen nicht an (Magnus aaO Rn 32, mwN). Die Voraussehbarkeit des Art 74 UN-K bezieht sich also allein auf die Schadensfolge als eine bei Vertragsschluss abschätzbare Konsequenz einer möglichen Pflichtverletzung, für die der Schuldner sich nicht gemäß Art 79 UN-K durch den Nachweis entlasten kann, dass die Nichterfüllung seiner Vertragspflichten auf einem außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht, mit dem er bei Vertragsschluss nicht zu rechnen brauchte und den zu vermeiden oder zu überwinden er nicht verpflichtet ist (Posch aaO, Art 79 Rz 4). Nach hM fordert Art 74 Satz 2 UN-K nicht die präzise Voraussehbarkeit des Schadens in allen Einzelheiten und gar die ziffernmäßige Höhe des Schadensumfangs (Magnus aaO, Rn 34 mwN). Andererseits genügt nicht die ja stets voraussehbare Möglichkeit, dass eine Vertragsverletzung irgend einen Schaden auslösen werde; ein (typischer) Nichterfüllungsschaden hat allerdings nach hM grundsätzlich als voraussehbar zu gelten (Stoll aaO Art 74 Rn 38, Magnus aaO Rn 40 mwN). Notwendig ist, dass der Schuldner erkennen konnte, dass eine Vertragsverletzung einen Schaden im Wesentlichen der Art und des Umfangs auslösen würde, wie er tatsächlich eingetreten ist (Magnus aaO, mwN). Grundsätzlich gilt für die Voraussehbarkeit damit ein objektiver Maßstab. Der Schuldner muss mit den Folgen rechnen, die eine verständige Person in seiner Lage (Art 8 Abs 2 UN-K) angesichts der konkreten Fallumstände vorausgesehen hätte. Ob er selbst diese Voraussicht tatsächlich hatte, ist ebenso unerheblich wie ein mögliches Verschulden (Magnus aaO, Rn 35 mwN); allerdings kann die subjektive Risikoeinschätzung nicht ganz vernachlässigt werden: weiß der Schuldner, dass eine Vertragsverletzung ungewöhnliche oder ungewöhnlich hohe Schäden auslösen würde, dann sind ihm auch diese Folgen zuzurechnen (Magnus aaO Rn 36 mwN; vgl auch Schönle aaO Rn 25).Begrenzt wird der Schadenersatzanspruch nach Artikel 74, Satz 2 UN-K allerdings - wie die Revisionswerberin unter Hinweis darauf, dass der behauptete Schadenersatzanspruch der Beklagten den Preis des gegenständlichen Tischkühlers um ein Vielfaches übersteigt, mit Recht einwendet - auf den bei Vertragsschluss vom Gläubiger voraussehbaren Schaden. Die Voraussehbarkeit muss sich - unter Berücksichtigung des Vertragszweckes - auf den Verlust beziehen, der mögliche Folge einer Vertragsverletzung sein kann. Auf die Voraussehbarkeit der Vertragsverletzung oder ein Verschulden daran kommt es dagegen nicht an (Magnus aaO Rn 32, mwN). Die Voraussehbarkeit des Artikel 74, UN-K bezieht sich also allein auf die Schadensfolge als eine bei Vertragsschluss abschätzbare Konsequenz einer möglichen Pflichtverletzung, für die der Schuldner sich nicht gemäß Artikel 79, UN-K durch den Nachweis entlasten kann, dass die Nichterfüllung seiner Vertragspflichten auf einem außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht, mit dem er bei Vertragsschluss nicht zu rechnen brauchte und den zu vermeiden oder zu überwinden er nicht verpflichtet ist (Posch aaO, Artikel 79, Rz 4). Nach hM fordert Artikel 74, Satz 2 UN-K nicht die präzise Voraussehbarkeit des Schadens in allen Einzelheiten und gar die ziffernmäßige Höhe des Schadensumfangs (Magnus aaO, Rn 34 mwN). Andererseits genügt nicht die ja stets voraussehbare Möglichkeit, dass eine Vertragsverletzung irgend einen Schaden auslösen werde; ein (typischer) Nichterfüllungsschaden hat allerdings nach hM grundsätzlich als voraussehbar zu gelten (Stoll aaO Artikel 74, Rn 38, Magnus aaO Rn 40 mwN). Notwendig ist, dass der Schuldner erkennen konnte, dass eine Vertragsverletzung einen Schaden im Wesentlichen der Art und des Umfangs auslösen würde, wie er tatsächlich eingetreten ist (Magnus aaO, mwN). Grundsätzlich gilt für die Voraussehbarkeit damit ein objektiver Maßstab. Der Schuldner muss mit den Folgen rechnen, die eine verständige Person in seiner Lage (Artikel 8, Absatz 2, UN-K) angesichts der konkreten Fallumstände vorausgesehen hätte. Ob er selbst diese Voraussicht tatsächlich hatte, ist ebenso unerheblich wie ein mögliches Verschulden (Magnus aaO, Rn 35 mwN); allerdings kann die subjektive Risikoeinschätzung nicht ganz vernachlässigt werden: weiß der Schuldner, dass eine Vertragsverletzung ungewöhnliche oder ungewöhnlich hohe Schäden auslösen würde, dann sind ihm auch diese Folgen zuzurechnen (Magnus aaO Rn 36 mwN; vergleiche auch Schönle aaO Rn 25).
