Rechtssatz RS0116101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116101
Entscheidungsdatum
14.01.2002
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art8 Abs2
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art74
Rechtssatz
Durch den Vertrag veranlasste Aufwendungen können zu ersetzen sein, wenn feststeht, dass sie ohne das Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrages nicht gemacht worden wären und sie durch die Vertragsverletzung ihren Sinn verloren haben (Schutz des Vertrauensinteresses reliance interest). Es muss sich um solche Aufwendungen handeln, die aus der Sicht einer verständigen Person in gleicher Lage (Art8 Abs2 UN-K) zur Vertragsdurchführung geeignet und angemessen waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116101
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20020114_OGH0002_0070OB00301_01T0000_003