Rechtssatz RS0104921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104921
Entscheidungsdatum
26.11.2018
Norm
ABGB §863 H
ABGB §864a
ABGB §914 I
ABGB §914 II
HGB §346 B
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art8
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art9 Abs1
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art14
Rechtssatz
Für die Einbeziehung standardisierter Geschäftsbedingungen wie die AGB stellt das UN-Kaufrechtsübk keine besonderen Voraussetzungen auf. Die erforderlichen Regeln sind daher nach den Art 14 ff UN-Kaufrechtsübk, welche das äußere Zustandekommen eines Vertrages abschließend regeln, zu entwickeln. Demnach müssen die AGB um in einen Vertrag einbezogen werden zu können, nach dem dem Adressaten erkennbaren Willen der erklärenden Partei (Art 8 Abs 1 und 2 UN-Kaufrechtsübk) Bestandteil des Angebotes geworden sein. Dies kann auch stillschweigend geschehen oder sich aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien oder sich aus einer zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheit ergeben.Für die Einbeziehung standardisierter Geschäftsbedingungen wie die AGB stellt das UN-Kaufrechtsübk keine besonderen Voraussetzungen auf. Die erforderlichen Regeln sind daher nach den Artikel 14, ff UN-Kaufrechtsübk, welche das äußere Zustandekommen eines Vertrages abschließend regeln, zu entwickeln. Demnach müssen die AGB um in einen Vertrag einbezogen werden zu können, nach dem dem Adressaten erkennbaren Willen der erklärenden Partei (Artikel 8, Absatz eins und 2 UN-Kaufrechtsübk) Bestandteil des Angebotes geworden sein. Dies kann auch stillschweigend geschehen oder sich aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien oder sich aus einer zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheit ergeben.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 518/95
Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 518/95
Veröff: SZ 69/26
- 7 Ob 301/01t
Entscheidungstext OGH 14.01.2002 7 Ob 301/01t
Vgl auch; Veröff: SZ 2002/1
- 7 Ob 275/03x
Entscheidungstext OGH 17.12.2003 7 Ob 275/03x
Veröff: SZ 2003/175
- 7 Ob 175/05v
Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 175/05v
Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 275/03x). (T1)
- 8 Ob 104/16a
Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 104/16a
Auch; Veröff: SZ 2017/76
- 8 Ob 149/18x
Entscheidungstext OGH 26.11.2018 8 Ob 149/18x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104921
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019
Dokumentnummer
JJR_19960206_OGH0002_0100OB00518_9500000_003