Auch Mangelfolgeschäden sind, soweit es sich um Vermögensschäden handelt, wie bereits erwähnt, nach dem UN-Kaufrecht grundsätzlich ersatzfähig, wenn der eingetretene Schaden bei Vertragsschluss als hinreichend wahrscheinliche Folge erkannt werden konnte. Voraussehbar sind zB Schadenersatzpflichten, die den Käufer schlechter Ware eigenen Abnehmer gegenüber treffen, soweit die Ersatzpflicht nicht den üblichen Umfang übersteigt (Magnus aaO, Rn 45 mwN). Da im vorliegenden Fall allerdings, wie bereits betont wurde, die Bestimmungen des UN-Kaufrechts verdrängenden LZB der Klägerin den Ersatz von Mangelfolgeschäden ausschließen, hat das Berufungsgericht solche von der Beklagten ebenfalls reklamierte und festgestellte Schäden in Höhe von DM 38.278,70 zutreffend nicht berücksichtigt bzw ausgeschieden. Dies bildet im Revisionsverfahren auch keinen Streitpunkt mehr.
Auf die Begrenzung des Schadensumfangs durch die Vorhersehbarkeitsregel des Art 74 Satz 2 UN-K hat das Berufungsgericht allerdings nicht Bedacht genommen. Wie eben erläutert, hängt aber die Bestimmung der Höhe des von der Beklagten außergerichtlich gegen die Klagsforderung aufgerechneten Gegenforderung maßgebend auch davon ab, welche möglichen Schadensfolgen eine verständige Person zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Werklieferungsvertrages vorausgesehen hätte. Diese Voraussehbarkeit des Schadens im Sinne des Art 74 Satz 2 UN-K wird, wie ebenfalls bereits dargelegt, durch die konkreten Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestimmt. Diese wurden aber vom Erstgericht, das ja rechtsirrig die Geltung des UN-Kaufrechts überhaupt verneint hat, nicht festgestellt; auch zur subjektiven Risikoeinschätzung der Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wurden keine Feststellungen getroffen. Insbesondere ist auch die von der Beklagten zuletzt noch erhobene Behauptung, die Klägerin habe bei Abschluss des gegenständlichen Kaufvertrages (richtig Werklieferungsvertrages) gewusst, wo und unter welchen Bedingungen der Tischkühler eingebaut werde und sie habe daher voraussehen müssen, dass im Fall der mangelhaften Erfüllung ein Schaden in Klagshöhe entstehen könne, unerörtert geblieben. Insoweit erweist sich das Verfahren - auch im Umfang der mit Teilurteil erfolgten Abweisung von DM 35.329,56 sA - noch als ergänzungsbedürftig. Bezugnehmend auf den in der Revision neuerlich vorgebrachten Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Beklagte ist anzumerken, dass der durch eine Vertragsverletzung verursachte Schaden dann nicht ersatzfähig ist, wenn er durch eine angemessene Maßnahme verringert hätte werden können. Eine mögliche Maßnahme der Schadensminderung ist dann angemessen, wenn sie unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben erwartet werden durfte. Dabei ist auf das Verhalten eines verständigen Ersatzberechtigten in gleicher Lage abzustellen (SZ 69/26, RIS-Justiz RS0104931). Eine solche schadensmindernde Maßnahme, die die Beklagte unterlassen hätte, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch nicht zu erkennen. Es ist in diesem Zusammenhang nochmals zu erwähnen, dass es ein Spezifikum des vorliegenden Falles darstellt, dass die Vertragsverletzung