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Entscheidung 8 Ob 149/18x×

Entscheidung 8 Ob 149/18x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016453 Rechtssatz 04.03.1987Zivilrecht
Die in der Berufung nicht aufrechterhaltene Einwendung der Sittenwidrigkeit einer Vertragsbestimmung darf das Berufungsgericht nicht von Amts wegen aufgreifen.
RS0034743 Rechtssatz 29.09.1937Zivilrecht
Wurde die Einrede der Verjährung in der Berufung nicht aufrechterhalten, so kann darauf im Rechtsmittelverfahren unter dem Gesichtspunkte der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht Bedacht genommen werden.
RS0043573 Rechtssatz 26.05.1954Zivilrecht
Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund einer unrichtigen Sachbeurteilung gestützt, so kann sie die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachtragen (EvBl 59 Nr 283, EvBl 54 Nr 345).
RS0104921 Rechtssatz 06.02.1996Zivilrecht
Für die Einbeziehung standardisierter Geschäftsbedingungen wie die AGB stellt das UN-Kaufrechtsübk keine besonderen Voraussetzungen auf. Die erforderlichen Regeln sind daher nach den Art 14 ff UN-Kaufrechtsübk, welche das äußere Zustandekommen eines Vertrag …
RS0111435 Rechtssatz 24.02.1999Zivilrecht
Die vom Beklagten bereits in der Berufung nicht mehr aufrechterhaltenen materiell-rechtlichen Einwendungen können auch nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sein.
RS0111546 Rechtssatz 24.11.1998Zivilrecht
An sich ist zwar der Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechts bei Sachmängeln nicht sittenwidrig, hat sich aber der Verkäufer zur Mängelbeseitigung bereitgefunden, also den Verbesserungsanspruch des Käufers anerkannt, so ist die Berufung auf den Ausschlu …
RS0118383 Rechtssatz 17.12.2003Zivilrecht
Ob AGB als Bestandteil des Angebotes des erklärenden Vertragspartners anzusehen sind, hängt davon ab, ob ihre gewollte Einbeziehung für den Adressaten erkennbar und ihm auch zumutbar ist. Beides, sowohl die Erkennbarkeit als auch die Zumutbarkeit, hängt von …
RS0131580 Rechtssatz 29.06.2017Zivilrecht
Für die Einbeziehung der AGB eines Vertragsteils ist es erforderlich, dass sie dem anderen Teil übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Eine Erkundigungsobliegenheit besteht nicht.