Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Der erkennende Senat hat zu der sich im vorliegenden Verfahren stellenden, zentralen Frage der Einbeziehung der Einkaufsbedingungen der Beklagten in das gegenständliche Vertragsverhältnis zu 7 Ob 275/03x bereits dahin Stellung genommen, dass für die Einbeziehung standardisierter Geschäftsbedingungen wie die gegenständlichen Einkaufsbedingungen der Beklagten das UN-Kaufrechtsübereinkommen keine besonderen Voraussetzungen aufstelle. Die erforderlichen Regeln seien daher, soweit es sich um Kaufrechtsmaterien handle, aus Art 8 UN-K bzw nach den Art 14 ff UN-K, die das äußere Zustandekommen des Vertrags abschließend regelten, zu entwickeln. Demnach müssten die AGB, um in einen Vertrag einbezogen werden zu können, nach dem dem Adressaten erkennbaren Willen der erklärenden Partei (Art 8 Abs 1 und 2 UN-K) Bestandteil des Angebotes geworden sein. Dies könne durch einen entsprechenden Hinweis oder auch stillschweigend geschehen bzw sich aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien oder aus einer zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheit iSd Art 9 Abs 1 UN-K ergeben.Der erkennende Senat hat zu der sich im vorliegenden Verfahren stellenden, zentralen Frage der Einbeziehung der Einkaufsbedingungen der Beklagten in das gegenständliche Vertragsverhältnis zu 7 Ob 275/03x bereits dahin Stellung genommen, dass für die Einbeziehung standardisierter Geschäftsbedingungen wie die gegenständlichen Einkaufsbedingungen der Beklagten das UN-Kaufrechtsübereinkommen keine besonderen Voraussetzungen aufstelle. Die erforderlichen Regeln seien daher, soweit es sich um Kaufrechtsmaterien handle, aus Artikel 8, UN-K bzw nach den Artikel 14, ff UN-K, die das äußere Zustandekommen des Vertrags abschließend regelten, zu entwickeln. Demnach müssten die AGB, um in einen Vertrag einbezogen werden zu können, nach dem dem Adressaten erkennbaren Willen der erklärenden Partei (Artikel 8, Absatz eins und 2 UN-K) Bestandteil des Angebotes geworden sein. Dies könne durch einen entsprechenden Hinweis oder auch stillschweigend geschehen bzw sich aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien oder aus einer zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheit iSd Artikel 9, Absatz eins, UN-K ergeben.
Im Folgenden wurde ausgeführt, dass nach den bereits feststehenden Umständen des vorliegenden Falles der Umstand, dass die AGB der Beklagten der Klägerin in deutscher Sprache und nicht in der Vertragssprache (englisch) übermittelt wurden, einer Einbeziehung nicht entgegenstehen müsse. Kriterien dafür, ob dem Adressaten das Verständnis der ihm in einer anderen als seiner Muttersprache oder der Vertragssprache oder sonst geläufigen Sprache übermittelten AGB zugesonnen werden könne, seien die Länge, Intensität und Bedeutung der geschäftlichen Beziehung sowie auch die Verbreitung der verwendeten Sprache im betreffenden Kulturkreis. Je intensiver und wirtschaftlich bedeutsamer eine Beziehung sei, umso eher werde jemand, der seinen Geschäftspartner durch entsprechende Hinweise und wiederholte Übersendung seiner nicht in der Vertragssprache abgefassten AGB unmissverständlich zu erkennen gegeben habe, dass er nur zu diesen Bedingungen kontrahieren möchte, erwarten können, dass sich der Geschäftspartner, falls dies notwendig sei, entweder selbst um eine Übersetzung bemühe oder ihn zur Übermittlung auch einer Übersetzung auffordere. Schließlich wurde dem Erstgericht unter Hinweis auf diese allenfalls maßgeblichen Kriterien eine entsprechende Verfahrensergänzung aufgetragen, um die Frage der Einbeziehung der Einkaufsbedingungen der Beklagten in das vorliegende Vertragsverhältnis verlässlich beantworten zu können.