der säumigen Klägerin die Beklagte in einen Termindruck versetzte, der vorerst nur eine provisorische Mangelbehebung zuließ und eine entsprechend eingehende Untersuchung des Werkes im Unternehmen der Beklagten verhinderte und mehrere Transporte des Tischkühlers zum Unternehmen der Beklagten in Linz notwendig machte. Unter dem Blickwinkel des Art 74 Satz 2 UN-K ergibt sich daher die Notwendigkeit der Untersuchung, inwieweit eine verständige Person iSd Art 8 Abs 3 UN-K nach den der Klägerin beim Vertragsabschluss bekannten Umständen derartige Probleme und Aufwendungen vorhersehen hätte können bzw müssen; allenfalls auch ob oder inwieweit ein die auf diese Weise feststellbare vorhersehbare Schädigung übersteigender, unmittelbar aus der Vertragsverletzung der Klägerin resultierender Schaden der Beklagten von der Klägerin bei Vertragsabschluss etwa tatsächlich vorhergesehen wurde. Da es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, wäre der vom Berufungsgericht betonte Umstand, dass die Klägerin über drohende Schadenersatzansprüche der Auftraggeberin der Beklagten informiert wurde, in diesem Zusammenhang nur dann von entscheidungswesentlichem Belang, wenn diese Mitteilung noch vor oder spätestens bei Vertragsabschluss erfolgt wäre.Auf die Begrenzung des Schadensumfangs durch die Vorhersehbarkeitsregel des Artikel 74, Satz 2 UN-K hat das Berufungsgericht allerdings nicht Bedacht genommen. Wie eben erläutert, hängt aber die Bestimmung der Höhe des von der Beklagten außergerichtlich gegen die Klagsforderung aufgerechneten Gegenforderung maßgebend auch davon ab, welche möglichen Schadensfolgen eine verständige Person zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Werklieferungsvertrages vorausgesehen hätte. Diese Voraussehbarkeit des Schadens im Sinne des Artikel 74, Satz 2 UN-K wird, wie ebenfalls bereits dargelegt, durch die konkreten Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestimmt. Diese wurden aber vom Erstgericht, das ja rechtsirrig die Geltung des UN-Kaufrechts überhaupt verneint hat, nicht festgestellt; auch zur subjektiven Risikoeinschätzung der Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wurden keine Feststellungen getroffen. Insbesondere ist auch die von der Beklagten zuletzt noch erhobene Behauptung, die Klägerin habe bei Abschluss des gegenständlichen Kaufvertrages (richtig Werklieferungsvertrages) gewusst, wo und unter welchen Bedingungen der Tischkühler eingebaut werde und sie habe daher voraussehen müssen, dass im Fall der mangelhaften Erfüllung ein Schaden in Klagshöhe entstehen könne, unerörtert geblieben. Insoweit erweist sich das Verfahren - auch im Umfang der mit Teilurteil erfolgten Abweisung von DM 35.329,56 sA - noch als ergänzungsbedürftig. Bezugnehmend auf den in der Revision neuerlich vorgebrachten Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Beklagte ist anzumerken, dass der durch eine Vertragsverletzung verursachte Schaden dann nicht ersatzfähig ist, wenn er durch eine angemessene Maßnahme verringert hätte werden können. Eine mögliche Maßnahme der Schadensminderung ist dann angemessen, wenn sie unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben erwartet werden durfte. Dabei