Rechtssatz RS0118383
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118383
Entscheidungsdatum
26.11.2018
Norm
AGB allg
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art8
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art9
Rechtssatz
Ob AGB als Bestandteil des Angebotes des erklärenden Vertragspartners anzusehen sind, hängt davon ab, ob ihre gewollte Einbeziehung für den Adressaten erkennbar und ihm auch zumutbar ist. Beides, sowohl die Erkennbarkeit als auch die Zumutbarkeit, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Erkennbarkeit, nur zu den Konditionen seiner eigenen AGB kontrahieren zu wollen, setzt eine diesbezügliche unmissverständliche Willenserklärung des Verwenders der AGB voraus. Ein Hinweis auf Geschäftsbedingungen, die der Offerte nicht beigefügt sind, muss daher so deutlich sein, dass eine vernünftige Person "in den Schuhen des Empfängers" ihn versteht. Die generalisierende Auffassung, wonach die Abfassung von AGB in einer anderen als der Vertragssprache (oder der Sprache des Adressaten) eine Einbeziehung in das Vertragsverhältnis grundsätzlich verhindert, ist daher verfehlt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 275/03x
Entscheidungstext OGH 17.12.2003 7 Ob 275/03x
Veröff: SZ 2003/175
- 8 Ob 149/18x
Entscheidungstext OGH 26.11.2018 8 Ob 149/18x
nur: Ob AGB als Bestandteil des Angebotes des erklärenden Vertragspartners anzusehen sind, hängt davon ab, ob ihre gewollte Einbeziehung für den Adressaten erkennbar und ihm auch zumutbar ist. Beides, sowohl die Erkennbarkeit als auch die Zumutbarkeit, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118383
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Dokumentnummer
JJR_20031217_OGH0002_0070OB00275_03X0000_001