Nach Vornahme dieser aufgetragenen Verfahrensergänzung sind die Vorinstanzen nunmehr unter Berücksichtigung aller (auch der ergänzend) festgestellten Umstände des vorliegenden Falls zur Ansicht gelangt, zwischen den Streitteilen habe sich eine Gepflogenheit iSd Art 9 UN-K dahin entwickelt, dass ihren jeweils den Kauf von Tantalpulver betreffenden Geschäften jeweils die Einkaufsbedingungen der Beklagten zugrundezulegen seien. Dies stellt, wie der Oberste Gerichtshof bezüglich der Beurteilung einer schlüssigen Unterwerfung unter die AGB eines Vertragspartners bereits wiederholt festgestellt hat (9 Ob 212/02w; 2 Ob 43/03t), eine Einzelfallbeurteilung dar, die nur dann revisibel wäre, wenn den Vorinstanzen eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit eine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dies ist aber hier nicht der Fall:Nach Vornahme dieser aufgetragenen Verfahrensergänzung sind die Vorinstanzen nunmehr unter Berücksichtigung aller (auch der ergänzend) festgestellten Umstände des vorliegenden Falls zur Ansicht gelangt, zwischen den Streitteilen habe sich eine Gepflogenheit iSd Artikel 9, UN-K dahin entwickelt, dass ihren jeweils den Kauf von Tantalpulver betreffenden Geschäften jeweils die Einkaufsbedingungen der Beklagten zugrundezulegen seien. Dies stellt, wie der Oberste Gerichtshof bezüglich der Beurteilung einer schlüssigen Unterwerfung unter die AGB eines Vertragspartners bereits wiederholt festgestellt hat (9 Ob 212/02w; 2 Ob 43/03t), eine Einzelfallbeurteilung dar, die nur dann revisibel wäre, wenn den Vorinstanzen eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit eine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dies ist aber hier nicht der Fall:
Es steht fest, dass die Beklagte vor dem gegenständlichen Kaufgeschäft bereits in vier vorangegangenen Geschäftsfällen in ihren in englischer Sprache verfassten Bestellungen die Klägerin bzw deren Agentin jeweils ausdrücklich auf die auf der Rückseite der Bestellungen in deutscher Sprache abgedruckten Einkaufsbedingungen hingewiesen hat. Weiters steht fest, dass die Klägerin (bzw ihre Agentin, deren Verhalten und Kenntnisse der Klägerin selbstredend zuzurechnen sind) die erste Bestellung vom 26. 1. 2000 am 1. 2. 2000 „zum Zeichen ihrer Zustimmung unterzeichnet und per Telefax an die Beklagte zurückgeschickt" und damit ihre Unterwerfung unter die Einkaufsbedingungen der Beklagten augenfällig zum Ausdruck gebracht hat. Die weiteren, dem gegenständlichen Geschäftsfall vorangehenden Bestellungen vom 19. 7. 2000, 31. 8. 2000 und 6. 12. 2000 wurden von der Klägerin zwar nicht mehr unterfertigt und retourniert; sie wurden aber durch Lieferung der bestellten Mengen stillschweigend akzeptiert. Unter diesen Umständen kann in der Annahme einer Gepflogenheit der Einbeziehung der Einkaufsbedingungen der Beklagten in die jeweiligen Geschäftsfälle durch die Vorinstanzen unter Berücksichtigung der weiteren vom erkennenden Senat bereits zu 7 Ob 275/03x als maßgebend genannten Kriterien keine Verkennung der Rechtslage erblickt werden:
Gepflogenheiten iSd Art 9 UN-K entstehen im Gegensatz zu Gebräuchen, denen wesensimmanent ist, dass sie mindestens von einer Branche beachtet werden, nur zwischen den Parteien. Es sind Verhaltensweisen, die mit einer gewissen Häufigkeit und während eines gewissen Zeitraums von den Parteien gesetzt werden und von denen dann nach Treu und Glauben angenommen werden kann, dass sie in einem gleichgelagerten Fall wieder beachtet würden. Beispiele dafür sind das Absehen von Rügefristen, bestimmte Skonti bei unverzüglicher Zahlung, Liefertoleranzen usw (Posch in Schwimann2 V, Art 9 UN-Kaufrecht Rz 4; vgl auch Magnus in Staudinger Art 9 