ist auf das Verhalten eines verständigen Ersatzberechtigten in gleicher Lage abzustellen (SZ 69/26, RIS-Justiz RS0104931). Eine solche schadensmindernde Maßnahme, die die Beklagte unterlassen hätte, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch nicht zu erkennen. Es ist in diesem Zusammenhang nochmals zu erwähnen, dass es ein Spezifikum des vorliegenden Falles darstellt, dass die Vertragsverletzung der säumigen Klägerin die Beklagte in einen Termindruck versetzte, der vorerst nur eine provisorische Mangelbehebung zuließ und eine entsprechend eingehende Untersuchung des Werkes im Unternehmen der Beklagten verhinderte und mehrere Transporte des Tischkühlers zum Unternehmen der Beklagten in Linz notwendig machte. Unter dem Blickwinkel des Artikel 74, Satz 2 UN-K ergibt sich daher die Notwendigkeit der Untersuchung, inwieweit eine verständige Person iSd Artikel 8, Absatz 3, UN-K nach den der Klägerin beim Vertragsabschluss bekannten Umständen derartige Probleme und Aufwendungen vorhersehen hätte können bzw müssen; allenfalls auch ob oder inwieweit ein die auf diese Weise feststellbare vorhersehbare Schädigung übersteigender, unmittelbar aus der Vertragsverletzung der Klägerin resultierender Schaden der Beklagten von der Klägerin bei Vertragsabschluss etwa tatsächlich vorhergesehen wurde. Da es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, wäre der vom Berufungsgericht betonte Umstand, dass die Klägerin über drohende Schadenersatzansprüche der Auftraggeberin der Beklagten informiert wurde, in diesem Zusammenhang nur dann von entscheidungswesentlichem Belang, wenn diese Mitteilung noch vor oder spätestens bei Vertragsabschluss erfolgt wäre.
Um die Frage der Vorhersehbarkeit iSd Art 74 Satz 2 UN-K nach diesen Kriterien verlässlich beantworten und daher den Umfang der außergerichtlich aufgerechneten Gegenforderung bestimmen zu können, wird das Erstgericht nach entsprechender Verfahrensergänzung die offenen Tatfragen im aufgezeigten Sinne zu klären haben. Die dadurch dann beurteilbare Schadensvorhersehbarkeit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wird für die vom Berufungsgericht als iS des § 502 Abs 1 ZPO erheblich erkannte Rechtsfrage der Angemessenheit der von der Beklagten geltend gemachten (allenfalls iSd vom Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluss erteilten Auftrags noch festzustellenden) Mängelbehebungskosten, von maßgebender Bedeutung sein.Um die Frage der Vorhersehbarkeit iSd Artikel 74, Satz 2 UN-K nach diesen Kriterien verlässlich beantworten und daher den Umfang der außergerichtlich aufgerechneten Gegenforderung bestimmen zu können, wird das Erstgericht nach entsprechender Verfahrensergänzung die offenen Tatfragen im aufgezeigten Sinne zu klären haben. Die dadurch dann beurteilbare Schadensvorhersehbarkeit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wird für die vom Berufungsgericht als iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich erkannte Rechtsfrage der Angemessenheit der von der Beklagten geltend gemachten (allenfalls iSd vom Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluss erteilten Auftrags noch festzustellenden) Mängelbehebungskosten, von maßgebender Bedeutung sein.
Zum von der Klägerin in der Revision wiederholten Einwand, den von der Beklagten geltend gemachten Kosten sei der Wert des von ihr gelieferten und von der Beklagten ja verwendeten Kühlers gegenüber zu stellen, genügt es, auf die betreffenden, oben wiedergegebenen, zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Zum von der Klägerin in der Revision wiederholten Einwand, den von der Beklagten geltend gemachten Kosten sei der Wert des von ihr gelieferten und von der Beklagten ja verwendeten Kühlers gegenüber zu stellen, genügt es, auf die betreffenden, oben wiedergegebenen, zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Hinweis der Revisionswerberin auf Art 84 Abs 2 UN-K übersieht, dass eine Vertragsaufhebung gemäß Art 49 UN-K durch die (dazu als vertragstreuer Teil allein berechtigte) Beklagte nicht erklärt wurde, weshalb nach Art 74 UN-K nur eine Form der Schadensberechnung in Betracht kommt, die auf der Aufrechterhaltung und Durchführung des Vertrages basiert (SZ 69/26; 6 Ob 311/99z; RIS-Justiz RS0104930). Soweit die Klägerin schließlich auch in der Revision wiederum die Umsatzsteuerproblematik anspricht und behauptet, die Beklagte könne Umsatzsteuer, die sie bereits erhalten habe, nicht neuerlich geltend machen, setzt sie sich darüber hinweg, dass dies von ihr in erster Instanz nicht vorgebracht und auch nicht festgestellt wurde. Es genügt daher der Hinweis, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, Umsatzsteuer sei im Ersatzprozess unabhängig von einer eventuellen Vorsteuerabzugsberechtigung zuzusprechen, der stRsp und hL entspricht (Reischauer in Rummel2 Rz 25 zu § 1323 mwN aus der Rsp). Bemerkt sei aber noch, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung EvBl 1976/22 ausgesprochen hat, dass die Umsatzsteuer auch dann zuzusprechen ist, wenn der Abzug (vor Schluss der Verhandlung erster Instanz) bereits vorgenommen wurde. Der Prozess soll nämlich durch Steuerfragen nicht erschwert oder verzögert werden (SZ 53/154 ua). Ist der Geschädigte zum Abzug von Vorsteuern berechtigt, so hat der Schädiger gemäß Art 12 Z 3 EGUStG einen Rückerstattungsanspruch (SZ 50/26 = JBl 1977, 322), sobald und soweit der Ersatzberechtigte die Vorsteuer hätte abziehen können (Art XII Z 3 EGUStG). Ob und wann der Vorsteuerabzug tatsächlich vorgenommen wurde, ist nicht entscheidend (SZ 51/78; SZ 53/154). Der Gesetzgeber geht von der abstrakten Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus (SZ 51/78; SZ 53/154). Macht der Geschädigte vom Vorsteuerabzug keinen Gebrauch, so berührt dies den Rückerstattungsanspruch nicht (SZ 53/154; SZ 63/46).Der Hinweis der Revisionswerberin auf Artikel 84, Absatz 2, UN-K übersieht, dass eine Vertragsaufhebung gemäß Artikel 49, UN-K durch die (dazu als vertragstreuer Teil allein berechtigte) Beklagte nicht erklärt wurde, weshalb nach Artikel 74, UN-K nur eine Form der Schadensberechnung in Betracht kommt, die auf der Aufrechterhaltung und Durchführung des Vertrages basiert (SZ 69/26; 6 Ob 311/99z; RIS-Justiz RS0104930). Soweit die Klägerin schließlich auch in der Revision wiederum die Umsatzsteuerproblematik anspricht und behauptet, die Beklagte könne Umsatzsteuer, die sie bereits erhalten habe, nicht neuerlich geltend machen, setzt sie sich darüber hinweg, dass dies von ihr in erster Instanz nicht vorgebracht und auch nicht festgestellt wurde. Es genügt daher der Hinweis, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, Umsatzsteuer sei im Ersatzprozess unabhängig von einer eventuellen Vorsteuerabzugsberechtigung zuzusprechen, der stRsp und hL entspricht (Reischauer in Rummel2 Rz 25 zu Paragraph 1323, mwN aus der Rsp). Bemerkt sei aber noch, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung EvBl 1976/22 ausgesprochen hat, dass die Umsatzsteuer auch dann zuzusprechen ist, wenn der Abzug (vor Schluss der Verhandlung erster Instanz) bereits vorgenommen wurde. Der Prozess soll nämlich durch Steuerfragen nicht erschwert oder verzögert werden (SZ 53/154 ua). Ist der Geschädigte zum Abzug von Vorsteuern berechtigt, so hat der Schädiger gemäß Artikel 12, Ziffer 3, EGUStG einen Rückerstattungsanspruch (SZ 50/26 = JBl 1977, 322), sobald und soweit der Ersatzberechtigte die Vorsteuer hätte abziehen können (Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGUStG). Ob und wann der Vorsteuerabzug tatsächlich vorgenommen wurde, ist nicht entscheidend (SZ 51/78; SZ 53/154). Der Gesetzgeber geht von der abstrakten Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus (SZ 51/78; SZ 53/154). Macht der Geschädigte vom Vorsteuerabzug keinen Gebrauch, so berührt dies den Rückerstattungsanspruch nicht (SZ 53/154; SZ 63/46).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.