CISG Rn 13; Junge in Schlechtriem, Komm zum Einheitlichen UN-Kaufrecht3 Art 9 Rn 7; Melis in Honsell, Komm zum UN-Kaufrecht Art 9 Rn 4 und Carollus, UN-Kaufrecht, 51). Der Oberste Gerichtshof hat dazu in der Entscheidung 10 Ob 518/95, RdW 1996, 203 ausgesprochen, „Gepflogenheiten" iSd Art 9 UN-K könnten auch nicht ausdrücklich vereinbarte Vorstellungen einer Partei sein, die sich aus den Vorgesprächen ergäben. Dabei sei aber jedenfalls Voraussetzung, dass dem Vertragspartner aus den Umständen klar sein müsse, dass die andere Partei grundsätzlich nur bereit sei, derartige Geschäfte aufgrund ganz bestimmter Bedingungen oder in bestimmter Form abzuschließen.Gepflogenheiten iSd Artikel 9, UN-K entstehen im Gegensatz zu Gebräuchen, denen wesensimmanent ist, dass sie mindestens von einer Branche beachtet werden, nur zwischen den Parteien. Es sind Verhaltensweisen, die mit einer gewissen Häufigkeit und während eines gewissen Zeitraums von den Parteien gesetzt werden und von denen dann nach Treu und Glauben angenommen werden kann, dass sie in einem gleichgelagerten Fall wieder beachtet würden. Beispiele dafür sind das Absehen von Rügefristen, bestimmte Skonti bei unverzüglicher Zahlung, Liefertoleranzen usw (Posch in Schwimann2 römisch fünf, Artikel 9, UN-Kaufrecht Rz 4; vergleiche auch Magnus in Staudinger Artikel 9, CISG Rn 13; Junge in Schlechtriem, Komm zum Einheitlichen UN-Kaufrecht3 Artikel 9, Rn 7; Melis in Honsell, Komm zum UN-Kaufrecht Artikel 9, Rn 4 und Carollus, UN-Kaufrecht, 51). Der Oberste Gerichtshof hat dazu in der Entscheidung 10 Ob 518/95, RdW 1996, 203 ausgesprochen, „Gepflogenheiten" iSd Artikel 9, UN-K könnten auch nicht ausdrücklich vereinbarte Vorstellungen einer Partei sein, die sich aus den Vorgesprächen ergäben. Dabei sei aber jedenfalls Voraussetzung, dass dem Vertragspartner aus den Umständen klar sein müsse, dass die andere Partei grundsätzlich nur bereit sei, derartige Geschäfte aufgrund ganz bestimmter Bedingungen oder in bestimmter Form abzuschließen.
Mit diesen grundsätzlichen Erwägungen steht die gegenständliche Annahme einer Gepflogenheit durch die Vorinstanzen im Einklang. Da das Vorliegen einer Gepflogenheit im dargestellten Sinn geradezu typischerweise nur nach den Kriterien des Einzelfalls beurteilbar ist (vgl 2 Ob 43/03t), daher stark von den jeweiligen Tatsachenfestellungen abhängt, lässt sich die vom Berufungsgericht als revisibel angesehene Frage nicht generell beantworten.Mit diesen grundsätzlichen Erwägungen steht die gegenständliche Annahme einer Gepflogenheit durch die Vorinstanzen im Einklang. Da das Vorliegen einer Gepflogenheit im dargestellten Sinn geradezu typischerweise nur nach den Kriterien des Einzelfalls beurteilbar ist vergleiche 2, Ob 43/03t), daher stark von den jeweiligen Tatsachenfestellungen abhängt, lässt sich die vom Berufungsgericht als revisibel angesehene Frage nicht generell beantworten.
Auch von der Revisionswerberin wird kein tauglicher Grund für die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels aufgezeigt. Ihr Einwand, das Berufungsgericht sei bei der Frage, welche rechtsgeschäftliche Bedeutung dem Schweigen der anderen Vertragsparteien zukomme, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, übersieht, dass die Vorinstanzen nicht das bloße Schweigen der Klägerin als Zustimmung gewertet, sondern deren Einverständnis zur von der Beklagten jeweils ausdrücklich erklärten Einbeziehung der Einkaufsbedingungen aus der jeweils bestellungsgemäßen Vornahme der Lieferungen durch die Klägerin abgeleitet haben. Zutreffend spricht die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang davon, dass die Auslieferungen ein „Erklärungsverhalten" dargestellt hätten.
Zu Unrecht erachtet die Klägerin ihr Rechtsmittel auch deshalb für zulässig, weil dem Berufungsgericht insofern ein grober Fehler unterlaufen sei, als es angenommen habe, sich mit dem größten Teil ihrer Tatsachenrüge nicht auseinandersetzen zu müssen. Die Revisionswerberin übersieht dabei, dass die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen durch den Obersten Gerichtshof, wie bereits erwähnt, zum Zwecke der Verfahrensergänzung erfolgte, um die Frage der Einbeziehung der Einkaufsbedingungen der Beklagten in das vorliegende Vertragsverhältnis verlässlich beantworten zu können. Der erkennende Senat hat im Aufhebungsbeschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass falls die Lieferbedingungen der Beklagten Vertragsbestandteil geworden sein sollten, der Vertragsrücktritt der Beklagten zu Recht erfolgt wäre. Da die Urteile der Vorinstanzen demnach wegen eines Mangels gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO aufgehoben wurden, hatte sich das ergänzende Verfahren, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, gemäß § 496 Abs 2 ZPO auf die durch den Mangel betroffenen Teile des erstgerichtlichen Urteils und Verfahrens zu beschränken (vgl etwa Fasching, LB2 Rz 1819).Zu Unrecht erachtet die Klägerin ihr Rechtsmittel auch deshalb für zulässig, weil dem Berufungsgericht insofern ein grober Fehler unterlaufen sei, als es angenommen habe, sich mit dem größten Teil ihrer Tatsachenrüge nicht auseinandersetzen zu müssen. Die Revisionswerberin übersieht dabei, dass die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen durch den Obersten Gerichtshof, wie bereits erwähnt, zum Zwecke der Verfahrensergänzung erfolgte, um die Frage der Einbeziehung der Einkaufsbedingungen der Beklagten in das vorliegende Vertragsverhältnis verlässlich beantworten zu können. Der erkennende Senat hat im Aufhebungsbeschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass falls die Lieferbedingungen der Beklagten Vertragsbestandteil geworden sein sollten, der Vertragsrücktritt der Beklagten zu Recht erfolgt wäre. Da die Urteile der Vorinstanzen demnach wegen eines Mangels gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO aufgehoben wurden, hatte sich das ergänzende Verfahren, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, gemäß Paragraph 496, Absatz 2, ZPO auf die durch den Mangel betroffenen Teile des erstgerichtlichen Urteils und Verfahrens zu beschränken vergleiche etwa Fasching, LB2 Rz 1819).
Die von der Revisionswerberin in dem Nichteingehen auf ihre Tatsachenrüge erblickte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis der Revisionswerberin darauf, dass im zweiten Rechtsgang eine Sachverhaltsergänzung vorgenommen worden sei, geht fehl, weil die Sachverhaltsergänzung nur zum Thema Einbeziehung der Einkaufsbedingungen erfolgte. Hinsichtlich der die Fragen der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware und der Rügen der Mängel durch die Beklagte betreffenden Umstände hatte ja, wie bereits betont, eine Verfahrensergänzung zu unterbleiben.
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird von der Revisionswerberin schließlich auch in ihrer Rechtsrüge nicht aufgeworfen. Soweit die Klägerin darin unterstellt, (auch) in den dem gegenständlichen Kaufgeschäft vorangegangenen vier Geschäftsfällen seien die Bestellformulare der Beklagten (purchase orders) samt den Einkaufsbedingungen erst nach Vertragsschluss an sie übersendet worden, weshalb die Einkaufsbedingungen nie Bestandteil eines Angebots der Beklagten gewesen sein könnten, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Insofern ist ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird von der Revisionswerberin schließlich auch in ihrer Rechtsrüge nicht aufgeworfen. Soweit die Klägerin darin unterstellt, (auch) in den dem gegenständlichen Kaufgeschäft vorangegangenen vier Geschäftsfällen seien die Bestellformulare der Beklagten (purchase orders) samt den Einkaufsbedingungen erst nach Vertragsschluss an sie übersendet worden, weshalb die Einkaufsbedingungen nie Bestandteil eines Angebots der Beklagten gewesen sein könnten, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Insofern ist ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO muss die Revision der Klägerin daher zurückgewiesen werden.Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO muss die Revision der Klägerin daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen. Da die Rechtsanwaltskosten bei Ansprüchen in ausländischer Währung gemäß § 6 RATG nach dem Währungskurs zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz und nicht auf Basis des Streitwerts (der sich aus dem Devisenkurs des Tages des Einlangens der Klage bei Gericht errechnet [Gitschthaler in Fasching2 I § 54 JN Rz 21]) zu bestimmen sind, waren die der Beklagten zu ersetzenden Kosten der Revisionsbeantwortung auf Basis des gerichtsbekannten Dollarkurses am 31. 8. 2005 (1 Euro = 1,2181 US-Dollar) festzusetzen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen. Da die Rechtsanwaltskosten bei Ansprüchen in ausländischer Währung gemäß Paragraph 6, RATG nach dem Währungskurs zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz und nicht auf Basis des Streitwerts (der sich aus dem Devisenkurs des Tages des Einlangens der Klage bei Gericht errechnet [Gitschthaler in Fasching2 römisch eins Paragraph 54, JN Rz 21]) zu bestimmen sind, waren die der Beklagten zu ersetzenden Kosten der Revisionsbeantwortung auf Basis des gerichtsbekannten Dollarkurses am 31. 8. 2005 (1 Euro = 1,2181 US-Dollar) festzusetzen.